TE OGH 1998/7/7 5Ob83/98m

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Helmut M*****, wider die Antragsgegner 1. Erika S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, und

2. Erna E*****, vertreten durch Dr.Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung einer Ablöse von restlich S 92.566,-- sA gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG, infolge Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 1997, GZ 41 R 632/97p-23, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.Juni 1997, GZ 54 Msch 89/95f-20, bestätigt wurde, folgenden2. Erna E*****, vertreten durch Dr.Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung einer Ablöse von restlich S 92.566,-- sA gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG, infolge Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 1997, GZ 41 R 632/97p-23, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.Juni 1997, GZ 54 Msch 89/95f-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Sachbeschluß der zweiten Instanz wird zur Gänze, der Sachbeschluß der ersten Instanz in Ansehung der Erstbeklagten aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang des gegen die Erstbeklagte erhobenen Rückzahlungsbegehrens (S 92.566,-- sA) zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist aufgrund eines schriftlichen, mit 7.8.1991 datierten Mietvertrages Hauptmieter der Wohnung top Nr 14 in *****. Die Zweitantragsgegnerin war und ist Verwalterin dieser Liegenschaft.

Vormieterin des Antragstellers war die am 12.5.1995 verstorbene Margarete G*****. Deren Ehemann, Dipl.Ing.Franz G*****, verstarb am 17.2.1994. Sein Nachlaß wurde zur Gänze Margarete G***** eingeantwortet.

Die Erstantragsgegnerin ist die Tochter von Margarete und Dipl.Ing.Franz G*****. Sie gab im Verlassenschaftsverfahren 3 A 240/95 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien am 16.11.1995 zum gesamten Nachlaß ihrer Mutter die bedingte Erbserklärung ab und beantragte die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger. Dem wurde mit Beschluß vom 17.11.1995 entsprochen.

Mit Beschluß vom 6.11.1996 wurde das Hauptinventar mit einem Nachlaßaktivum von S 108.383,76 und einem Nachlaßpassivum von S 86.470,--, sohin einem Reinnachlaß von S 21.913,76, zu Gericht angenommen. In diesem Beschluß wurden weiters Sachverständigengebühren in der Höhe von S 1.824,-- und S 692,-- sowie die Gebühr des Gerichtskommissärs mit S 3.856,-- bestimmt. Am 6.12.1996 meldete dann noch der Erstantragsgegnervertreter im eigenen Namen S 17.753,40 (Kosten der Vertretung der Verlassenschaft im gegenständlichen Verfahren) und S 15.763,-- (Sachverständigengebühren aus diesem Verfahren) als Forderungen gegen die Verlassenschaft an. Am selben Tag wurde der Erstantragsgegnerin der Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter eingeantwortet. Die Forderungsanmeldung des Erstantragsgegnervertreters wurde mit Beschluß vom 14.1.1997 im Umfang von S 17.753,40 zur Kenntnis genommen.

Der Antragsteller hat im August 1991 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß seines Mietvertrages S 240.000,-- durch die Übergabe von zwei Sparbüchern über je S 120.000,-- gezahlt, wobei jedenfalls eines der Sparbücher an Dipl.Ing.Franz G***** übergeben wurde. Die Zweitantragsgegnerin hat ebenfalls S 120.000,-- erhalten.

Der Antragsteller begehrt nunmehr (nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) die Rückzahlung der Ablöse, und zwar in der Letztfassung seines Begehrens S 92.566,-- sA von der Erstantragsgegnerin, S 120.000,-- sA von der Zweitantragsgegnerin. Hinsichtlich letzterer ist der dem Begehren stattgebende Sachbeschluß der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist nur mehr das gegen die Erstantragsgegnerin erhobene Rückzahlungsbegehren. Es war zunächst (im Sachantrag an die Schlichtungsstelle vom 30.5.1994) gegen die Verlassenschaft nach Dipl.Ing.Franz G***** geltend gemacht worden, doch korrigierte das Erstgericht bei seiner Anrufung die Bezeichnung der Erstantragsgegnerin auf "Verlassenschaft nach der am 12.5.1995 verstorbenen Margarete Anna G*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Erika S***** ...". Dabei blieb es bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 22.11.1996. Der nach Einholung des Verlassenschaftsaktes 3 A 240/95w Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 30.6.1997 ergangene Sachbeschluß der ersten Instanz nennt jedoch Erika S***** ad personam als Erstantragsgegnerin.

Aus dem Vorbringen der Erstantragsgegnerin ist für das Verständnis dieser Entscheidung nur hervorzuheben, daß ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.1996 mit dem Hinweis auf die bedingte Erbserklärung der Erika S***** und die noch ausständige Inventarisierung der Verlassenschaft nach Margarete G***** beantragte, einen allfälligen Zuspruch an den Antragsteller auf das Hinreichen des Nachlasses zu beschränken.

Das Erstgericht gab dem Rückzahlungsbegehren des Antragstellers auch in Ansehung der Erstantragsgegnerin zur Gänze statt. Es stützte sich dabei auf den eingangs wiedergegebenen (unstrittigen) Sachverhalt und folgende Feststellungen:

Die konkrete Ablösevereinbarung wurde zwischen dem Antragsteller und Dipl.Ing.Franz G***** getroffen. Inhalt der Ablösevereinbarung war, daß der Antragsteller S 240.000,-- für die Erlangung seiner Hauptmietrechte zahlen müsse, wobei Dipl.Ing.G***** offenlegte, daß er S 120.000,-- für sich behalte und S 120.000,-- an die Zweitantragsgegnerin weiterleiten werde.

Zwischen Dipl.Ing.G***** und dem Antragsteller wurde weiters vereinbart, daß er als Gegenleistung für die an Dipl.Ing.G***** zu zahlenden S 120.000,-- diverses Inventar bzw Investitionen erhalte.

Der Abschluß des schriftlichen Mietvertrages mit dem Antragsteller erfolgte entgegen der Datierung der Vertragsurkunde nicht am 7.8.1991, sondern am 28.8.1991 in den Büroräumlichkeiten der Zweitantragsgegnerin. Über Aufforderung durch Dipl.Ing.G***** legte der Antragsteller die beiden Überbringersparbücher über je S 120.000,-- auf den Tisch, verließ dann den Büroraum und erhielt in der Folge den Vertrag ausgehändigt. Im Anschluß daran wurde ihm von Dipl.Ing.G***** die Wohnung übergeben und eine Zahlungsbestätigung über S 120.000,-- samt Auflistung der dadurch abgegoltenen Investitionen und Inventargegenstände ausgehändigt.

Der Zeitwert der dem Antragsteller am 28.8.1991 übergebenen Investitionen und Inventargegenstände betrug S 27.434,--.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der vom Rechtsvorgänger der Antragstellerin unstrittigerweise lukrierte Betrag von S 120.000,-- insoweit eine verbotene Ablöse im Sinne des § 27 Abs 1 MRG darstelle, als der festgestellte Zeitwert der übergebenen Investitionen und des Inventars überschritten wurde. In diesem Fall komme es auch nicht auf die konkrete Vereinbarung zwischen Ablösezahler und -nehmer an, sondern lediglich auf den konkreten Wert der tatsächlich übergebenen Gegenstände.Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der vom Rechtsvorgänger der Antragstellerin unstrittigerweise lukrierte Betrag von S 120.000,-- insoweit eine verbotene Ablöse im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, MRG darstelle, als der festgestellte Zeitwert der übergebenen Investitionen und des Inventars überschritten wurde. In diesem Fall komme es auch nicht auf die konkrete Vereinbarung zwischen Ablösezahler und -nehmer an, sondern lediglich auf den konkreten Wert der tatsächlich übergebenen Gegenstände.

Soweit die Erstantragsgegnerin beantragte, einen allfälligen Zuspruch auf das Hinreichen des Nachlasses zu beschränken, sei auszuführen, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl OGH 23.2.1983, 3 Ob 68/82 = JBl 1984, 317) ein Titel auf Zahlung "nach Zureichen der Verlassenschaft" oder "bei Exekution bis zur Höhe des Nachlaßvermögens" unzulässig wäre, da einer derartigen Entscheidung mangels Bestimmtheit der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung die Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 1 EO mangelte. Richtig sei, daß der Erbe, der die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars angenommen hat, nach der Einantwortung zwar mit seinem ganzen Vermögen, aber der Höhe nach beschränkt im Bezug auf die übernommenen Aktiven des Nachlasses haftet (OGH 22.4.1965, 2 Ob 86/65 = EvBl 1965/453). Bei dieser beschränkten Haftung des bedingt erbserklärten Erben handle es sich jedoch nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine im Prozeß einzuwendende und zu prüfende Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtungen. Es sei nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner müsse die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (OGH 10.6.1976, 6 Ob 598/76 = SZ 49/77). Eine solche Konkretisierung des Einwandes sei zwar der Erstantragsgegnerin am 25.1.1996 mangels durchgeführter Inventarisierung noch nicht möglich gewesen, doch sei das Hauptinventar mit Beschluß vom 6.11.1996 festgestellt bzw angenommen worden. Dieser Beschluß sei der Erstantragsgegnerin am 15.11.1996 persönlich zugestellt worden, sodaß der Einwand bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.1996 unter Berufung auf den Verlassenschaftsakt hätte konkretisiert werden können. Zu einer entsprechenden Prozeßanleitungspflicht der anwaltlich vertretenen Erstantragsgegnerin habe sich das Erstgericht schon deshalb nicht veranlaßt gesehen, weil der Verlassenschaftsakt im Zeitpunkt der Verhandlung vom 22.11.1996 nicht angeschlossen und dem Gericht daher der konkrete Stand des Verlassenschaftsverfahrens nicht bekannt gewesen sei. Die Zulässigkeit der Schmälerung des Nachlaßvermögens durch Aufnahme der Vertreterkosten aus diesem Verfahren in das Inventar brauchte aus diesen Erwägungen nicht erörtert zu werden.Soweit die Erstantragsgegnerin beantragte, einen allfälligen Zuspruch auf das Hinreichen des Nachlasses zu beschränken, sei auszuführen, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche OGH 23.2.1983, 3 Ob 68/82 = JBl 1984, 317) ein Titel auf Zahlung "nach Zureichen der Verlassenschaft" oder "bei Exekution bis zur Höhe des Nachlaßvermögens" unzulässig wäre, da einer derartigen Entscheidung mangels Bestimmtheit der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung die Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, EO mangelte. Richtig sei, daß der Erbe, der die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars angenommen hat, nach der Einantwortung zwar mit seinem ganzen Vermögen, aber der Höhe nach beschränkt im Bezug auf die übernommenen Aktiven des Nachlasses haftet (OGH 22.4.1965, 2 Ob 86/65 = EvBl 1965/453). Bei dieser beschränkten Haftung des bedingt erbserklärten Erben handle es sich jedoch nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine im Prozeß einzuwendende und zu prüfende Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtungen. Es sei nicht Sache des Gläubigers, im Verfahren zu behaupten und nachzuweisen, daß der Nachlaß zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der Schuldner müsse die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen (OGH 10.6.1976, 6 Ob 598/76 = SZ 49/77). Eine solche Konkretisierung des Einwandes sei zwar der Erstantragsgegnerin am 25.1.1996 mangels durchgeführter Inventarisierung noch nicht möglich gewesen, doch sei das Hauptinventar mit Beschluß vom 6.11.1996 festgestellt bzw angenommen worden. Dieser Beschluß sei der Erstantragsgegnerin am 15.11.1996 persönlich zugestellt worden, sodaß der Einwand bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.1996 unter Berufung auf den Verlassenschaftsakt hätte konkretisiert werden können. Zu einer entsprechenden Prozeßanleitungspflicht der anwaltlich vertretenen Erstantragsgegnerin habe sich das Erstgericht schon deshalb nicht veranlaßt gesehen, weil der Verlassenschaftsakt im Zeitpunkt der Verhandlung vom 22.11.1996 nicht angeschlossen und dem Gericht daher der konkrete Stand des Verlassenschaftsverfahrens nicht bekannt gewesen sei. Die Zulässigkeit der Schmälerung des Nachlaßvermögens durch Aufnahme der Vertreterkosten aus diesem Verfahren in das Inventar brauchte aus diesen Erwägungen nicht erörtert zu werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Mit dem Argument, das Erstgericht hätte die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erörtern müssen, werde kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt: Zwar treffe den Richter gemäß § 182 ZPO die Verpflichtung, bei der Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes notwendig erscheinen, und der im Verfahren nach den §§ 37 ff MRG bestehende Untersuchungsgrundsatz verschärfe allenfalls noch diese Anleitungspflicht des Gerichtes, doch ändere dies nichts an der Obliegenheit der Parteien, dem Gericht formlos den Sachverhalt und die Möglichkeiten des Nachweises hiefür aufzuzeigen (Würth/Zingher19 Rz 27 zu § 37 MRG). Diese Mitwirkungspflicht der Parteien beschränke die richterliche Erhebungspflicht. Auch im Verfahren nach § 37 MRG bestehe eine materielle Beweislast, sodaß die mangelnde Beweisbarkeit zu Lasten jener Partei gehe, die Rechte auf die vorgebrachte Tatsache gründet (MietSlg 39.585).Mit dem Argument, das Erstgericht hätte die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erörtern müssen, werde kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt: Zwar treffe den Richter gemäß Paragraph 182, ZPO die Verpflichtung, bei der Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes notwendig erscheinen, und der im Verfahren nach den Paragraphen 37, ff MRG bestehende Untersuchungsgrundsatz verschärfe allenfalls noch diese Anleitungspflicht des Gerichtes, doch ändere dies nichts an der Obliegenheit der Parteien, dem Gericht formlos den Sachverhalt und die Möglichkeiten des Nachweises hiefür aufzuzeigen (Würth/Zingher19 Rz 27 zu Paragraph 37, MRG). Diese Mitwirkungspflicht der Parteien beschränke die richterliche Erhebungspflicht. Auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG bestehe eine materielle Beweislast, sodaß die mangelnde Beweisbarkeit zu Lasten jener Partei gehe, die Rechte auf die vorgebrachte Tatsache gründet (MietSlg 39.585).

Der Einwand, daß der bedingt erbserklärte, eingeantwortete Erbe mangels Hinreichens des Nachlaßvermögens nur beschränkt haftet, bedeute unstrittig eine - im Verfahren einzuwendende - Minderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung. Der Kläger, der im Prozeß behauptet und nachweist, daß der Beklagte als Erbe Rechtsnachfolger seines Schuldners ist, müsse nicht auch das Ausreichen des Nachlasses behaupten und beweisen, vielmehr treffe die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast den beklagten Schuldner (SZ 49/77). Die Anleitungspflicht des Gerichtes gehe nun aber nicht so weit, darauf zu dringen, daß materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden (vgl MGA-ZPO14 § 182/1a).Der Einwand, daß der bedingt erbserklärte, eingeantwortete Erbe mangels Hinreichens des Nachlaßvermögens nur beschränkt haftet, bedeute unstrittig eine - im Verfahren einzuwendende - Minderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung. Der Kläger, der im Prozeß behauptet und nachweist, daß der Beklagte als Erbe Rechtsnachfolger seines Schuldners ist, müsse nicht auch das Ausreichen des Nachlasses behaupten und beweisen, vielmehr treffe die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast den beklagten Schuldner (SZ 49/77). Die Anleitungspflicht des Gerichtes gehe nun aber nicht so weit, darauf zu dringen, daß materiell-rechtliche Einwendungen erhoben werden vergleiche MGA-ZPO14 Paragraph 182 /, eins a,).

Am 25.1.1996 sei der Erstantragsgegnerin eine nähere Konkretisierung des Einwands mangels Inventarisierung noch nicht möglich gewesen; wegen fehlender Kenntnisse vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens habe aber auch in den späteren Tagsatzungen dem Gericht die Möglichkeit eine entsprechende Anleitung gefehlt. Eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens sei nicht in Betracht gekommen. Wenn die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlaßvermögens im Titelverfahren noch nicht erhoben werden konnte - weil etwa das Verlassenschaftsverfahren noch nicht beendet war - bleibe ohnehin die Möglichkeit einer Oppositionsklage (JBl 1984, 317). Das bloße Wissen um den Umstand, daß die Erstantragsgegnerin (nur) bedingt erbserklärte Erbin ist, habe das Erstgericht also noch nicht zu einem weiteren Tätigwerden verpflichtet, zumal ihm konkrete Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nicht bekannt gewesen seien. Es wäre primär Sache der Erstantragsgegnerin gewesen, die für den materiellrechtlichen Quotierungseinwand erforderlichen Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, sodaß der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliege.

Ein Eingehen auf die allfällige Überschuldung des Nachlasses sei damit dem Gericht verwehrt. Es fehle an konkreten Behauptungen (hinsichtlich der genauen Höhe des Nachlaßvermögens) der Erstantragsgegnerin im Verfahren erster Instanz. Abgesehen davon sei für die Höhe der Haftung des Erben der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend und nicht der Wert beim Erbfall (Tod des Erblassers). Das Inventar im Verlassenschaftsverfahren stelle aber auf den Todeszeitpunkt ab. Ein Eingehen auf die Berechtigung der Aufnahme der von der Erstantragsgegnerin relevierten Passiva in das Inventar erübrige sich aus den dargestellten Gründen (keine ausreichende Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens).

Schließlich sprach das Rekursgericht noch aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es begründete dies damit, daß sich bei seiner Entscheidung keine erheblichen Rechtsfragen gestellt hätten.

Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs beharrt die Erstantragsgegnerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 25.1.1996 hätte das Erstgericht dazu veranlassen müssen, auf den Einwand der betragsbeschränkten Haftung einzugehen. Eine genauere Konkretisierung dieses Einwandes sei zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen, zumal das Verlassenschaftsverfahren noch im Gang gewesen und erst am 16.12.1996 mit der Einantwortung beendet worden sei. Andererseits habe das Erstgericht ohnehin vor seiner Entscheidung den Verlassenschaftsakt beigeschafft und darin alle Angaben vorgefunden, aus denen sich die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft ergibt. Allenfalls wäre vor der Entscheidung gemäß § 182 ZPO noch auf eine Ergänzung des Vorbringens zum Quotierungseinwand der Erstantragsgegnerin hinzuwirken gewesen. Die Verneinung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels durch die zweite Instanz beruhe auf einer Verkennung von Art und Umfang der richterlichen Anleitungspflicht und verstoße gegen den im Verfahren nach § 37 MRG geltenden Untersuchungsgrundsatz. Daß ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG ein "typisch streitiges Verfahren" mit allen Konsequenzen strikter Parteienmaxime sei, entspreche nicht der Judikatur bzw sei so noch nicht entschieden worden.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs beharrt die Erstantragsgegnerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 25.1.1996 hätte das Erstgericht dazu veranlassen müssen, auf den Einwand der betragsbeschränkten Haftung einzugehen. Eine genauere Konkretisierung dieses Einwandes sei zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen, zumal das Verlassenschaftsverfahren noch im Gang gewesen und erst am 16.12.1996 mit der Einantwortung beendet worden sei. Andererseits habe das Erstgericht ohnehin vor seiner Entscheidung den Verlassenschaftsakt beigeschafft und darin alle Angaben vorgefunden, aus denen sich die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft ergibt. Allenfalls wäre vor der Entscheidung gemäß Paragraph 182, ZPO noch auf eine Ergänzung des Vorbringens zum Quotierungseinwand der Erstantragsgegnerin hinzuwirken gewesen. Die Verneinung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels durch die zweite Instanz beruhe auf einer Verkennung von Art und Umfang der richterlichen Anleitungspflicht und verstoße gegen den im Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltenden Untersuchungsgrundsatz. Daß ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG ein "typisch streitiges Verfahren" mit allen Konsequenzen strikter Parteienmaxime sei, entspreche nicht der Judikatur bzw sei so noch nicht entschieden worden.

Der Revisionsrekursantrag geht sinngemäß dahin, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen entweder so abzuändern, daß das Rückzahlungsbegehren des Antragstellers hinsichtlich der Erstantragsgegnerin abgewiesen wird, oder aber aufzuheben und die Mietrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Dem Antragsteller wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; er hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen bei der Beurteilung der richterlichen Anleitungspflicht von unrichtigen Prämissen - der Parteistellung der Erstantragsgegnerin in der letzten mündlichen Verhandlung am 22.11.1996 - ausgegangen sind; er erweist sich im Sinne seines Aufhebungsantrages auch als berechtigt.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß es an einem ausreichend konkreten Vorbringen der Erstantragsgegnerin zur Geltendmachung des Einwands der betragsbeschränkten Haftung für Erblasserschulden aufgrund einer bedingten Erbserklärung nach § 802 ABGB fehlt (vgl 8 Ob 626/93; 2 Ob 563/93; 3 Ob 2384/96a = RZ 1998, 23/7). Es kann insoweit auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Das hätte jedoch, wie die Rechtsmittelwerberin überzeugend argumentiert, das Erstgericht dazu veranlassen müssen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auf ergänzendes Vorbringen hinzuwirken. In diesem Sinn wurde das schon in streitigen Verfahren gehandhabt (vgl SZ 49/77; EFSlg 66.248; 8 Ob 626/93) und wäre umso mehr im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu beachten gewesen, weil der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen unterliegt (vgl Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 29 ff zu § 37 MRG), aber nicht gänzlich ausgeschaltet ist. Das Gericht hat also stärker noch als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht. Im konkreten Fall beruht die Außerachtlassung der richterlichen Anleitungspflicht sogar auf einer eklatanten Verkennung von Problemen der Sachlegitimation. Als die Erstantragsgegnerin "ihren" Einwand der betragsbeschränkten Haftung erhob, war nicht sie, sondern noch die Verlassenschaft nach Margarete G***** Partei des Verfahrens, die nunmehrige Erstantragsgegnerin (als einzige erbserklärte Erbin) lediglich ihre Vertreterin. Der Quotierungseinwand hätte damals (und auch noch in der letzten vom Erstgericht am 22.11.1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung) sinnvollerweise nur darauf gestützt werden können, daß Margarete G***** zum Nachlaß ihres Ehemannes eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat und der Nachlaß zur Deckung aller Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Einantwortung der Verlassenschaft nach Margarete G***** an die nunmehrige Erstantragsgegnerin mit der Konsequenz eines Parteiwechsels, der zur Erörterung des plötzlich akut gewordenen Quotierungseinwands vom 25.1.1996 hätte führen müssen, ist dann erst am 16.12.1996 erfolgt (und offenbar am 23.1.1997 rechtskräftig geworden). Daß das Erstgericht diesen Umstand in seiner Entscheidung vom 30.6.1997 berücksichtigte und Erika S***** als persönlich zur Zurückzahlung der verbotenen Ablöse verpflichtete Partei behandelte, läßt sich damit rechtfertigen, daß im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG kein dem § 193 ZPO entsprechender förmlicher Schluß der Verhandlung vorgesehen ist, doch hätte dann konsequenter Weise auch die Erörterungsbedürftigkeit ihres Vorbringens erkannt werden müssen, mit dem sie - auf ihre Person und nicht auf die Verlassenschaft nach Margarete G***** bezogen - die betragsbeschränkte Haftung für die verfahrensgegenständliche Nachlaßverbindlichkeit geltend machen wollte. Es geht nicht an, diese Erörterungspflicht damit zu relativieren und letztlich zu verneinen, daß Erika S***** eine (nur die Parteien des Verfahrens treffende) Mitwirkungspflicht bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen verletzt habe. Sie wurde nämlich erst zu einem Zeitpunkt - mit der erstrichterlichen Beschlußfassung - in das Verfahren einbezogen, in dem es ihr gar nicht mehr möglich war, den Quotierungseinwand nach § 802 ABGB näher auszuführen. Andererseits wußte das durch das Vorbringen der Erstantragsgegnerin vom 25.1.1996 "vorinformierte" und auf das Anliegen eines Quotierungseinwandes aufmerksam gemachte Erstgericht bei seiner Entscheidung von der wahrscheinlichen Unzulänglichkeit der Verlassenschaft nach Margarete G*****, da es sich den betreffenden Akt am 5.2.1997 beschafft hatte (ON 19) und diesen in seiner Entscheidung vom 30.6.1997 auch verwertete. Es hätte die Erstantragsgegnerin anleiten und ihr Gelegenheit geben müssen, ihren Quotierungseinwand zu präzisieren.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß es an einem ausreichend konkreten Vorbringen der Erstantragsgegnerin zur Geltendmachung des Einwands der betragsbeschränkten Haftung für Erblasserschulden aufgrund einer bedingten Erbserklärung nach Paragraph 802, ABGB fehlt vergleiche 8 Ob 626/93; 2 Ob 563/93; 3 Ob 2384/96a = RZ 1998, 23/7). Es kann insoweit auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Das hätte jedoch, wie die Rechtsmittelwerberin überzeugend argumentiert, das Erstgericht dazu veranlassen müssen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auf ergänzendes Vorbringen hinzuwirken. In diesem Sinn wurde das schon in streitigen Verfahren gehandhabt vergleiche SZ 49/77; EFSlg 66.248; 8 Ob 626/93) und wäre umso mehr im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zu beachten gewesen, weil der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen unterliegt vergleiche Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 29 ff zu Paragraph 37, MRG), aber nicht gänzlich ausgeschaltet ist. Das Gericht hat also stärker noch als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht. Im konkreten Fall beruht die Außerachtlassung der richterlichen Anleitungspflicht sogar auf einer eklatanten Verkennung von Problemen der Sachlegitimation. Als die Erstantragsgegnerin "ihren" Einwand der betragsbeschränkten Haftung erhob, war nicht sie, sondern noch die Verlassenschaft nach Margarete G***** Partei des Verfahrens, die nunmehrige Erstantragsgegnerin (als einzige erbserklärte Erbin) lediglich ihre Vertreterin. Der Quotierungseinwand hätte damals (und auch noch in der letzten vom Erstgericht am 22.11.1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung) sinnvollerweise nur darauf gestützt werden können, daß Margarete G***** zum Nachlaß ihres Ehemannes eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat und der Nachlaß zur Deckung aller Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Einantwortung der Verlassenschaft nach Margarete G***** an die nunmehrige Erstantragsgegnerin mit der Konsequenz eines Parteiwechsels, der zur Erörterung des plötzlich akut gewordenen Quotierungseinwands vom 25.1.1996 hätte führen müssen, ist dann erst am 16.12.1996 erfolgt (und offenbar am 23.1.1997 rechtskräftig geworden). Daß das Erstgericht diesen Umstand in seiner Entscheidung vom 30.6.1997 berücksichtigte und Erika S***** als persönlich zur Zurückzahlung der verbotenen Ablöse verpflichtete Partei behandelte, läßt sich damit rechtfertigen, daß im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG kein dem Paragraph 193, ZPO entsprechender förmlicher Schluß der Verhandlung vorgesehen ist, doch hätte dann konsequenter Weise auch die Erörterungsbedürftigkeit ihres Vorbringens erkannt werden müssen, mit dem sie - auf ihre Person und nicht auf die Verlassenschaft nach Margarete G***** bezogen - die betragsbeschränkte Haftung für die verfahrensgegenständliche Nachlaßverbindlichkeit geltend machen wollte. Es geht nicht an, diese Erörterungspflicht damit zu relativieren und letztlich zu verneinen, daß Erika S***** eine (nur die Parteien des Verfahrens treffende) Mitwirkungspflicht bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen verletzt habe. Sie wurde nämlich erst zu einem Zeitpunkt - mit der erstrichterlichen Beschlußfassung - in das Verfahren einbezogen, in dem es ihr gar nicht mehr möglich war, den Quotierungseinwand nach Paragraph 802, ABGB näher auszuführen. Andererseits wußte das durch das Vorbringen der Erstantragsgegnerin vom 25.1.1996 "vorinformierte" und auf das Anliegen eines Quotierungseinwandes aufmerksam gemachte Erstgericht bei seiner Entscheidung von der wahrscheinlichen Unzulänglichkeit der Verlassenschaft nach Margarete G*****, da es sich den betreffenden Akt am 5.2.1997 beschafft hatte (ON 19) und diesen in seiner Entscheidung vom 30.6.1997 auch verwertete. Es hätte die Erstantragsgegnerin anleiten und ihr Gelegenheit geben müssen, ihren Quotierungseinwand zu präzisieren.

Auch das Rekursgericht hat, wie sich herausstellte, der

Erstantragsgegnerin zu Unrecht eine Verletzung ihrer

Mitwirkungsobliegenheit angelastet und mit dieser unzutreffenden

Begründung den Verfahrensmangel einer Nichtbeachtung der

richterlichen Anleitungspflicht verneint. Insoweit liegt ein in das

Rekursverfahren fortwirkender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens

vor, den der Oberste Gerichtshof iSd § 503 Z 2 ZPO bei entsprechendem

Gewicht auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifen

hat. Hier kam die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht

einem Ausschluß des rechtlichen Gehörs der Erstantragsgegnerin nahe,

die letztlich mit einer durch die Akten- und Rechtslage nicht

gedeckten Begründung verneint wurde, weshalb wie im Spruch zu

entscheiden war (vgl SZ 53/12; EFSlg 76.107; 5 Ob 2135/96y = EWr

I/10/7; 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu §

503 ZPO).

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Erstantragsgegnerin für keines ihrer Rechtsmittel Kosten verzeichnete.

Anmerkung

E50982 05A00838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00083.98M.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19980707_OGH0002_0050OB00083_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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