Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Martha Elfriede T*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Lerchenauer, Rechtsanwalt in Salzburg und 2.) Balwinder Singh, Küchenhelfer, *****, vertreten durch Dr. Eckhart Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung gemäß § 55a Ehegesetz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22. April 1998, GZ 21 R 138/98k-23, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Martha Elfriede T*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Lerchenauer, Rechtsanwalt in Salzburg und 2.) Balwinder Singh, Küchenhelfer, *****, vertreten durch Dr. Eckhart Fussenegger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Zweitantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22. April 1998, GZ 21 R 138/98k-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Hindernis iSd § 146 ZPO ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036621) jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen. Es entspricht auch der Judikatur, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Aufklärung eines Irrtums (hier: über die Zustellung eines Scheidungsbeschlusses und damit rechtskräftige Scheidung), sondern bereits mit seiner m ö g l i c h e n Aufklärung beginnt, sodaß es auch nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (RIS-Justiz RS0036608). Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß dieser Zeitpunkt bereits mit der - vom Wiedereinsetzungswerber selbst vorgebrachten - Information durch die Polizei anzusetzen ist, steht mit diesen Grundsätzen in Übereinstimmung und bietet daher als Einzelfallbeurteilung keinen Anlaß für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Ein Hindernis iSd Paragraph 146, ZPO ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036621) jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 147, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozeßhandlung nachzuholen. Es entspricht auch der Judikatur, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erst mit der Aufklärung eines Irrtums (hier: über die Zustellung eines Scheidungsbeschlusses und damit rechtskräftige Scheidung), sondern bereits mit seiner m ö g l i c h e n Aufklärung beginnt, sodaß es auch nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (RIS-Justiz RS0036608). Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß dieser Zeitpunkt bereits mit der - vom Wiedereinsetzungswerber selbst vorgebrachten - Information durch die Polizei anzusetzen ist, steht mit diesen Grundsätzen in Übereinstimmung und bietet daher als Einzelfallbeurteilung keinen Anlaß für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
Anmerkung
E50913 09A01798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00179.98H.0708.000Dokumentnummer
JJT_19980708_OGH0002_0090OB00179_98H0000_000