Norm
EO §74Kopf
Beschluß
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Mähr als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Künz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltschaftspartnerschaft, Bregenz, gegen die verpflichtete Partei Ifran Z*****, wegen S 62.841,-- sA infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Kostenvorbehalt im Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom 05.06.1998, 6 E 677/96 b - 16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g:
Der betreibenden Partei wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22.11.1994 zur Hereinbringung von S 62.841,-- sA die Pfändung von Bezügen gemäß § 294a EO bewilligt. Trotz mehrmaliger Anfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger konnte bisher kein Drittschuldner erhoben werden, obwohl die angefragten Daten beim Hauptverband gespeichert sind. Mit Beschluß vom 05.06.1998 (ON 16) bewilligte das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 02.06.1998 (ON 15) um neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband und behielt die Kostenentscheidung dem Erfolg der Drittschuldneranfrage vor.Der betreibenden Partei wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22.11.1994 zur Hereinbringung von S 62.841,-- sA die Pfändung von Bezügen gemäß Paragraph 294 a, EO bewilligt. Trotz mehrmaliger Anfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger konnte bisher kein Drittschuldner erhoben werden, obwohl die angefragten Daten beim Hauptverband gespeichert sind. Mit Beschluß vom 05.06.1998 (ON 16) bewilligte das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 02.06.1998 (ON 15) um neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband und behielt die Kostenentscheidung dem Erfolg der Drittschuldneranfrage vor.
Hiezu führte das Erstgericht aus, die letzte Anfrage vom 24.02.1998 (aufgrund des Antrages vom 02.02.1998 ON 14) habe keine möglichen Drittschuldner ergeben. Der Antrag vom 02.06.1998 sei zu bewilligen gewesen, da eine neuerliche Anfrage nach etwa drei Monaten wieder möglich sei. Da es sich jedoch um einen wiederholbaren Antrag handle, habe der betreibende Gläubiger nur dann Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, wenn die Exekutionshandlung erfolgreich gewesen sei oder wenn aktenkundig sei oder spätestens bei der Verzeichnung der Kosten behauptet und bescheinigt werde, daß aus objektiv gerechtfertigten Gründen mit einem Erfolg des Exekutionsschrittes gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall sei daher die Kostenentscheidung dem Erfolg der Drittschuldneranfrage vorzubehalten gewesen, da weder aktenkundig sei, noch von der betreibenden Partei behauptet oder bescheinigt worden sei, daß mit einem Erfolg der beantragten Maßnahme zu rechnen sei. Durch dieses Vorgangsweise solle sichergestellt werden, daß es dem betreibenden Gläubiger bereits drei Monate nach der letzten ergebnislosen Anfrage beim Hauptverband möglich sei, den neuerlichen Vollzug der Forderungsexekution nach § 294a EO zu erwirken; andererseits solle durch häufige ergebnislose Anfragen die verpflichtete Partei aber nicht untunlich mit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Exekutionskosten belastet werden.Hiezu führte das Erstgericht aus, die letzte Anfrage vom 24.02.1998 (aufgrund des Antrages vom 02.02.1998 ON 14) habe keine möglichen Drittschuldner ergeben. Der Antrag vom 02.06.1998 sei zu bewilligen gewesen, da eine neuerliche Anfrage nach etwa drei Monaten wieder möglich sei. Da es sich jedoch um einen wiederholbaren Antrag handle, habe der betreibende Gläubiger nur dann Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, wenn die Exekutionshandlung erfolgreich gewesen sei oder wenn aktenkundig sei oder spätestens bei der Verzeichnung der Kosten behauptet und bescheinigt werde, daß aus objektiv gerechtfertigten Gründen mit einem Erfolg des Exekutionsschrittes gerechnet werden könne. Im vorliegenden Fall sei daher die Kostenentscheidung dem Erfolg der Drittschuldneranfrage vorzubehalten gewesen, da weder aktenkundig sei, noch von der betreibenden Partei behauptet oder bescheinigt worden sei, daß mit einem Erfolg der beantragten Maßnahme zu rechnen sei. Durch dieses Vorgangsweise solle sichergestellt werden, daß es dem betreibenden Gläubiger bereits drei Monate nach der letzten ergebnislosen Anfrage beim Hauptverband möglich sei, den neuerlichen Vollzug der Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zu erwirken; andererseits solle durch häufige ergebnislose Anfragen die verpflichtete Partei aber nicht untunlich mit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen Exekutionskosten belastet werden.
In Ansehung des Kostenvorbehaltes hat die betreibende Partei einen ergänzenden Antrag im Sinne einer Bestimmung der Kosten des Antrages vom 02.06.1998 mit S 332,16 gestellt. In eventu erhebt sie einen Kostenrekurs mit einem inhaltsgleichen Begehren.
Das Erstgericht hat inzwischen mit Beschluß vom 25.06.1998 den Antrag der betreibenden Partei vom 02.06.1998 um Kostenzuspruch abgewiesen und die betreibende Partei hinsichtlich ihres Ergänzungsantrages auf diese Entscheidung verwiesen (ON 19). Sohin ist der in eventu erhobene Rekurs vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter Hinweis auf die Entscheidung des LG St. Pölten RPflE 1991/62 (Angst/Jakusch/Pimmer MGA 13. Auflage, E 305 zu § 74 EO) bezeichnet die Rekurswerberin den vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalt als rechtswidrig, da Anträge auf Wiederholung der Anfrage gemäß § 294a EO nach drei Monaten unabhängig vom Vollzugsergebnis jedenfalls nach TP 1 RAT zu honorieren seien. Diese Rechtsansicht hat auch das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 28.05.1996, 3 R 136/96 i, die in der vorliegenden Exekutionssache ergangen ist, (ON 8), vertreten. Davon weicht allerdings die Judikatur anderer Rekursgerichte (LG für ZRS Graz RPflE 1990/116; KG Korneuburg, RPflE 1989/15) ab, wonach die Sperrfrist des § 294a Abs 2 EO nur für die Wiederholung eines Exekutionsantrages, nicht jedoch für einen Antrag auf neuerlichen Vollzug durch Wiederholung der Drittschuldneranfrage gilt. Einen Mißbrauch durch grundlose und zu häufige Wiederholungen der Drittschuldneranfrage - im allgemeinen werde eine wiederholte Anfrage nur etwa alle drei Monate in Frage kommen - könne aber mit den allgemeinen Mitteln der Exekutionsordnung begegnet werden.Unter Hinweis auf die Entscheidung des LG St. Pölten RPflE 1991/62 (Angst/Jakusch/Pimmer MGA 13. Auflage, E 305 zu Paragraph 74, EO) bezeichnet die Rekurswerberin den vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalt als rechtswidrig, da Anträge auf Wiederholung der Anfrage gemäß Paragraph 294 a, EO nach drei Monaten unabhängig vom Vollzugsergebnis jedenfalls nach TP 1 RAT zu honorieren seien. Diese Rechtsansicht hat auch das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 28.05.1996, 3 R 136/96 i, die in der vorliegenden Exekutionssache ergangen ist, (ON 8), vertreten. Davon weicht allerdings die Judikatur anderer Rekursgerichte (LG für ZRS Graz RPflE 1990/116; KG Korneuburg, RPflE 1989/15) ab, wonach die Sperrfrist des Paragraph 294 a, Absatz 2, EO nur für die Wiederholung eines Exekutionsantrages, nicht jedoch für einen Antrag auf neuerlichen Vollzug durch Wiederholung der Drittschuldneranfrage gilt. Einen Mißbrauch durch grundlose und zu häufige Wiederholungen der Drittschuldneranfrage - im allgemeinen werde eine wiederholte Anfrage nur etwa alle drei Monate in Frage kommen - könne aber mit den allgemeinen Mitteln der Exekutionsordnung begegnet werden.
Der Ansicht des OGH folgend, handelt es sich beim Vollzugsantrag nach § 294a EO um einen beliebig oft wiederholbaren Antrag im Exekutionsverfahren. Nun ist ein Kostenvorbehalt abweichend vom Grundsatz, daß Kostenentscheidungen nicht bis zum Vorliegen des Vollzugsergebnisses vorbehalten werden dürfen, dort gerechtfertigt, wo bewilligte Exekutionshandlungen im Fall ihrer Erfolglosigkeit beliebig oft bis zum Erfolg wiederholt werden dürfen. Diese Rechtsauffassung vertritt auch die Judikatur (RPflE 1984/113; 1986/21 ua.), gibt aber den betreibenden Gläubigern auch die Möglichkeit, spätestens bei der Verzeichnung der Kosten zu behaupten und zu bescheinigen, daß aus objektiv gerechtfertigten Gründen mit einem Erfolg des Exekutionsschrittes gerechnet werden durfte. Vom dargelegten Ansatz ist auch das Rekursgericht in seiner Entscheidung 3 R 136/96 i ausgegangen, hat dort aber gemeint, daß ein außerhalb der Dreimonatsfrist gestellter Antrag auf neuerliche Anfrage beim Hauptverband nicht als Mißbrauch durch grundlose und zu häufige Wiederholung einer Drittschuldneranfrage anzusehen sein, weshalb ein solcher Antrag erfolgsunabhängig zu honorieren sei. Das Rekursgericht hat aber dabei zu wenig bedacht, daß nicht alles, was bei beliebig wiederholbaren Exekutionshandlungen nicht mißbräuchlich ist, als zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung notwendig und iSd § 74 EO erstattungsfähig eingestuft werden muß. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang die in den Entscheidungen RPflE 1990/116 und RPflE 1991/86 und auch vom Erstgericht im Beschluß ON 19 angestellte Überlegung, daß kein Anlaß dafür besteht, die Forderungsexekution hier anders zu behandeln, als die Fahrnisexekution. Für eine Gleichbehandlung spricht die Erwägung, daß es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, den Schuldner, gegen welchen Exekution nach § 294a EO geführt wird, von vornherein einer größeren Kostenbelastung durch Neuvollzugsanträge auszusetzen als den Verpflichteten, gegen den Fahrnisexekution betrieben wird. Unter diesem Gesichtspunkt legen es die Bestimmungen der §§ 252h und 252i EO nahe, Neuvollzugsanträge gemäß § 294a EO, die vor Ablauf einer angemessenen Frist von etwa 6 Monaten gestellt werden, erfolgsunabhängig nur dann zu honorieren, wenn die von der Rechtssprechung geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom Rekursgericht zu 3 R 136/96 i vertretene Rechtsansicht kann sohin nicht weiter aufrecht erhalten werden. Gerade der vorliegende Fall - es wurden insgesamt 11 ergebnislose Anträge auf neuerliche Drittschuldneranfrage gestellt - macht deutlich, daß es angezeigt ist, eine vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 294e EO zweifellos nicht gewollte, geradezu unerträgliche Belastung des Verpflichteten mit in kurzen Zeitabständen anwachsenden Exekutionskosten hintanzuhalten.Der Ansicht des OGH folgend, handelt es sich beim Vollzugsantrag nach Paragraph 294 a, EO um einen beliebig oft wiederholbaren Antrag im Exekutionsverfahren. Nun ist ein Kostenvorbehalt abweichend vom Grundsatz, daß Kostenentscheidungen nicht bis zum Vorliegen des Vollzugsergebnisses vorbehalten werden dürfen, dort gerechtfertigt, wo bewilligte Exekutionshandlungen im Fall ihrer Erfolglosigkeit beliebig oft bis zum Erfolg wiederholt werden dürfen. Diese Rechtsauffassung vertritt auch die Judikatur (RPflE 1984/113; 1986/21 ua.), gibt aber den betreibenden Gläubigern auch die Möglichkeit, spätestens bei der Verzeichnung der Kosten zu behaupten und zu bescheinigen, daß aus objektiv gerechtfertigten Gründen mit einem Erfolg des Exekutionsschrittes gerechnet werden durfte. Vom dargelegten Ansatz ist auch das Rekursgericht in seiner Entscheidung 3 R 136/96 i ausgegangen, hat dort aber gemeint, daß ein außerhalb der Dreimonatsfrist gestellter Antrag auf neuerliche Anfrage beim Hauptverband nicht als Mißbrauch durch grundlose und zu häufige Wiederholung einer Drittschuldneranfrage anzusehen sein, weshalb ein solcher Antrag erfolgsunabhängig zu honorieren sei. Das Rekursgericht hat aber dabei zu wenig bedacht, daß nicht alles, was bei beliebig wiederholbaren Exekutionshandlungen nicht mißbräuchlich ist, als zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung notwendig und iSd Paragraph 74, EO erstattungsfähig eingestuft werden muß. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang die in den Entscheidungen RPflE 1990/116 und RPflE 1991/86 und auch vom Erstgericht im Beschluß ON 19 angestellte Überlegung, daß kein Anlaß dafür besteht, die Forderungsexekution hier anders zu behandeln, als die Fahrnisexekution. Für eine Gleichbehandlung spricht die Erwägung, daß es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, den Schuldner, gegen welchen Exekution nach Paragraph 294 a, EO geführt wird, von vornherein einer größeren Kostenbelastung durch Neuvollzugsanträge auszusetzen als den Verpflichteten, gegen den Fahrnisexekution betrieben wird. Unter diesem Gesichtspunkt legen es die Bestimmungen der Paragraphen 252 h und 252i EO nahe, Neuvollzugsanträge gemäß Paragraph 294 a, EO, die vor Ablauf einer angemessenen Frist von etwa 6 Monaten gestellt werden, erfolgsunabhängig nur dann zu honorieren, wenn die von der Rechtssprechung geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom Rekursgericht zu 3 R 136/96 i vertretene Rechtsansicht kann sohin nicht weiter aufrecht erhalten werden. Gerade der vorliegende Fall - es wurden insgesamt 11 ergebnislose Anträge auf neuerliche Drittschuldneranfrage gestellt - macht deutlich, daß es angezeigt ist, eine vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 294 e, EO zweifellos nicht gewollte, geradezu unerträgliche Belastung des Verpflichteten mit in kurzen Zeitabständen anwachsenden Exekutionskosten hintanzuhalten.
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin gemäß §§ 78 EO, 50, 40 ZPO selbst zu tragen hat, konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin gemäß Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO selbst zu tragen hat, konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Anmerkung
EFE00020 02R02328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:00200R00232.98B.0708.000Dokumentnummer
JJT_19980708_LG00929_00200R00232_98B0000_000