TE OGH 1998/7/8 9Ob135/98p

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Willibald K*****, Busunternehmer, *****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Helga K*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr.Franz Kriftner und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5.März 1998, GZ 14 R 96/98f-11, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Willibald K*****, Busunternehmer, *****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Helga K*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr.Franz Kriftner und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5.März 1998, GZ 14 R 96/98f-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 18.12.1997 unterbrach das Erstgericht das Aufteilungsverfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 1 Cg 298/97 des Landesgerichtes Linz wegen präjudizieller Bedeutung der dort geltend gemachten Nichtigkeit einer Schenkung einer Gesellschaftsstammeinlage an die Antragsgegnerin.Mit Beschluß vom 18.12.1997 unterbrach das Erstgericht das Aufteilungsverfahren gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 1 Cg 298/97 des Landesgerichtes Linz wegen präjudizieller Bedeutung der dort geltend gemachten Nichtigkeit einer Schenkung einer Gesellschaftsstammeinlage an die Antragsgegnerin.

Das Rekursgericht hob über Rekurs der Antragsgegnerin diesen Beschluß ersatzlos auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vom Erstgericht ausdrücklich erklärte Unterbrechung des Außerstreitverfahrens sei nach der Rechtsprechung unzulässig.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Da die Ablehnung der Unterbrechung durch das Rekursgericht anders als die Verweigerung der Innehaltung als Ermessensentscheidung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 192 Abs 2 ZPO nicht überprüfbar ist (MietSlg 39.817), bildet der Umstand, daß nach ständiger Rechtsprechung dem Außerstreitverfahren eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 190 ZPO ohnehin fremd ist (SZ 38/25, 55/34; EFSlg 55.367; MietSlg 39.817; 6 Ob 1594/95; 16 Ok 6/97; 4 Ob 71/98i), keine erhebliche Rechtsfrage.Da die Ablehnung der Unterbrechung durch das Rekursgericht anders als die Verweigerung der Innehaltung als Ermessensentscheidung im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht überprüfbar ist (MietSlg 39.817), bildet der Umstand, daß nach ständiger Rechtsprechung dem Außerstreitverfahren eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 190, ZPO ohnehin fremd ist (SZ 38/25, 55/34; EFSlg 55.367; MietSlg 39.817; 6 Ob 1594/95; 16 Ok 6/97; 4 Ob 71/98i), keine erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E51449 09A01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00135.98P.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19980708_OGH0002_0090OB00135_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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