Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach F***** S*****, verstorben am 10.6.1997, zuletzt wohnhaft in ***** Wien, *****, vertreten durch Dr.W***** P*****, Rechtsanwalt *****, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei F*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr.H***** K*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1) W***** B*****, Autobuslenker, *****, *****, vertreten durch Dr.K***** W*****, Rechtsanwalt *****, und 2) W*****-V*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr.G***** M*****, Rechtsanwalt *****, wegen S 334.600,-- samt Nebengebühren (Berufungsinteresse S 297.600,--) über die Berufungen der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.2.1998, 7 Cg 396/93v-85, nach öffentlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Berufungen wird in der Hauptsache n i c h t, im Kostenpunkt jedoch teilweise F o l g e gegeben.
Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Kostenentscheidungen werden daher dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"1. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 141.987,50 bestimmten anteiligen Prozeßkosten (darin S 16.087,10 USt und S 45.464,90 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit S 34.376,90 bestimmten anteiligen Prozeßkosten (darin S 5.706,15 USt und S 140,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit
S 140.690,-- (darin S 18.597,50 USt und S 3.105,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei deren mit S 20.964,90 (darin S 3.494,15 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 15.098,63 an anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens sowie S 3.248,64 (darin S 41,44 USt) an Kosten eines angenommenen Kostenrekurses und dem Nebenintervenienten die mit S 11.435,40 (darin S 1.905,90 an USt) bestimmten Kosten der Teilnahme an der Berufungsverhandlung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 27.5.1989 war der im Laufe des Verfahrens verstorbene (ursprüngliche Kläger) F***** S***** Fahrgast eines vom Erstbeklagten gelenkten und der Zweitbeklagten gehörigen Autobusses *****. Er verließ den Autobus in der Haltestelle B***** gegenüber Haus Nr.188 nächst der Kreuzung mit der G*****. Einige Zeit später wurde er im Haltestellenbereich schwer verletzt aufgefunden.
Die klagende Verlassenschaft bzw der im Laufe des Verfahrens verstorbene F***** S***** (beide werden im folgenden als Kläger bezeichnet) begehrte nach Klagsausdehnung von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 334.600,-- samt Zinsen und brachte dazu im wesentlichen vor, daß er nach dem Aussteigen vom losfahrenden Autobus angestoßen und zu Sturz gebracht worden sei, wobei er sich schwerste Verletzungen zugezogen habe, insbesondere sei die Amputation seines rechten Armes erforderlich gewesen. Den Erstbeklagten treffe als Buslenker ein Verschulden an dem Unfall, da er die notwendige Aufmerksamkeit außer Acht gelassen und so die Verletzungen des Klägers verursacht habe. Die Zweitbeklagte hafte als Halterin auch nach den Bestimmungen des EKHG. Das Klagebegehren setze sich zusammen aus S 300.000,-- an Schmerzengeld, S 2.000,-- für Kleidung, die beim Unfall zur Gänze unbrauchbar geworden sei, S 11.000,-- für die Bezahlung von Pflegepersonen sowie S 21.600,-- an Kosten für weitere notwendige Hilfspersonen.
Die Beklagten bestritten in erster Linie, daß der Kläger von dem Autobus niedergestoßen und/oder überfahren worden sei. Sollte es jedoch tatsächlich zu einem Unfall mit dem Autobus gekommen sein, so treffe den Kläger das Alleinverschulden, weil er offenbar nach dem Losfahren des Autobusses wieder auf die Fahrbahn getreten oder aus seinem Verschulden auf andere Weise auf diese geraten sei. Der Erstbeklagte habe sich auf das Einordnen in den Fließverkehr konzentrieren müssen und den auf der rechten Seite des Busses befindlichen Kläger nicht wahrnehmen können, sodaß ihn kein Verschulden treffe. Der Unfall stelle für die Zweitbeklagte ein unabwendbares Ereignis dar, sodaß sie auch keine Haftung nach dem EKHG treffe. Im Laufe des Verfahrens erhoben die Beklagten auch den Einwand der Verjährung, wobei dieser darauf gestützt wurde, daß die Klage zwar ursprünglich rechtzeitig eingebracht, nach Rechtskraft des im Verfahren gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteils jedoch vom Kläger nicht gehörig fortgesetzt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten ab und erkannte die Zweitbeklagte unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 37.000,-- samt Zinsen schuldig, dem Kläger S 297.600,-- samt Zinsen zu zahlen. Weiters wurde der Zweitbeklagten Kostenersatz in Höhe von S 84.866,51 an den Kläger und von S 36.495,50 an den Nebenintervenienten auferlegt, dem Kläger der Ersatz der Prozeßkosten des Erstbeklagten.
Dabei ging das Erstgericht von dem auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben ist, daß dem zum Zeitpunkt des Unfalls 70-jährigen Kläger bereits während des Aussteigens ein Plastiksack herunterfiel, wobei darin befindliche Erdbeeren herauskollerten und vom Kläger aufgesammelt wurden. Ob der Kläger in der Folge auf die Fahrbahn oder direkt auf den Gehsteig treten konnte, und ob und wie weit er sich vom Bus entfernte, ehe der Erstbeklagte die Türen schloß und seine Aufmerksamkeit dem Nachfolgeverkehr zuwandte, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger kam jedenfalls zu Sturz, noch bevor der Bus die Haltestelle verlassen hatte. Beim Losfahren kontaktierte das rechte Hinterrad des Autobusses seinen Unterarm in Längsrichtung, wodurch sich der Kläger eine schwere Quetschung mit offenen Frakturen zuzog, weshalb die gequetschte Extremität noch am selben Tag amputiert werden mußte. Als Komplikation trat in der Intensivstation zusätzlich ein lebensbedrohlicher Zustand mit Atemnot durch eine akute Lungenstauung ein. Nach verschiedenen Eingriffen wurde der Kläger am 14.6.1989 zunächst in häusliche Pflege entlassen, im Zuge der Nachbehandlung der Amputation jedoch am 19.6.1989 nochmals stationär aufgenommen. Die endgültige Entlassung erfolgte schließlich am 12.7.1989. In der Folge unterzog er sich einer etwa drei Monate dauernden Rehabilitation. Bei seiner Entlassung litt er noch immer an unangenehmen Phantomschmerzen sowie an Schulterschmerzen rechts. Insgesamt litt er aufgrund der Armverletzungen sowie der damit verbundenen Folgen 12 Tage an starken, 23 Tage an mittelstarken und 122 Tage an leichten Schmerzen. Es verblieb ihm aus dem Unfall ein Dauerschaden durch Invalidität nach der Armamputation. Nach der Entlassung aus dem Unfallkrankenhaus war der Kläger einige Zeit lang pflegebedürftig und benötigte in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren ab dem Unfall Hilfe im Haushalt. Welcher finanzielle Aufwand mit der notwendigen Pflege verbunden wäre, ließ sich nicht feststellen, ebensowenig war zu klären, ob der Kläger seinen Verwandten für ihre Hilfe S 1.000,-- pro Monat bzw S 200,-- pro Woche versprochen hat. Ungeklärt blieb auch, ob die Kleidung des Klägers beim Unfall bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt wurde. Das freisprechende Urteil in dem gegen den Erstbeklagten geführten Strafverfahren erwuchs am 25.12.1992 in Rechtskraft. Im Jänner 1993 (richtig offenbar: mit Schreiben vom 22.2.1993) fragte der Klagevertreter beim Prozeßvertreter der Zweitbeklagten an, ob eine vergleichsweise Regelung möglich sei. Dieses Ansinnen wurde mit Schreiben vom 2.3.1993 abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Unklarheiten in der Rekonstruktion des Unfallgeschehens einen Verschuldensvorwurf an den Erstbeklagten nicht zuließen. Insoweit sei der Kläger seiner Beweislast nicht nachgekommen. Die Zweitbeklagte hafte hingegen als Halterin des Autobusses nach den Bestimmungen des EKHG. Sie habe nicht nachweisen können, daß der Unfall für ihren Lenker unabwendbar gewesen sei, da Unklarheiten in diesem Zusammenhang zu ihren Lasten gingen. Verjährung sei hinsichtlich der geltend gemachten Pflegekosten nicht eingetreten, da der Kläger ursprünglich ein Feststellungsbegehren erhoben hatte und der Pflegebedarf, um den das Klagebegehren ausgedehnt wurde, erst nach Einbringung der Klage eingetreten sei. Der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung der Klage sei unberechtigt, da das Erstgericht von sich aus die mündliche Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt habe, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Wenn der Kläger etwa einen Monat nach endgültiger Ablehnung einer vergleichsweisen Lösung eine Fortsetzung des Zivilverfahrens beantragt hat, so habe er sein ursprüngliches Klagebegehren gehörig fortgesetzt. Unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen erscheine ein Schmerzengeld von S 265.000,-- angemessen. Weiters seien die Kosten einer notwendigen Pflege, Betreuung bzw Haushaltshilfe zu erstatten, wobei die vom Kläger begehrten Beträge im Sinne des § 273 ZPO als angemessen angesehen worden seien. Das über den genannten Betrag hinaus begehrte Schmerzengeld sowie der angebliche Kleiderschaden von S 2.000,-- sei hingegen nicht zuzuerkennen gewesen, da nicht einmal dem Grunde nach feststehe, ob eine Beschädigung der Kleidung eingetreten ist, sodaß auch eine Anwendung des § 273 Abs.1 ZPO ausscheide.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Unklarheiten in der Rekonstruktion des Unfallgeschehens einen Verschuldensvorwurf an den Erstbeklagten nicht zuließen. Insoweit sei der Kläger seiner Beweislast nicht nachgekommen. Die Zweitbeklagte hafte hingegen als Halterin des Autobusses nach den Bestimmungen des EKHG. Sie habe nicht nachweisen können, daß der Unfall für ihren Lenker unabwendbar gewesen sei, da Unklarheiten in diesem Zusammenhang zu ihren Lasten gingen. Verjährung sei hinsichtlich der geltend gemachten Pflegekosten nicht eingetreten, da der Kläger ursprünglich ein Feststellungsbegehren erhoben hatte und der Pflegebedarf, um den das Klagebegehren ausgedehnt wurde, erst nach Einbringung der Klage eingetreten sei. Der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung der Klage sei unberechtigt, da das Erstgericht von sich aus die mündliche Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt habe, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Wenn der Kläger etwa einen Monat nach endgültiger Ablehnung einer vergleichsweisen Lösung eine Fortsetzung des Zivilverfahrens beantragt hat, so habe er sein ursprüngliches Klagebegehren gehörig fortgesetzt. Unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen erscheine ein Schmerzengeld von S 265.000,-- angemessen. Weiters seien die Kosten einer notwendigen Pflege, Betreuung bzw Haushaltshilfe zu erstatten, wobei die vom Kläger begehrten Beträge im Sinne des Paragraph 273, ZPO als angemessen angesehen worden seien. Das über den genannten Betrag hinaus begehrte Schmerzengeld sowie der angebliche Kleiderschaden von S 2.000,-- sei hingegen nicht zuzuerkennen gewesen, da nicht einmal dem Grunde nach feststehe, ob eine Beschädigung der Kleidung eingetreten ist, sodaß auch eine Anwendung des Paragraph 273, Absatz , ZPO ausscheide.
Gegen die Klagsabweisung gegenüber dem Erstbeklagten im Umfang von S 299.600,-- sowie die Abweisung eines Teilbegehrens von S 2.000,-- (Kleiderschaden) gegenüber der Zweitbeklagten richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge "unvollständiger" Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Kostenentscheidung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, dem Kläger S 299.600,-- samt Zinsen zu zahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Im Kostenpunkt wird eine Abänderung der Kostenentscheidung dahin begehrt, daß die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen sei, dem Kläger Prozeßkosten von S 181.021,50 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Zweitbeklagte stellt in ihrer aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt erhobenen Berufung den Antrag, das angefochtene Urteil in Ansehung der Zweitbeklagten im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Kostenanfechtung begehrt sie, dem Nebenintervenienten bzw dem Kläger Kostenersatz für bestimmte, im einzelnen bezeichnete Verfahrensschritte nicht zuzuerkennen.
Der Kläger sowie der Nebenintervenient beantragen, der Berufung der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.
Beide Berufungen erweisen sich als in der Hauptsache unberechtigt, im Kostenpunkt hingegen als teilweise berechtigt.
1. Zur Berufung des Klägers in der Hauptsache:
In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die erst- richterliche Feststellung, daß sich die Gründe für den den Verletzungen vorangegangenen Sturz nicht mehr feststellen lassen, und begehrt stattdessen die Feststellung, daß der Autobus im Zuge des Ausfahrens aus dem Haltestellenbereich den Kläger dergestalt gestreift habe, daß der Kläger zu Sturz gekommen sei und in weiterer Folge eine Berührung mit den Hinterreifen stattgefunden habe.
Wenn sich die Berufung für die begehrte Feststellung auf die diesbezügliche Aussage des Klägers beruft, so ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser zwar vage derartiges deponiert hat (er spricht ganz allgemein von einem "Stoß" bzw von einem "Schlag"), daß aber aus seiner gesamten Aussage - sowie auch seinen Aussagen im Strafverfahren - hervorgeht, daß er in Wahrheit keine exakte Erinnerung mehr an den Unfallhergang hatte (s dazu auch AS 85), womit der auch vom Erstgericht gezogene Schluß naheliegt, daß es sich bei der diesbezüglichen Darstellung um eine bloße Vermutung des Klägers handelt, die auch technisch nicht verifiziert werden konnte. Auch in den Ausführungen zur Beweisrüge wird offen gelassen, wie die angebliche Unfallversion überhaupt mit den physikalischen Regeln in Einklang gebracht werden könnte. Auch der technische Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß sich beim Linksabbiegen lediglich der hinter der Hinterachse befindliche Teil des Autobusses nicht vom rechten Gehsteigrand wegbewegt, sodaß ein Niederstoßen eines neben dem Bus befindlichen Fußgängers ausschließlich durch das Heck des Fahrzeuges ausgelöst werden könnte. Wäre dies aber der Fall gewesen, hätte ein Überrollen mit den (Hinter-)Rädern desselben Busses nicht mehr erfolgen können. Wenn das Erstgericht daher unter diesen Umständen angenommen hat, daß der Kläger aus einem anderen Grund zu Sturz und mit seinem rechten Arm unmittelbar vor den Hinterreifen des Busses zu liegen gekommen sein muß, so scheint dies tatsächlich die mit der Lebenserfahrung und den technischen Möglichkeiten am besten in Einklang zu bringende Rekonstruktion des Unfalls darzustellen. Die bekämpfte (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts wird daher als Ergebnis einer unbedenklichen und lebensnahen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht übernommen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß eine Verursachung des Sturzes durch den Autobus allenfalls dann in Betracht käme, wenn sich der Kläger - etwa um weitere Erdbeeren aufzuheben - geradezu unter den Bus gebeugt bzw mit seinem Arm darunter gegriffen hat. Auch bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation könnte jedoch keine Haftung des Erstbeklagten eintreten, da ihm in einem solchen Fall kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte, wenn er mit einer derartigen Situation nicht gerechnet und begonnen hat, sein Fahrzeug in den Verkehr einzuordnen.
Im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft der Kläger vorerst die Teilabweisung von S 2.000,-- gegenüber der Zweitbeklagten, da das Gericht den Kleiderschaden des Klägers zu Unrecht schon dem Grunde nach als nicht nachgewiesen behandelt habe. Zutreffend ist zwar, daß bei den festgestellten Verletzungen davon ausgegangen werden muß, daß jedenfalls die Oberbekleidung des Klägers beschädigt worden sein muß, doch reicht dies allein noch nicht hin, um - ohne weitere Beweisergebnisse - einen Zuspruch in bestimmter Höhe zu begehren. Offen bleibt nämlich, ob es sich bei den beschädigten Kleidungsstücken um einigermaßen neuwertige gehandelt hat, oder ob diese allenfalls bereits abgetragen und damit nahezu wertlos waren. Wenn das Erstgericht unter diesen Umständen - offenbar in Anwendung des § 273 Abs.2 ZPO - von einem unerheblichen Wert der beschädigten Kleidungsstücke ausgegangen ist, so sieht das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Ermessensentscheidung entgegenzutreten.Im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft der Kläger vorerst die Teilabweisung von S 2.000,-- gegenüber der Zweitbeklagten, da das Gericht den Kleiderschaden des Klägers zu Unrecht schon dem Grunde nach als nicht nachgewiesen behandelt habe. Zutreffend ist zwar, daß bei den festgestellten Verletzungen davon ausgegangen werden muß, daß jedenfalls die Oberbekleidung des Klägers beschädigt worden sein muß, doch reicht dies allein noch nicht hin, um - ohne weitere Beweisergebnisse - einen Zuspruch in bestimmter Höhe zu begehren. Offen bleibt nämlich, ob es sich bei den beschädigten Kleidungsstücken um einigermaßen neuwertige gehandelt hat, oder ob diese allenfalls bereits abgetragen und damit nahezu wertlos waren. Wenn das Erstgericht unter diesen Umständen - offenbar in Anwendung des Paragraph 273, Absatz , ZPO - von einem unerheblichen Wert der beschädigten Kleidungsstücke ausgegangen ist, so sieht das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Ermessensentscheidung entgegenzutreten.
Zu Recht hat das Erstgericht aber auch angenommen, daß den Erstbeklagten mangels eines nachweisbaren Verschuldens keine Haftung trifft. Völlig offen blieb nach den erstgerichtlichen Feststellungen, wie es zum Sturz des Klägers gekommen ist, wann genau dieser im Verhältnis zum Losfahren des Busses stattgefunden hat und inwieweit die im Nahbereich des Autobusses auf dem Boden liegende Person für den Erstbeklagten bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu erkennen gewesen wäre. Davon, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, "sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen müsse", kann ebensowenig die Rede sein wie davon, daß der Erstbeklagte ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB verletzt habe. Die Verschuldensvermutung des § 1298 ABGB käme ja nur in Frage, wenn bei allen nur irgendwie denkbaren Unfallversionen jedenfalls ein Fehlverhalten des Erstbeklagten festzustellen wäre.Zu Recht hat das Erstgericht aber auch angenommen, daß den Erstbeklagten mangels eines nachweisbaren Verschuldens keine Haftung trifft. Völlig offen blieb nach den erstgerichtlichen Feststellungen, wie es zum Sturz des Klägers gekommen ist, wann genau dieser im Verhältnis zum Losfahren des Busses stattgefunden hat und inwieweit die im Nahbereich des Autobusses auf dem Boden liegende Person für den Erstbeklagten bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu erkennen gewesen wäre. Davon, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, "sinngemäß die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen müsse", kann ebensowenig die Rede sein wie davon, daß der Erstbeklagte ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verletzt habe. Die Verschuldensvermutung des Paragraph 1298, ABGB käme ja nur in Frage, wenn bei allen nur irgendwie denkbaren Unfallversionen jedenfalls ein Fehlverhalten des Erstbeklagten festzustellen wäre.
Der Kläger übersieht offenbar, daß ein Autobuslenker nach dem Schließen der Bustüren gar keine andere Möglichkeit hat, als sich - nach einem letzten Blick in den rechten Außenspiegel - auf das Einordnen nach links in den Fließverkehr zu konzentrieren. Der festgestellte Sachverhalt läßt aber die Möglichkeit offen, daß sich der Kläger erst zu einem Zeitpunkt in die unmittelbare Nähe des Busses begeben hat bzw dort zu Sturz kam und auf die Fahrbahn fiel, nachdem der Erstbeklagte bereits den linken Blinker gesetzt und auf die Gelegenheit gewartet hatte, die Haltestelle verlassen zu können. Keinesfalls kann von einem Buslenker verlangt werden, auch in dieser Situation neuerlich den Bereich auf der rechten Fahrzeugseite zu beobachten - sofern die betreffende Stelle mit den vorhandenen Spiegeln überhaupt einsichtig gewesen wäre -, da damit ein gefahrloses Einordnen in den Fließverkehr nicht mehr gewährleistet wäre.
Wenn der Kläger bei seinen Rechtsausführungen davon ausgehen will, daß der Erstbeklagte bei entsprechender Aufmerksamkeit jedenfalls noch vor der Konzentration auf das Ausfahrtmanöver den auf der Fahrbahn liegenden Kläger hätte wahrnehmen müssen, so entfernt er sich insoweit von den erstgerichtlichen Feststellungen, die eben gerade offen lassen, wann der Kläger im Verhältnis zum Anfahren des Busses auf die Fahrbahn gestürzt ist. Auch die Berufung erkennt durchaus, daß ein Blick in den rechten Außenspiegel während des Ausfahrens kein verläßliches Bild des Geschehens bieten kann, läßt aber völlig offen, wie sich ihrer Ansicht nach der Erstbeklagte sonst hätte verhalten sollen. Die bloße Formulierung, er hätte "eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen" müssen, bleibt mangels näherer Darstellung des geforderten Verhaltens inhaltsleer. Auch die vom Kläger seinen Rechtsausführungen zugrundegelegte Tatsachenfeststellung, der Erstbeklagte habe die Haltestelle verlassen, noch bevor sich der Kläger aus dem unmittelbaren Ausstiegsbereich entfernt hatte, hat das Erstgericht nicht getroffen, sondern im Gegenteil offen gelassen, ob und inwieweit er sich vom Bus entfernte, ehe der Erstbeklagte die Türen schloß und seine Aufmerksamkeit dem Nachfolgeverkehr zuwandte.
Blieb aber nach dem vom Erstgericht infolge einer zutreffenden Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt offen, wie und wann es dazu kam, daß der Kläger in unmittelbarer Nähe der Räder des Busses zu liegen kam, kann jedenfalls nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des erstbeklagten Lenkers ausgegangen werden. Da sich damit die erstgerichtliche Rechtsansicht als zutreffend erweist, war der Berufung des Klägers auch in Ansehung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Begehrens ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Berufung der Zweitbeklagten in der Hauptsache:
In ihrer Verfahrensrüge wirft die Zweitbeklagte dem Erstgericht vor, zu Unrecht eine ergänzende Gutachtenserstattung durch den medizinischen Sachverständigen mit Äußerungs- bzw Fragerecht für die Parteien nicht veranlaßt und stattdessen eine Unklarheit im Sachverständigengutachten lediglich im Rahmen eines mit dem Sachverständigen geführten Telefonats besprochen zu haben. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise wäre ein für die Zweitbeklagte "günstigeres Urteil" zu erwarten gewesen.
Abgesehen davon, daß die Zweitbeklagte mit ihren Ausführungen offen läßt, zu welchen für sie günstigeren Tatsachenfeststellungen der Erstrichter ihrer Ansicht nach hätte gelangen können, wenn die mit dem Sachverständigen telefonisch erörterten Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen worden wären, liegt ein Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil sich das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ohnehin als hinreichend deutlich darstellt, sodaß das vom Erstrichter vorgenommene Telefonat mit dem Sachverständigen an sich gar nicht erforderlich gewesen wäre. Bereits der Erstrichter hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit hinreichender Deutlichkeit dargelegt, daß das Gutachten nahezu ausschließlich auf die mit der Armverletzung verbundenen Folgen eingeht, und darauf hingewiesen, daß das Telefongespräch mit dem Sachverständigen lediglich einer nochmaligen Bestätigung der vom Erstrichter bereits gewonnenen Überzeugung diente.
Der von der Zweitbeklagten gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
In ihrer Beweisrüge begehrt die Zweitbeklagte nachstehende Feststellungen anstelle der dieser Version widersprechenden im Ersturteil:
"Es kann nicht festgestellt werden, daß der Bus am Unfall von Herrn S***** beteiligt war. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, von welchem Fahrzeug der Unterarm des F***** S***** kontaktiert wurde.
Der Bus wurde vom Erstbeklagten in der Haltestelle in einem Abstand von 10 - 15 cm zum Gehsteigrand angehalten. F***** S***** konnte daher vom Bus direkt auf den Gehsteig steigen und konnte der Erstbeklagte beobachten, daß er zumindest 2 Schritte auf diesem zurücklegte. Er blickte auch noch in den rechten Außenspiegel, um den Haltestellenbereich zu beobachten. Da keine Gefahr erkennbar war, fuhr er nach Setzen des linken Blinkers und Blick in den linken Außenspiegel in einem Linkszug aus der Haltestelle, da dies wegen eines folgenden Grünstreifenvorsprungs notwendig ist. Nach dem Losfahren bewegte sich somit der Autobus nach links, lediglich Fahrzeugteile (zu ergänzen: hinter) der Hinterachse konnten etwas nach rechts ausschwenken. Das rechte Hinterrad selbst bewegte sich entsprechend der Schleppkurve ständig nach links und entfernte sich daher immer mehr vom Gehsteigrand. F***** S***** kam nicht mit dem ausfahrenden Bus in Berührung. Sein Sturz ist nicht auf eine Kontaktierung mit dem Autobus zurückzuführen, sondern auf Umstände, die er selbst zu vertreten hat. Erst am 22.2.1993 richtete der KV ein Schreiben an den Zweitbeklagtenvertreter, ob eine Vergleichszahlung möglich wäre."
Vorerst ist festzuhalten, daß die Zweitbeklagte nur die Feststellung eines solchen Sachverhalts begehren kann, den sie im Rahmen ihres Prozeßvorbringens in erster Instanz überhaupt behauptet hat, da sie auch in der Beweisrüge das Neuerungsverbot des § 482 ZPO nicht umgehen kann. Darüber hinaus ist eine ausdrückliche Feststellung darüber, daß sich der Autobus nach dem Losfahren nach links bewegt hat, sodaß sich auch dessen rechtes Hinterrad vom Gehsteigrand wegbewegte und lediglich Fahrzeugteile der Hinterachse etwas nach rechts ausschwingen konnten, entbehrlich, da dies ohnehin bereits logisch aus der Feststellung des Wegfahrens nach links folgt und im übrigen ein derartiger Linkszug vom Kläger auch gar nicht bestritten wurde. Bereits aus der vom Erstgericht zum Bestandteil der urteilsmäßigen Feststellung gemachten Skizze ergibt sich der Linkszug des Autobusses beim Ausfahren aus der Haltestelle; die Richtigkeit dieser Skizze wurde von keinem der Streitteile im Berufungsverfahren bekämpft. Im übrigen ist nicht recht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz diese Feststellungen haben sollen, zumal das Erstgericht ohnehin nicht davon ausgegangen ist, daß der Kläger durch einen Kontakt mit dem Autobus zu Boden gestoßen wurde, sondern ausdrücklich offen ließ, aus welchem Grund er zur Sturz kam.Vorerst ist festzuhalten, daß die Zweitbeklagte nur die Feststellung eines solchen Sachverhalts begehren kann, den sie im Rahmen ihres Prozeßvorbringens in erster Instanz überhaupt behauptet hat, da sie auch in der Beweisrüge das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO nicht umgehen kann. Darüber hinaus ist eine ausdrückliche Feststellung darüber, daß sich der Autobus nach dem Losfahren nach links bewegt hat, sodaß sich auch dessen rechtes Hinterrad vom Gehsteigrand wegbewegte und lediglich Fahrzeugteile der Hinterachse etwas nach rechts ausschwingen konnten, entbehrlich, da dies ohnehin bereits logisch aus der Feststellung des Wegfahrens nach links folgt und im übrigen ein derartiger Linkszug vom Kläger auch gar nicht bestritten wurde. Bereits aus der vom Erstgericht zum Bestandteil der urteilsmäßigen Feststellung gemachten Skizze ergibt sich der Linkszug des Autobusses beim Ausfahren aus der Haltestelle; die Richtigkeit dieser Skizze wurde von keinem der Streitteile im Berufungsverfahren bekämpft. Im übrigen ist nicht recht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz diese Feststellungen haben sollen, zumal das Erstgericht ohnehin nicht davon ausgegangen ist, daß der Kläger durch einen Kontakt mit dem Autobus zu Boden gestoßen wurde, sondern ausdrücklich offen ließ, aus welchem Grund er zur Sturz kam.
Daß der Erstbeklagte vor dem Abfahren noch in den rechten Außenspiegel geblickt hat, um den Haltestellenbereich zu beobachten, hat die Zweitbeklagte in erster Instanz gar nicht behauptet.
Übrig bleibt daher die von der Zweitbeklagten im Rahmen der Beweisrüge begehrte Feststellung, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Bus am Unfall beteiligt war bzw von welchem Fahrzeug der Unterarm des Klägers kontaktiert wurde.
Der Erstrichter hat dazu im Rahmen einer sorgfältigen und lebensnahen Beweiswürdigung ausgeführt, daß nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß ein anderes Fahrzeug als der vom Erstbeklagten gelenkte Autobus die Armverletzung des Klägers verursacht haben könnte. Daß der verletzte Kläger in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Wegfahren des Busses verletzt auf der Fahrbahn liegend aufgefunden wurde, kann entgegen der Ansicht der Zweitbeklagten nicht zweifelhaft sein. Daß unmittelbar nach dem Autobus ein PKW in den von dem für den Durchzugsverkehr vorgesehenen Fahrstreifen getrennten Haltestellenbereich eingefahren wäre, den Kläger niedergestoßen hätte und - ungeachtet der Gefahr, identifiziert zu werden - Fahrerflucht begangen hätte, erscheint tatsächlich rein spekulativ. Viel näher liegt es, daß sich der Kläger - allenfalls noch im Zusammenhang mit dem Aufsammeln der von ihm ausgestreuten Erdbeeren - weiterhin in unmittelbarer Nähe des Busses aufgehalten hat und dort - aus welcher Ursache immer - zu Sturz kam. Daß eine auf dem Boden liegende Person vom Lenker eines daneben stehenden, abfahrtsbereiten Autobusses übersehen wird, erscheint auch erheblich wahrscheinlicher als ein Übersehen durch einen PKW-Lenker, der sich in den Bereich einer Bushaltestelle begibt und an sich freie Sicht auf das Geschehen vor sich hat.
Was schließlich die Spekulationen über die Verletzung des Klägers an der Innenseite des rechten Oberschenkels betrifft, so ist festzuhalten, daß in keiner Weise verifiziert ist, daß diese überhaupt mit dem Sturz des Klägers im Haltestellenbereich in Zusammenhang stehen. Einerseits könnte eine Hautabschürfung mit Blutunterlaufung im Ausmaß von 4 mal 3 cm durchaus auch aufgrund einer ganz anderen Ursache bereits einige Zeit vor dem Unfall entstanden sein. Andererseits verweist die Zweitbeklagte in ihrem Schriftsatz ON 63 selbst darauf, daß die Verletzung erst mehrere Tage nach dem Unfall festgestellt worden sei, woraus sich jedenfalls ergibt, daß das Alter dieser Verletzung nicht mehr exakt zu klären war, sodaß offen blieb, ob diese vor, beim oder erst nach dem Unfall verursacht wurde. Damit haben aber alle Überlegungen, die aus dieser kleinen Verletzung auf den Unfallhergang schließen wollen, keine hinreichende Grundlage.
Die Ausführungen der Zweitbeklagten in ihrer Beweisrüge sind daher nicht geeignet, beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erwecken, sodaß die angefochtenen Feststellungen vom Berufungsgericht übernommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt werden.
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge hält die Zweitbeklagte vorweg ihren Verjährungseinwand insoweit aufrecht als sie weiterhin auf dem Standpunkt steht, daß die Klage als nicht gehörig fortgesetzt anzusehen sei, da die Verfahrensfortführung der Initiative des Klägers oblegen sei und die Mitteilung des Klägers über die Beendigung des Strafverfahrens erst mehr als drei Monate danach beim Zivilgericht eingelangt sei.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Verhandlungsprotokoll vom 1.2.1991 festgehalten, daß der Kläger den Abschluß des Strafverfahrens mittels eines Schriftsatzes "bekannt geben werde", und die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Nachdem das freisprechende Straferkenntnis Ende Dezember 1992 rechtskräftig wurde, trat der Klagevertreter mit Schreiben vom 22.2.1993 an den Prozeßvertreter der Zweitbeklagten mit dem Ansinnen heran, eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Nachdem diese mit Schreiben vom 2.3.1993 abgelehnt worden war, teilte der Kläger mit einer am 5.4.1993 beim Erstgericht eingelangten Eingabe mit, daß der Erstbeklagte im Strafverfahren freigesprochen worden ist.
Richtig ist, daß die innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte Klage nach § 1497 ABGB die Verjährung nur dann unterbricht, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt" wird. Dabei ist nicht primär auf die Dauer der Untätigkeit der Partei abzustellen, sondern vor allem darauf, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war (vgl nur die zahlreichen Entscheidungen unter E 85 zu § 1497 ABGB in MGA34). Voraussetzung für die Annahme einer nicht gehörigen Fortsetzung ist jedenfalls ein Verhalten, aus dem geschlossen werden kann, daß es dem Kläger an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt (EvBl 1985/74, SZ 58/112 uva), wovon im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil nicht festgestellt wurde, wann dem Kläger die Tatsache der Rechtskraft des Strafurteils überhaupt zur Kenntnis gekommen ist. Wenn man - nach dem zu erwartenden Ablauf - davon ausgeht, daß der Prozeßvertreter des Klägers erst nach Ende der Gerichtsferien, also etwa Mitte Jänner 1993, von der Rechtskraft des Freispruchs informiert war, und sich danach mit dem Kläger über die weitere Vorgangsweise beraten mußte, so kann ein offensichtliches Desinteresse an einer weiteren Prozeßführung jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, daß er erst mit Schreiben vom 22.2.1993 eine vergleichsweise Regelung anregte, zumal das Verfahren davor nahezu zwei Jahre lang stillgestanden war. Auch die Zweitbeklagte ist in ihrer Berufung nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, warum die kurzfristige Untätigkeit des Klägers bzw seines Rechtsvertreters (nur) so zu verstehen gewesen wäre, daß er nicht mehr ernsthaft beabsichtigt, sein bisheriges Prozeßziel weiter zu verfolgen. Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage kann daher nicht gesprochen werden, sodaß das Erstgericht dem darauf gestützten Verjährungseinwand zu Recht nicht gefolgt ist.Richtig ist, daß die innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte Klage nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung nur dann unterbricht, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt" wird. Dabei ist nicht primär auf die Dauer der Untätigkeit der Partei abzustellen, sondern vor allem darauf, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war vergleiche nur die zahlreichen Entscheidungen unter E 85 zu Paragraph 1497, ABGB in MGA34). Voraussetzung für die Annahme einer nicht gehörigen Fortsetzung ist jedenfalls ein Verhalten, aus dem geschlossen werden kann, daß es dem Kläger an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt (EvBl 1985/74, SZ 58/112 uva), wovon im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil nicht festgestellt wurde, wann dem Kläger die Tatsache der Rechtskraft des Strafurteils überhaupt zur Kenntnis gekommen ist. Wenn man - nach dem zu erwartenden Ablauf - davon ausgeht, daß der Prozeßvertreter des Klägers erst nach Ende der Gerichtsferien, also etwa Mitte Jänner 1993, von der Rechtskraft des Freispruchs informiert war, und sich danach mit dem Kläger über die weitere Vorgangsweise beraten mußte, so kann ein offensichtliches Desinteresse an einer weiteren Prozeßführung jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, daß er erst mit Schreiben vom 22.2.1993 eine vergleichsweise Regelung anregte, zumal das Verfahren davor nahezu zwei Jahre lang stillgestanden war. Auch die Zweitbeklagte ist in ihrer Berufung nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, warum die kurzfristige Untätigkeit des Klägers bzw seines Rechtsvertreters (nur) so zu verstehen gewesen wäre, daß er nicht mehr ernsthaft beabsichtigt, sein bisheriges Prozeßziel weiter zu verfolgen. Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage kann daher nicht gesprochen werden, sodaß das Erstgericht dem darauf gestützten Verjährungseinwand zu Recht nicht gefolgt ist.
Im Zusammenhang mit dem Unfallhergang vertritt die Zweitbeklagte in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, daß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG vorliege, sodaß schon deshalb eine Haftung der Zweitbeklagten als Halterin des Busses entfalle. Aber auch bei Nichtvorliegen eines unabwendbaren Ereignisses wären die die Gefährdungshaftung begründenden Umstände als so gering zu gewichten, daß sie im Hinblick auf die groben Schutznormverletzungen des Klägers und seine Verstöße gegen den Beförderungsvertrag zu vernachlässigen wären.Im Zusammenhang mit dem Unfallhergang vertritt die Zweitbeklagte in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, daß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG vorliege, sodaß schon deshalb eine Haftung der Zweitbeklagten als Halterin des Busses entfalle. Aber auch bei Nichtvorliegen eines unabwendbaren Ereignisses wären die die Gefährdungshaftung begründenden Umstände als so gering zu gewichten, daß sie im Hinblick auf die groben Schutznormverletzungen des Klägers und seine Verstöße gegen den Beförderungsvertrag zu vernachlässigen wären.
Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wenn sich die Zweitbeklagte darauf beruft, daß dem Kläger Verstöße gegen die Schutznormen des § 26a Abs.2 S 1 StVO und § 76 StVO vorzuwerfen wären, so ist dem vor allem entgegenzuhalten, daß § 26a Abs.2 StVO keinesfalls bezweckt, Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern, was sich schon daraus ergibt, daß in S 2 der zitierten Bestimmung ausdrücklich auf die Lenker "nachkommender Fahrzeuge" abgestellt wird. Keineswegs richtet sich die Vorschrift an Fahrgäste, die sich nach dem Aussteigen aus dem Autobus an dessen rechter Seite befinden und damit auch gar nicht erkennen können, ob der Buslenker (schon) den linken Blinker eingeschaltet hat.Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Wenn sich die Zweitbeklagte darauf beruft, daß dem Kläger Verstöße gegen die Schutznormen des Paragraph 26 a, Absatz , S 1 StVO und Paragraph 76, StVO vorzuwerfen wären, so ist dem vor allem entgegenzuhalten, daß Paragraph 26 a, Absatz , StVO keinesfalls bezweckt, Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern, was sich schon daraus ergibt, daß in S 2 der zitierten Bestimmung ausdrücklich auf die Lenker "nachkommender Fahrzeuge" abgestellt wird. Keineswegs richtet sich die Vorschrift an Fahrgäste, die sich nach dem Aussteigen aus dem Autobus an dessen rechter Seite befinden und damit auch gar nicht erkennen können, ob der Buslenker (schon) den linken Blinker eingeschaltet hat.
Aber auch der Verweis auf § 76 StVO geht angesichts des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts ins Leere, da überhaupt nicht feststeht, ob der Kläger im Sinne des § 76 Abs.1 2.Halbsatz StVO überraschend die Fahrbahn betreten hat. Das Erstgericht geht vielmehr davon aus, daß er - aus ungeklärter Ursache - zu Sturz gekommen und auf die Fahrbahn gefallen ist. Damit bleibt offen, ob der Kläger allenfalls gestoßen wurde, gestolpert ist, oder etwa aus gesundheitlichen Gründen die Herrschaft über seinen Körper verlor. Wenn die Zweitbeklagte in ihrer Rechtsrüge demgegenüber davon ausgeht, daß er - offenbar willentlich - die Fahrbahn (überraschend) betreten hätte, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht. Der bloße Umstand, daß sich der Kläger nach seinem Sturz auf der Fahrbahn befunden hat, läßt jedoch in rechtlicher Hinsicht keinesfalls den Schluß zu, daß er ein gegen § 76 Abs.1 oder Abs.5 StVO verstoßendes Verhalten gesetzt hätte.Aber auch der Verweis auf Paragraph 76, StVO geht angesichts des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts ins Leere, da überhaupt nicht feststeht, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 76, Absatz , 2.Halbsatz StVO überraschend die Fahrbahn betreten hat. Das Erstgericht geht vielmehr davon aus, daß er - aus ungeklärter Ursache - zu Sturz gekommen und auf die Fahrbahn gefallen ist. Damit bleibt offen, ob der Kläger allenfalls gestoßen wurde, gestolpert ist, oder etwa aus gesundheitlichen Gründen die Herrschaft über seinen Körper verlor. Wenn die Zweitbeklagte in ihrer Rechtsrüge demgegenüber davon ausgeht, daß er - offenbar willentlich - die Fahrbahn (überraschend) betreten hätte, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht. Der bloße Umstand, daß sich der Kläger nach seinem Sturz auf der Fahrbahn befunden hat, läßt jedoch in rechtlicher Hinsicht keinesfalls den Schluß zu, daß er ein gegen Paragraph 76, Absatz , oder Absatz , StVO verstoßendes Verhalten gesetzt hätte.
Das Erstgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG nach herrschender Judikatur nur dann anzunehmen ist, wenn der Sachverhalt vollständig geklärt ist oder aber alle in Betracht kommenden Möglichkeiten den Unfall auch bei Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt als unvermeidbar erscheinen ließen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht die Rede sein, weil nicht auszuschließen ist, daß der Kläger bereits zu einem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Busses zu Sturz gekommen ist, zu dem er für den Autobuslenker bei der in § 9 Abs.2 EKHG erwähnten besonderen Sorgfalt noch hätte wahrgenommen werden können, bevor der Lenker seine Aufmerksamkeit dem Einordnen in den Fließverkehr zuwenden mußte. Bleibt aber offen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen oder nicht, so ist die Haftung des Fahrzeughalters zu bejahen, da diesen die Beweislast für die als unabwendbares Ereignis zu qualifizierenden Umstände trifft (vgl nur Apathy, Rz 3 zu § 9 EKHG mit zahlreichen Judikaturnachweisen).Das Erstgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG nach herrschender Judikatur nur dann anzunehmen ist, wenn der Sachverhalt vollständig geklärt ist oder aber alle in Betracht kommenden Möglichkeiten den Unfall auch bei Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt als unvermeidbar erscheinen ließen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht die Rede sein, weil nicht auszuschließen ist, daß der Kläger bereits zu einem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Busses zu Sturz gekommen ist, zu dem er für den Autobuslenker bei der in Paragraph 9, Absatz , EKHG erwähnten besonderen Sorgfalt noch hätte wahrgenommen werden können, bevor der Lenker seine Aufmerksamkeit dem Einordnen in den Fließverkehr zuwenden mußte. Bleibt aber offen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen oder nicht, so ist die Haftung des Fahrzeughalters zu bejahen, da diesen die Beweislast für die als unabwendbares Ereignis zu qualifizierenden Umstände trifft vergleiche nur Apathy, Rz 3 zu Paragraph 9, EKHG mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Da also die Zweitbeklagte weder ein vorschriftswidriges Verhalten des Klägers noch Umstände nachgewiesen hat, die den Unfall als durch ein unabwendbares Ereignis verursacht erscheinen ließen, hat sie gemäß den Gefährdungshaftungsbestimmungen des EKHG für alle beim Kläger entstandenen Unfallsfolgen einzustehen.
Davon, daß das vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld zu hoch bemessen worden wäre, kann ebensowenig die Rede sein wie davon, daß die bereits aufgrund des Sturzes verursachten Schmerzen die Schmerzen aufgrund der Armverletzung bzw der Amputation überlagert hätten. Abgesehen davon, daß bereits dargelegt wurde, daß nicht geklärt wurde, zu welchem Zeitpunkt die Abschürfungen an der Innenseite des rechten Oberschenkels eingetreten sind - die im übrigen wohl kaum zu nennenswerten Schmerzen geführt haben -, kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß die durch die Gehirnerschütterung erlittenen Gesundheitsnachteile gegenüber den mit der Armverletzung zusammenhängenden Schmerzen sowie des lebensgefährlichen Zustandes durch die Lungenentzündung fast völlig in den Hintergrund getreten sind. Darüber hinaus übersieht die Zweitbeklagte auch, daß es nicht primär auf die Schmerzempfindungen als solche ankommt, sondern auf die Gesamtbeeinträchtigung des Klägers durch die Unfallfolgen abzustellen ist, wobei insbesondere dem Umstand der Amputation des rechten Arms - der Kläger war Rechtshänder - die ganz entscheidende Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden, des zeitweise lebensbedrohlichen Zustandes sowie der Amputation mit all ihren unangenehmen Folgen und Begleiterscheinungen kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, daß - bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung - den Kläger ein Schmerzengeld in zumindest der vom Erstgericht zuerkannten Höhe von S 265.000,-- zustand. Die berechtigte Schmerzengeldforderung ist nun aber ab dem Zeitpunkt der Einmahnung aufgrund des Leistungsverzugs der Zweitbeklagten auch zu verzinsen, sodaß sich die Erwägungen der Berufung darüber, daß der Kläger doppelte Vorteile durch Verzugszinsen und ein höher bemessenes Schmerzengeld lukrieren würde, als unzutreffend erweisen.
Da sich damit auch die Berufung der Zweitbeklagten als unberechtigt erweist, mußte ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Zu den Verfahrenskosten I.Instanz:Zu den Verfahrenskosten römisch eins.Instanz:
Der Kläger wendet sich in seiner Berufung im Kostenpunkt vor allem dagegen, daß das Erstgericht im Verhältnis zur Zweitbeklagten zwar von einem vollen Kostenersatzanspruch nach § 43 Abs.2 ZPO ausgegangen, dem Kläger jedoch nur den Ersatz der Hälfte seiner Verfahrenskosten zuerkannt hat, da sich die andere Hälfte auf das Verfahren gegen den Erstbeklagten beziehe. Der erkennende Senat schließt sich hier der nunmehr überwiegend vertretenen Auffassung an, daß die Rechtsposition des Klägers in Bezug auf den Ersatz seiner Verfahrenskosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten nicht dadurch verschlechtert werden kann, daß er - zu Unrecht - auch noch einen weiteren Beklagten als vermeintlichen Solidarschuldner in Anspruch genommen hat (vgl dazu nur OLG Wien, RZ 1995/98 = AnwBl 1996; 42, 4 Ob 77/95; M.Bydlinski, Anm.zu RZ 1996/1 ua). Die vom Kläger verzeichneten Kosten sind daher bei dem an sich gebotenen Zuspruch nach § 43 Abs.2 ZPO um jene Positionen zu kürzen, die allein der Rechtsverfolgung gegen den Erstbeklagten gewidmet waren; dies betrifft etwa den Schriftsatz ON 37, worauf die Zweitbeklagte in ihrer Kostenrüge zu Recht hinweist; sowie den nur durch die Inanspruchnahme eines weiteren Beklagten angefallenen Streitgenossenzuschlag (OLG Linz, AnwBl 1996, 780).Der Kläger wendet sich in seiner Berufung im Kostenpunkt vor allem dagegen, daß das Erstgericht im Verhältnis zur Zweitbeklagten zwar von einem vollen Kostenersatzanspruch nach Paragraph 43, Absatz , ZPO ausgegangen, dem Kläger jedoch nur den Ersatz der Hälfte seiner Verfahrenskosten zuerkannt hat, da sich die andere Hälfte auf das Verfahren gegen den Erstbeklagten beziehe. Der erkennende Senat schließt sich hier der nunmehr überwiegend vertretenen Auffassung an, daß die Rechtsposition des Klägers in Bezug auf den Ersatz seiner Verfahrenskosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten nicht dadurch verschlechtert werden kann, daß er - zu Unrecht - auch noch einen weiteren Beklagten als vermeintlichen Solidarschuldner in Anspruch genommen hat vergleiche dazu nur OLG Wien, RZ 1995/98 = AnwBl 1996; 42, 4 Ob 77/95; M.Bydlinski, Anm.zu RZ 1996/1 ua). Die vom Kläger verzeichneten Kosten sind daher bei dem an sich gebotenen Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz , ZPO um jene Positionen zu kürzen, die allein der Rechtsverfolgung gegen den Erstbeklagten gewidmet waren; dies betrifft etwa den Schriftsatz ON 37, worauf die Zweitbeklagte in ihrer Kostenrüge zu Recht hinweist; sowie den nur durch die Inanspruchnahme eines weiteren Beklagten angefallenen Streitgenossenzuschlag (OLG Linz, AnwBl 1996, 780).
Zutreffend weist die Zweitbeklagte in ihrer Kostenrüge auch darauf hin, daß im vorliegenden Fall der Schriftsatz, mit dem eine Streitverkündung an den späteren Nebenintervenienten vorgenommen wurde, nicht der Prozeßführung gegen die Zweitbeklagte gedient hat. Richtig ist zwar, daß eine Streitverkündung grundsätzlich einen doppelten Zweck verfolgt, nämlich einerseits die Begründung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Dritten und andererseits den Versuch, eine Unterstützung durch den Dritten im laufenden Prozeß zu erreichen. Nur in letzterem Fall käme es in Betracht, auch Aufwendungen für die Streitverkündung als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Hauptpartei im Sinne des § 41 ZPO zu betrachten. Bei der vorliegenden Konstellation ist aber eine derartige Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhaltes durch den späteren Nebenintervenienten von vornherein ausgeschlossen gewesen, da evident war, daß dieser keinerlei Kenntnisse über den Unfallhergang haben und damit nicht in der Lage sein konnte, zur Aufklärung des strittigen Sachverhalts beizutragen. Damit erweist sich im vorliegenden Fall die Streitverkündung aber ausschließlich als eine zur Begründung zivilrechtlicher Wirkungen gegen den Dritten gesetzte Maßnahme, die somit einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Zweitbeklagten nicht begründen kann (vgl dazu auch M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 17 mit Nachweisen in FN 42); gegenüber der Zweitbeklagten verbleibt damit ein bloßer Fortsetzungsantrag iSd TP 1 II lit f RATG.Zutreffend weist die Zweitbeklagte in ihrer Kostenrüge auch darauf hin, daß im vorliegenden Fall der Schriftsatz, mit dem eine Streitverkündung an den späteren Nebenintervenienten vorgenommen wurde, nicht der Prozeßführung gegen die Zweitbeklagte gedient hat. Richtig ist zwar, daß eine Streitverkündung grundsätzlich einen doppelten Zweck verfolgt, nämlich einerseits die Begründung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Dritten und andererseits den Versuch, eine Unterstützung durch den Dritten im laufenden Prozeß zu erreichen. Nur in letzterem Fall käme es in Betracht, auch Aufwendungen für die Streitverkündung als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Hauptpartei im Sinne des Paragraph 41, ZPO zu betrachten. Bei der vorliegenden Konstellation ist aber eine derartige Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhaltes durch den späteren Nebenintervenienten von vornherein ausgeschlossen gewesen, da evident war, daß dieser keinerlei Kenntnisse über den Unfallhergang haben und damit nicht in der Lage sein konnte, zur Aufklärung des strittigen Sachverhalts beizutragen. Damit erweist sich im vorliegenden Fall die Streitverkündung aber ausschließlich als eine zur Begründung zivilrechtlicher Wirkungen gegen den Dritten gesetzte Maßnahme, die somit einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Zweitbeklagten nicht begründen kann vergleiche dazu auch M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 17 mit Nachweisen in FN 42); gegenüber der Zweitbeklagten verbleibt damit ein bloßer Fortsetzungsantrag iSd TP 1 römisch II Litera f, RATG.
Ob dem Kläger die vom Erstgericht mit S 15.294,90 angenommenen Kosten der Privatbeteiligung am Strafverfahren zu Recht zuerkannt wurden, obwohl dieses ausschließlich gegen den Erstbeklagten geführt wurde und auch im Falle einer Verurteilung keine Bindungswirkung gegenüber der Zweitbeklagten entfaltet hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Zweitbeklagte in ihrer Berufung im Kostenpunkt die Berücksichtigung dieser Kostenposition durch das Erstgericht nicht bekämpft hat. Die Behauptung des Klägers, er habe S 11.139,-- für die Gebühren des SV Ing.Janda ausgelegt, erweist sich als unrichtig, da lediglich ein Teilbetrag von S 5.559,-- von seiner Seite stammt (vgl ON 58, 56), welcher ohnehin vom Erstgericht berücksichtigt wurde.Ob dem Kläger die vom Erstgericht mit S 15.294,90 angenommenen Kosten der Privatbeteiligung am Strafverfahren zu Recht zuerkannt wurden, obwohl dieses ausschließlich gegen den Erstbeklagten geführt wurde und auch im Falle einer Verurteilung keine Bindungswirkung gegenüber der Zweitbeklagten entfaltet hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Zweitbeklagte in ihrer Berufung im Kostenpunkt die Berücksichtigung dieser Kostenposition durch das Erstgericht nicht bekämpft hat. Die Behauptung des Klägers, er habe S 11.139,-- für die Gebühren des SV Ing.Janda ausgelegt, erweist sich als unrichtig, da lediglich ein Teilbetrag von S 5.559,-- von seiner Seite stammt vergleiche ON 58, 56), welcher ohnehin vom Erstgericht berücksichtigt wurde.
Dem Kläger steht daher der Ersatz der - vom Erstgericht unbekämpft auf einer dem ersiegten Betrag entsprechenden Bemessungsgrundlage berechneten - Kosten, soweit sie der Prozeßführung gegen die Zweitbeklagte dienten, mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags zu. Abgesehen von den von den Streitteilen bekämpften Aspekten der erstgerichtlichen Kostenentscheidung war im übrigen von den vom Erstgericht herangezogenen Einzelpositionen auszugehen, wobei sich ein Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von S 141.987,50 (darin S 45.464,90 Barauslagen einschließlich der Kosten der Privatbeteiligung und von S 16.087,10 USt) ergibt. Insoweit war sowohl dem Rechtsmittel des Klägers als auch jenem der Zweitbeklagten (teilweise) Folge zu geben.
Was den Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten betrifft, stellt sich die Zweitbeklagte zu Recht auf den Standpunkt, daß der Schriftsatz ON 80, mit dem die Nebenintervenientin, der die Gebührennote des Sachverständigen "zur allfälligen Äußerung" übermittelt wurde, ihr Einverständnis mit den verzeichneten Gebühren erklärt hat, zur Wahrung ihrer Rechtsposition nicht erforderlich war, da einerseits eine Belastung des Nebenintervenienten mit den Sachverständigengebühren ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre und andererseits eine Äußerung nur dann zweckmäßig erscheint, wenn sich die betreffende Partei (begründet) gegen die verzeichneten Gebühren ausspricht. Zu Recht wird auch moniert, daß der Schriftsatz des Nebenintervenienten ON 17, mit dem er seinen Beitritt erklärt hat, nach TP 2 RATG honoriert wurde, wogegen in TP 1 II lit.b RATG ausdrücklich normiert wird, daß Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten nach dieser Tarifpost zu honorieren sind. Da die vom Erstgericht vorgenommene hälftige Teilung der Kosten des Nebenintervenienten von diesem nicht bekämpft wurde, war die Kostenentscheidung daher auch in ihrem Punkt 3. in dem Sinne abzuändern, daß der Zweitbeklagten lediglich der Ersatz eines Betrages von S 34.376,90 aufzuerlegen war. Dagegen war die in Punkt 4. gefällte Kostenentscheidung (Ersatzpflicht des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten) vom Berufungsgericht mangels Anfechtung unverändert zu übernehmen.Was den Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten betrifft, stellt sich die Zweitbeklagte zu Recht auf den Standpunkt, daß der Schriftsatz ON 80, mit dem die Nebenintervenientin, der die Gebührennote des Sachverständigen "zur allfälligen Äußerung" übermittelt wurde, ihr Einverständnis mit den verzeichneten Gebühren erklärt hat, zur Wahrung ihrer Rechtsposition nicht erforderlich war, da einerseits eine Belastung des Nebenintervenienten mit den Sachverständigengebühren ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre und andererseits eine Äußerung nur dann zweckmäßig erscheint, wenn sich die betreffende Partei (begründet) gegen die verzeichneten Gebühren ausspricht. Zu Recht wird auch moniert, daß der Schriftsatz des Nebenintervenienten ON 17, mit dem er seinen Beitritt erklärt hat, nach TP 2 RATG honoriert wurde, wogegen in TP 1 römisch II Litera , RATG ausdrücklich normiert wird, daß Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten nach dieser Tarifpost zu honorieren sind. Da die vom Erstgericht vorgenommene hälftige Teilung der Kosten des Nebenintervenienten von diesem nicht bekämpft wurde, war die Kostenentscheidung daher auch in ihrem Punkt 3. in dem Sinne abzuändern, daß der Zweitbeklagten lediglich der Ersatz eines Betrages von S 34.376,90 aufzuerlegen war. Dagegen war die in Punkt 4. gefällte Kostenentscheidung (Ersatzpflicht des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten) vom Berufungsgericht mangels Anfechtung unverändert zu übernehmen.
Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, hat er seine Berufungskosten selbst zu tragen und den Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen (einschließlich des Einheitssatzes nach § 23 Abs 9 RATG) zu ersetzen. Entsprechendes gilt für die Zweitbeklagte, die mit ihrer Berufung vollständig unterlegen ist, sodaß sie die Kosten der Berufungsbeantwortung des Klägers zu ersetzen hat.Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, hat er seine Berufungskosten selbst zu tragen und den Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen (einschließlich des Einheitssatzes nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG) zu ersetzen. Entsprechendes gilt für die Zweitbeklagte, die mit ihrer Berufung vollständig unterlegen ist, sodaß sie die Kosten der Berufungsbeantwortung des Klägers zu ersetzen hat.
Dem Nebenintervenienten steht ebenfalls der Ersatz der zur zweckentsprechenden Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Kosten der Beteiligung am Berufungsverfahren zu, wobei jedoch für seine Berufungsbeantwortung Kostenersatz nicht zuzuerkennen war, da sich diese als materiell inhaltsleer und damit als eine unzweckmäßige Prozeßhandlung darstellt.
Da der Kläger durch sein Rechtsmittel gegenüber der Zweitbeklagten einen weiteren Kostenzuspruch von S 57.120,99 ersiegte, steht ihm gemäß den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG der Ersatz der Kosten eines angenommenen Kostenrekurses von S 3.248,64 zu.Da der Kläger durch sein Rechtsmittel gegenüber der Zweitbeklagten einen weiteren Kostenzuspruch von S 57.120,99 ersiegte, steht ihm gemäß den Paragraphen 50,, 41 ZPO, 11 RATG der Ersatz der Kosten eines angenommenen Kostenrekurses von S 3.248,64 zu.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Berufungsgericht keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zu lösen hatte. Die Tatfrage ist einer Überprüfung durch den OGH jedenfalls nicht zugänglich; im übrigen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den von der Rechtsprechung des OGH entwickelten Grundsätzen gefolgt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Berufungsgericht keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz , ZPO zu lösen hatte. Die Tatfrage ist einer Überprüfung durch den OGH jedenfalls nicht zugänglich; im übrigen ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den von der Rechtsprechung des OGH entwickelten Grundsätzen gefolgt.
Anmerkung
EW00266 15R00728