Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela G***** und des mj. Stefan G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Hubert Wildberger, Beamter, 9400 Wolfsberg, St. Jakoberstraße 46/2/12, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Dezember 1997, GZ 4 R 511/97g-142, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AusßStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AusßStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde (ständige Rechtssprechung der Gerichte zweiter Instanz: EFSlg 50.679; 53.526; u.a.). Ob der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln - wie vom Rekursgericht ausführlich und nachvollzierbar dargestellt mit S 1,70/km, oder - wie vom Revisionsrekurswerber angestrebt - mit S 2,50/km von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar, die im angefochtenen Beschluß nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde.
Anmerkung
E50771 08A00498European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00049.98H.0706.000Dokumentnummer
JJT_19980706_OGH0002_0080OB00049_98H0000_000