Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henriette F*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien 1. Karl K*****, 2. Eva S***** und 3. Renatus K*****, alle vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 140.000 sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15.Mai 1998, GZ 4 R 54/97g-42, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten kraft alternativer Kausalität wurde in der Rechtsprechung (SZ 54/63; SZ 56/120; SZ 57/51; SZ 61/234; SZ 63/185 ua) immer dann bejaht, wenn mehrere potentielle Schädiger rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben, aber nicht festgestellt werden konnte, welches Verhalten welches potentiellen Schädigers zu dem schädlichen Erfolg geführt hat. Hier steht entgegen der in der Revision vertretenen Meinung fest, daß den Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, weil sie die Streupflicht auf dem von ihnen zu säubernden und zu bestreuenden Teil des Gehsteigs nicht nachgekommen sind. Nicht festgestellt werden konnte nur, ob diese Verletzung der Streupflicht oder die Verletzung der Streupflicht durch die Eigentümer der benachbarten Liegenschaft den Sturz der Klägerin verursacht hat, weil mehr festgestellt werden konnte, ob die im Grenzbereich der beiden Liegenschaften gelegene Unfallstelle auf dem Grundstück der Beklagten oder auf der Nachbarliegenschaft liegt. Eine Vermessung des vor beiden Liegenschaften verlaufenden Gehsteigs hätte zur Ermittlung der Unfallstelle nichts beitragen können. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Daß im Aufhebungsbeschluß 2 Ob 78/94 aufgetragen wurde, die exakte Unfallstelle festzustellen, besagt dagegen nichts, weil sich die Beweisschwierigkeiten erst im anschließenden Rechtsgang ergeben haben. Der Lösung der Frage des Mitverschuldens der Klägerin kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.Die Haftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten kraft alternativer Kausalität wurde in der Rechtsprechung (SZ 54/63; SZ 56/120; SZ 57/51; SZ 61/234; SZ 63/185 ua) immer dann bejaht, wenn mehrere potentielle Schädiger rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben, aber nicht festgestellt werden konnte, welches Verhalten welches potentiellen Schädigers zu dem schädlichen Erfolg geführt hat. Hier steht entgegen der in der Revision vertretenen Meinung fest, daß den Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, weil sie die Streupflicht auf dem von ihnen zu säubernden und zu bestreuenden Teil des Gehsteigs nicht nachgekommen sind. Nicht festgestellt werden konnte nur, ob diese Verletzung der Streupflicht oder die Verletzung der Streupflicht durch die Eigentümer der benachbarten Liegenschaft den Sturz der Klägerin verursacht hat, weil mehr festgestellt werden konnte, ob die im Grenzbereich der beiden Liegenschaften gelegene Unfallstelle auf dem Grundstück der Beklagten oder auf der Nachbarliegenschaft liegt. Eine Vermessung des vor beiden Liegenschaften verlaufenden Gehsteigs hätte zur Ermittlung der Unfallstelle nichts beitragen können. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Daß im Aufhebungsbeschluß 2 Ob 78/94 aufgetragen wurde, die exakte Unfallstelle festzustellen, besagt dagegen nichts, weil sich die Beweisschwierigkeiten erst im anschließenden Rechtsgang ergeben haben. Der Lösung der Frage des Mitverschuldens der Klägerin kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
Anmerkung
E50826 02A01888European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00188.98F.0709.000Dokumentnummer
JJT_19980709_OGH0002_0020OB00188_98F0000_000