Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gabriela G*****, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Günther G*****, wegen Ehescheidung, infolge des Delegierungsantrages beider Parteien in nichtöffentlicher Sichtung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Steyr das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung beantragten beide Streitteile im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel des Beklagten in den Sprengel des BG Feldkirch und den Wohnsitz der Klägerin in Liechtenstein das Verfahren über die vorliegende Ehescheidungsklage an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren. Da bisher die Vernehmung von Zeugen nicht beantragt wurde, ist diese Delegierung im Hinblick auf die Nähe der Parteien zum Bezirksgericht Feldkirch zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN.Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung beantragten beide Streitteile im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel des Beklagten in den Sprengel des BG Feldkirch und den Wohnsitz der Klägerin in Liechtenstein das Verfahren über die vorliegende Ehescheidungsklage an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren. Da bisher die Vernehmung von Zeugen nicht beantragt wurde, ist diese Delegierung im Hinblick auf die Nähe der Parteien zum Bezirksgericht Feldkirch zweckmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN.
Anmerkung
E50903 07J05048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00504.98.0706.000Dokumentnummer
JJT_19980706_OGH0002_0070ND00504_9800000_000