TE OGH 1998/7/8 9Ob182/98z

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Gisela T*****, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler ua, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider den Antragsgegner Alois T*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 6. April 1998, GZ 20 R 29/98h-41, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Gisela T*****, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler ua, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider den Antragsgegner Alois T*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 6. April 1998, GZ 20 R 29/98h-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung soll wohl vermieden werden, daß der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten kommt (RIS-Justiz RS0057387, EFSlg 81.720), doch darf der Aufteilungswunsch des schuldlos geschiedenen Ehegatten (hier: die entschädigungslose Übertragung einer Hälfte einer dem Antragsgegner allein gehörenden, in die Ehe eingebrachten Liegenschaft mit einem Wohnhaus) nicht dazu führen, daß der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufzugeben hätte (EFSlg 81.722). Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran kann überhaupt nur als "ultima ratio" angeordnet werden, wenn anders eine billige Regelung nicht erzielt werden kann (RIS-Justiz RS0057905). Unter dem Blickwinkel der Billigkeit als oberstem Aufteilungsgrundsatz (EFSlg 81.719) ist weiters nicht verständlich, warum eine den Wert der vom Antragsgegner eingebrachten Ehewohnung um mehr als das 1 1/2 fache übersteigende Ausgleichszahlung angemessener sein sollte als der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag oder der Antragstellerin ein entschädigungsloses lebenslängliches Wohnrecht in einem Haus zukommen sollte, für dessen Erhaltung der - unstrittig ebenfalls nicht vermögende - Antragsgegner aufkommen müßte.

Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (RIS-Justiz RS0108755). Die Antragstellerin vermag demgegenüber nicht darzulegen, daß das Rekursgericht in seiner Ermessensentscheidung vom Grundsatz, bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares Ergebnis zu finden (RIS-Justiz RS0057910), in einer Weise abgegangen wäre, daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre.

Anmerkung

E50914 09A01828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00182.98Z.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19980708_OGH0002_0090OB00182_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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