Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und ZS Richard Paiha als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Werner M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 33.440,- brutto und S 59.392,28 netto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 30.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 1997, GZ 15 Ra 110/97g-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 1997, GZ 48 Cga 69/96d-20 abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wurde am 22.12.1997 überreicht, die Revisionsbeantwortung am 27.1.1998 zur Post gegeben. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluß vom 20.4.1998 der Konkurs eröffnet.
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32; SZ 59/45; 9 ObA 81/94; u.a.).Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32; SZ 59/45; 9 ObA 81/94; u.a.).
Anmerkung
E50904 08B00578European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00057.98K.0706.000Dokumentnummer
JJT_19980706_OGH0002_008OBA00057_98K0000_000