TE OGH 1998/7/6 8ObA166/98i

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Veröffentlicht am 06.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Richard Paiha in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DDr.Dipl.Ing.Egon B*****, Vertragslehrer, ***** vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Holding, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 236.700,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1998, GZ 7 Ra 337/97y-18, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Mai 1997, GZ 23 Cga 304/96k-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war der beklagten Partei vom 1.6.1960 bis 30.9.1979 beschäftigt, das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Zuletzt übte der Kläger die Funktion eines Werksdirektors aus.

Der zwischen den Parteien am 12.Jänner 1973 abgeschlossene Pensionsvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

" § 2" Paragraph 2,

Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses bildet 1/28 desjenigen Jahresbruttogehaltes, das der Begünstigte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit S***** nach den Punkten 6 und 7 seines Dienstvertrages bezogen hat. Etwaige Tantiemen, Remunerationen, Bilanzgelder, Vertragsprämien, Lizenz- und Patentgebühren oder sonstige Nebeneinnahmen, die Jahresprämie sowie alle über das Jahresgehalt hinausgehenden kollektivvertraglichen oder nicht kollektivvertraglichen Bezüge, seien sie nun wiederkehrend oder nicht, sind nicht für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§ 3Paragraph 3,

Ein Pensionszuschuß kann nur gewährt werden, wenn der Dienstnehmer mindestens 10 Jahre im Dienste der S***** tätig war. In diesem Fall hat er auf einen Pensionszuschuß Anspruch, der auf 40 % der Bemessungsgrundlage beruht.

Der Pensionszuschuß erhöht sich nach dem vollendeten zehnten im Dienste der S***** verbrachten Jahr mit jedem weiteren bei S***** vollendeten Dienstjahr, solange um 2 % der Bemessungsgrundlage, bis die volle Höhe derselben erreicht ist. Sodann ist ein Jahrespensionszuschuß dadurch zu errechnen, daß der Pensionszuschuß mit zwölf multipliziert wird.......

§ 4Paragraph 4,

Der Anfall der Pension setzt

a) die Auflösung des Dienstverhältnisses,

b) die Vollendung einer zehnjährigen effektiven Dienstzeit bei S***** und

c) das Fehlen des Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus, der die S***** zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 AngG berechtigen würde.....c) das Fehlen des Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus, der die S***** zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 27, AngG berechtigen würde.....

§ 5Paragraph 5,

(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 gebührt dem Dienstnehmer der Pensionszuschuß unter nachstehenden Bedingungen:(1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, gebührt dem Dienstnehmer der Pensionszuschuß unter nachstehenden Bedingungen:

a) bei Berufsunfähigkeit - der Begriff der Berufsunfähigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen der gesetzlichen Angestelltenversicherung;

b) ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres;

c) ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ein Vertrauensarzt der S***** feststellt, daß der Dienstnehmer ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr imstande ist, seinen Arbeitsplatz auszufüllen.c) ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, ASVG nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ein Vertrauensarzt der S***** feststellt, daß der Dienstnehmer ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr imstande ist, seinen Arbeitsplatz auszufüllen.

(2) Der Pensionszuschuß gebührt in den Fällen des Absatzes (1) unabhängig davon, ob das Dienst- oder Vertragsverhältnis über Veranlassung der S***** oder über Veranlassung des Dienstnehmers aufgelöst wird.

§ 6Paragraph 6,

(1) Wird das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer aufgelöst, ohne daß die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 oder des § 6 Abs 2 vorliegen, so gebührt kein Pensionsanspruch aufgrund dieses Vertrages.(1) Wird das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer aufgelöst, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder des Paragraph 6, Absatz 2, vorliegen, so gebührt kein Pensionsanspruch aufgrund dieses Vertrages.

(2) Wird das Dienstverhältnis von S***** gekündigt, ohne daß eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 1 gegeben ist, so bleibt dem Dienstnehmer die Anwartschaft auf den Pensionszuschuß in demselben Ausmaß, wie sie im Zeitpunkt der Auflösung des Dienst- oder Vertragsverhältnisses bestand, gewahrt, bis einer der Tatbestände gemäß §§ 5 und 7 erfüllt erscheint.(2) Wird das Dienstverhältnis von S***** gekündigt, ohne daß eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gegeben ist, so bleibt dem Dienstnehmer die Anwartschaft auf den Pensionszuschuß in demselben Ausmaß, wie sie im Zeitpunkt der Auflösung des Dienst- oder Vertragsverhältnisses bestand, gewahrt, bis einer der Tatbestände gemäß Paragraphen 5 und 7 erfüllt erscheint.

§ 7Paragraph 7,

(1) Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers gebührt ......

§ 8Paragraph 8,

Betätigt sich der Dienstnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne ausdrückliche Genehmigung der S***** im Geschäftszweig derselben, so ist diese nach schriftlicher, ergebnislos verlaufender Abmahnung berechtigt, den Pensionszuschuß mit sofortiger Wirkung einzustellen....

§ 9Paragraph 9,

(1) Allfällige Ansprüche des Begünstigten bzw dessen Witwe aus der gesetzlichen Alterspension werden auf den zugesicherten Pensionszuschuß unter Beachtung von Abs 2 nicht in Anrechnung gebracht .....(1) Allfällige Ansprüche des Begünstigten bzw dessen Witwe aus der gesetzlichen Alterspension werden auf den zugesicherten Pensionszuschuß unter Beachtung von Absatz 2, nicht in Anrechnung gebracht .....

(2) Der monatliche Pensionszuschuß, der dem Dienstnehmer aufgrund dieses Vertrages zusteht, darf zusammen mit der monatlichen Alterspension, auf die der Begünstigte nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der Pensionsversicherung der Angestellten Anspruch hat, das vom Dienstnehmer zuletzt von S***** bezogene monatliche Gehalt nicht übersteigen.

.......

§ 11Paragraph 11,

(1) Der Pensionsanspruch des Dienstnehmers fällt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw im Falle der Kündigung gemäß § 6 Abs 2 mit jenem Zeitpunkt an, in welchem die Voraussetzungen gemäß § 5 in der Person des Dienstnehmers erfüllt sind. Die Pension ruht jedoch für die Dauer jener Zeit, während welcher Abfertigung gemäß § 23 AngG gewährt wird....."(1) Der Pensionsanspruch des Dienstnehmers fällt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw im Falle der Kündigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, mit jenem Zeitpunkt an, in welchem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, in der Person des Dienstnehmers erfüllt sind. Die Pension ruht jedoch für die Dauer jener Zeit, während welcher Abfertigung gemäß Paragraph 23, AngG gewährt wird....."

Anläßlich der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses zum 30.9.1979 bestätigte die beklagte Partei dem Kläger mit Schreiben vom 17.1.1979 in Punkt 5 folgendes:

"Die Ihnen erteilte Pensionszusage bleibt unter den Bestimmungen, unter denen sie erteilt wurde, aufrecht".

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung war der Kläger nach wie vor als HTL-Lehrer beschäftigt und nicht pensioniert.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18.2.1995 seinen Anspruch auf Auszahlung einer Firmenpension bei der beklagten Partei geltend gemacht hatte, wurde er von einem Werksarzt der beklagten Partei untersucht. Dieser hat festgestellt, daß gegen eine weitere Berufsausübung des Klägers kein Einwand bestehe und er in der Lage sei, eine Werksdirektorenfunktion auszuüben. Die Stelle des Werksdirektors, die der Kläger bei der beklagten Partei bekleidet hatte, gibt es nicht mehr.

Der Kläger begehrte die Zahlung eines (monatlichen) Pensionsbetrages von S 26.300,-- ab 1.3.1996 sA, mit dem Vorbringen, er habe das 60. Lebensjahr vollendet und sei nicht mehr in der Lage, seinen inzwischen aufgelassenen Arbeitsplatz als Werksdirektor auszufüllen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, eine Pensionsleistung gemäß § 5 Abs 1 lit c des Pensionsvertrages solle nach Sinn und Zweck der Vereinbarung nur dann gebühren, wenn der Dienstnehmer zur Aufgabe seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei gezwungen wäre. Dafür sei Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis zur beklagten Partei noch aufrecht sei und infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr fortgesetzt werden könne. Keinesfalls solle damit eine bloß theoretische Anspruchsgrundlage geschaffen werden, die dem Kläger zu einer Pension auch dann verhelfe, wenn er noch einer anderweitigen Beschäftigung nachgehe. Der Kläger sei in einem Arbeitsverhältnis als HTL-Lehrer und bedürfe daher keiner sozialen Absicherung.Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, eine Pensionsleistung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Pensionsvertrages solle nach Sinn und Zweck der Vereinbarung nur dann gebühren, wenn der Dienstnehmer zur Aufgabe seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei gezwungen wäre. Dafür sei Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis zur beklagten Partei noch aufrecht sei und infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr fortgesetzt werden könne. Keinesfalls solle damit eine bloß theoretische Anspruchsgrundlage geschaffen werden, die dem Kläger zu einer Pension auch dann verhelfe, wenn er noch einer anderweitigen Beschäftigung nachgehe. Der Kläger sei in einem Arbeitsverhältnis als HTL-Lehrer und bedürfe daher keiner sozialen Absicherung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dem Kläger sei zugesagt worden, daß er unabhängig vom Vorliegen der sonstigen, im Pensionsvertrag schriftlich festgehaltenen Voraussetzungen eine Pension bekäme, wenn er mit 60 Jahren in Pension gehe. Als einzige Anspruchsvoraussetzung sei daher vereinbart worden, daß der Kläger in Pension gehe. Die Vereinbarung zumindest der Pensionierung sei im Hinblick auf den Pensionszuschuß logisch. Die Pensionsleistung solle nach Sinn und Zweck nicht etwa einen Aktivbezug aufbessern, sondern vielmehr eine Pension aufgrund gesetzlicher Pensionsversicherung. Es stehe fest, daß anderen Arbeitnehmern der Pensionszuschuß geleistet worden sei, als sie mit 60 "in Pension gebeten worden seien", also unter der Anspruchsvoraussetzung der Pensionierung. Diese Anspruchsvoraussetzung der Pensionierung liege beim Kläger nicht vor. Er sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch berufstätig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, der Pensionsvertrag des Klägers sei unter Bedachtnahme auf die anläßlich der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses getroffenen ergänzenden Vereinbarungen auszulegen. Die theoretische Eignung des Klägers für einen anläßlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen aufgelassenen Posten (als Werksdirektor) sei nicht zu prüfen, vielmehr aber die Übung der beklagten Partei im Jahre 1979 bzw ob der Kläger anläßlich der mit der einvernehmlichen Auflösung abgegebenen Erklärung damit rechnen durfte, wie die übrigen Arbeitnehmer mit Erreichen (Vollendung) des 60. Lebensjahres eine Betriebspension zu erhalten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Kläger, der freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und damit einen Beitrag zu betriebswirtschaftlichen Reorganisationsmaßnahmen leistete, nicht schlechter zu behandeln als jene Arbeitnehmer, die aus Altersgründen infolge ihres 60. Geburtstages "in die Pension gebeten" wurden und zwar unabhängig von ihrem Gesundheitszustand.

Da Feststellungen zu den anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses getroffenen ergänzenden Vereinbarungen fehlten, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Für den Fall der Bejahung des Klagsanspruches sei auch die Höhe desselben zu prüfen. Der Rekurs gemäß § 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig.Da Feststellungen zu den anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses getroffenen ergänzenden Vereinbarungen fehlten, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Für den Fall der Bejahung des Klagsanspruches sei auch die Höhe desselben zu prüfen. Der Rekurs gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der beklagten Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und das klagsabweisende Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist - soweit er sich gegen die Aufhebung des Ersturteils richtet - nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht rügt die Revisionswerberin, daß sich das Berufungsgericht mit einem Anspruchsgrund auseinandergesetzt hat, den der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet hat. Angaben in einer Parteiaussage können fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen (SZ 39/8; SZ 44/164; SZ 69/204; zuletzt 10 Ob 399/97t). Der Kläger hat sein Begehren nur auf § 5 Abs 1 lit c des anläßlich der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses ausdrücklich aufrechterhaltenen Pensionsvertrages gestützt und vorgebracht, er habe Anspruch auf den Pensionszuschuß bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, weil er die bei der beklagten Partei zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Werksdirektors aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Mit dem Vorbringen, die beklagte Partei gewähre allen anderen bei ihr in vergleichbarer Position bis zum 60. Lebensjahr beschäftigten Mitarbeitern einen entsprechend valorisierten Pensionszuschuß, trat der Kläger lediglich dem Einwand der beklagen Partei entgegen, der Pensionszuschuß sei auf Basis des nicht valorisierten Bezuges des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus ihren Diensten zu berechnen, er hat damit aber nicht behauptet, der Pensionszuschuß werde jedem Mitarbeiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Bedachtnahme auf die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit gewährt.Zu Recht rügt die Revisionswerberin, daß sich das Berufungsgericht mit einem Anspruchsgrund auseinandergesetzt hat, den der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet hat. Angaben in einer Parteiaussage können fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen (SZ 39/8; SZ 44/164; SZ 69/204; zuletzt 10 Ob 399/97t). Der Kläger hat sein Begehren nur auf Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des anläßlich der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses ausdrücklich aufrechterhaltenen Pensionsvertrages gestützt und vorgebracht, er habe Anspruch auf den Pensionszuschuß bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, weil er die bei der beklagten Partei zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Werksdirektors aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Mit dem Vorbringen, die beklagte Partei gewähre allen anderen bei ihr in vergleichbarer Position bis zum 60. Lebensjahr beschäftigten Mitarbeitern einen entsprechend valorisierten Pensionszuschuß, trat der Kläger lediglich dem Einwand der beklagen Partei entgegen, der Pensionszuschuß sei auf Basis des nicht valorisierten Bezuges des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus ihren Diensten zu berechnen, er hat damit aber nicht behauptet, der Pensionszuschuß werde jedem Mitarbeiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Bedachtnahme auf die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit gewährt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist der Tatbestand nach § 5 Abs 1 lit c des Pensionsvertrages, auf den der Kläger sein Begehren gestützt hat, nicht deswegen unanwendbar, weil es den Posten eines Werksdirektors bei der beklagten Partei nicht mehr gibt und der Kläger vor längerer Zeit aus den Diensten der beklagten Partei ausgeschieden ist.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist der Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Pensionsvertrages, auf den der Kläger sein Begehren gestützt hat, nicht deswegen unanwendbar, weil es den Posten eines Werksdirektors bei der beklagten Partei nicht mehr gibt und der Kläger vor längerer Zeit aus den Diensten der beklagten Partei ausgeschieden ist.

§ 5 des Pensionsvertrages enthält drei an Alter und Leistungsfähigkeit des Pensionswerbers orientierte Tatbestände, wobei mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - ebenso wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung - die Voraussetzung bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit zunächst abgeschwächt wird, um dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres zur Gänze wegzufallen. Während vor Vollendung des 60. Lebensjahres (ebenso wie in der Pensionsversicherung vor Vollendung des 57. Lebensjahres) eine Pensionsleistung nur gewährt wird, wenn der Betreffende nicht mehr in der Lage ist, eine andere zumutbare, auch nur geringere Leistungsfähigkeit erfordernde Erwerbstätigkeit auszuüben, wird nach Erreichen dieser Altersgrenze im Sinne eines "Tätigkeitsschutzes" nur mehr darauf abgestellt, ob die Leistungsfähigkeit zur Verrichtung der bisherigen Tätigkeit ausreicht. Bei der Bezugnahme auf den bisherigen Arbeitsplatz in § 5 Abs 1 lit c des Pensionsvertrages handelt es sich daher im Falle des Klägers nicht um eine sinnlose Verweisung auf einen nicht mehr vorhandenen Arbeitsplatz, sondern um einen durchaus brauchbaren Maßstab für die Beurteilung des für den Pensionsanspruch maßgeblichen Ausmaßes der Minderung der Leistungsfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres.Paragraph 5, des Pensionsvertrages enthält drei an Alter und Leistungsfähigkeit des Pensionswerbers orientierte Tatbestände, wobei mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - ebenso wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung - die Voraussetzung bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit zunächst abgeschwächt wird, um dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres zur Gänze wegzufallen. Während vor Vollendung des 60. Lebensjahres (ebenso wie in der Pensionsversicherung vor Vollendung des 57. Lebensjahres) eine Pensionsleistung nur gewährt wird, wenn der Betreffende nicht mehr in der Lage ist, eine andere zumutbare, auch nur geringere Leistungsfähigkeit erfordernde Erwerbstätigkeit auszuüben, wird nach Erreichen dieser Altersgrenze im Sinne eines "Tätigkeitsschutzes" nur mehr darauf abgestellt, ob die Leistungsfähigkeit zur Verrichtung der bisherigen Tätigkeit ausreicht. Bei der Bezugnahme auf den bisherigen Arbeitsplatz in Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Pensionsvertrages handelt es sich daher im Falle des Klägers nicht um eine sinnlose Verweisung auf einen nicht mehr vorhandenen Arbeitsplatz, sondern um einen durchaus brauchbaren Maßstab für die Beurteilung des für den Pensionsanspruch maßgeblichen Ausmaßes der Minderung der Leistungsfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Eine auch den Pensionswerber bindende Feststellung der Voraussetzungen für einen Pensionszuschuß nach § 5 Abs 1 lit c Pensionsvertrag durch einen vom ehemaligen Arbeitgeber bestimmten Vertrauensarzt verstößt gegen § 879 Abs 1 ABGB iVm Art 6 MRK (vgl DRdA 1988/11 [Mayer-Maly]; SZ 69/23 sowie § 6 Abs 1 Z 10 KSchG); ist der Vertrauensarzt zu einem für den Kläger negativen Ergebnis gelangt, hat das Gericht daher diese Voraussetzungen ohne jede Bindung an das Ergebnis der vertrauensärztlichen Begutachtung zu prüfen.Eine auch den Pensionswerber bindende Feststellung der Voraussetzungen für einen Pensionszuschuß nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, Pensionsvertrag durch einen vom ehemaligen Arbeitgeber bestimmten Vertrauensarzt verstößt gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Artikel 6, MRK vergleiche DRdA 1988/11 [Mayer-Maly]; SZ 69/23 sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, KSchG); ist der Vertrauensarzt zu einem für den Kläger negativen Ergebnis gelangt, hat das Gericht daher diese Voraussetzungen ohne jede Bindung an das Ergebnis der vertrauensärztlichen Begutachtung zu prüfen.

Soweit das Erstgericht den Pensionszuschuß nach § 5 Abs 1 lit c des Pensionsvertrages von der Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abhängig machte, setzte es sich mit dieser Bestimmung und dem weiteren Inhalt des Pensionsvertrages, insbesondere § 9, in Widerspruch. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch die beklagte Partei im Schriftsatz ON 3 ausdrücklich zugestand, daß der Tatbestand des § 5 Abs 1 lit c des Pensionsvertrages nicht den Bezug einer staatlichen Pension voraussetzt. Andererseits ist dem Pensionsvertrag, insbesondere den §§ 4, 5, 8 und 11 Abs 1 nicht zu entnehmen, daß trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit c der Pensionszuschuß im Falle eines anderweitigen Erwerbseinkommens nicht zustünde oder ein derartiges Einkommen auf den Pensionszuschuß anzurechnen wäre.Soweit das Erstgericht den Pensionszuschuß nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Pensionsvertrages von der Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abhängig machte, setzte es sich mit dieser Bestimmung und dem weiteren Inhalt des Pensionsvertrages, insbesondere Paragraph 9,, in Widerspruch. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch die beklagte Partei im Schriftsatz ON 3 ausdrücklich zugestand, daß der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Pensionsvertrages nicht den Bezug einer staatlichen Pension voraussetzt. Andererseits ist dem Pensionsvertrag, insbesondere den Paragraphen 4,, 5, 8 und 11 Absatz eins, nicht zu entnehmen, daß trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, der Pensionszuschuß im Falle eines anderweitigen Erwerbseinkommens nicht zustünde oder ein derartiges Einkommen auf den Pensionszuschuß anzurechnen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht im Rahmen des vom Kläger behaupteten Rechtsgrundes zu prüfen haben, ob er imstande wäre, die von ihm bei der beklagten Partei zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Werksdirektors ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit zu verrichten. Nur bei entsprechendem ergänzenden Vorbringen wäre - nach Erörterung mit der beklagten Partei - auch auf andere Anspruchsgründe, etwa eine ausdrückliche Zusage bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder eine betriebliche Übung, Bedacht zu nehmen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E50813 08B01668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00166.98I.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19980706_OGH0002_008OBA00166_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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