TE OGH 1998/7/8 9Ob163/98f

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Judith S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und Zahlung von S 2.000,- sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 10. Juni 1998 wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 22. Juni 1998 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.Am 10. Juni 1998 wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 22. Juni 1998 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E50994 09AA1638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00163.98F.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19980708_OGH0002_0090OB00163_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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