Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Laura Marielys F***** , infolge außerordentliche Revisionsrekurses des Vaters Franklin Rafael F***** ***** , Dominikanische Republik, vertreten durch Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19.März 1998, GZ 14 R 98/98z-79, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (§16 Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rückführungsantrag des Vaters ist nicht im Sinne der besonderen Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung zu behandeln, weil die Dominikanische Republik kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist (siehe die Bekanntgabe des BMfJ ON 4).
Die inländische Gerichtsbarkeit, die Anwendung österreichischen Rechts und die Zuständigkeit des BG Linz ergeben sich aus Art 1 und 2 im Zusammenhalt mit Art 13 Abs 1 des Übereinkommens vom 5.10.1961 BGBl 1975/446 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA). Der Vorbehalt Österreichs, die Anwendung dieses Abkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören, ist mit BGBl 1990/439 zurückgezogen worden. Das Übereinkommen ist auf die Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, selbst dann primär anzuwenden, wenn sie auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt (JBl 1981, 434, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 119 JN). Gemäß Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Wenngleich ein im Heimatstaat kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist (Art 3 MSA), die Behörden des Heimatstaates - nach Verständigung des Aufenthaltsstaates - zum Wohl des Minderjährigen bevorzugt Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen treffen können (Art 4 MSA) und bei einem Aufenthaltswechsel die vom Heimatstaat zum Schutz des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufrecht bleiben (Art 5 Abs 3 MSA), kann auch der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist (Art 8 MSA). Die inländische Gerichtsbarkeit ergibt sich aber auch aus § 110 JN, weil die Minderjährige österreichische Staatsangehörige geworden ist, die Anwendung österreichischen Rechts aus § 24 IPRG.Die inländische Gerichtsbarkeit, die Anwendung österreichischen Rechts und die Zuständigkeit des BG Linz ergeben sich aus Artikel eins und 2 im Zusammenhalt mit Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens vom 5.10.1961 BGBl 1975/446 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA). Der Vorbehalt Österreichs, die Anwendung dieses Abkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören, ist mit BGBl 1990/439 zurückgezogen worden. Das Übereinkommen ist auf die Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, selbst dann primär anzuwenden, wenn sie auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt (JBl 1981, 434, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 8 zu Paragraph 119, JN). Gemäß Artikel eins, MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Wenngleich ein im Heimatstaat kraft Gesetzes bestehendes Gewaltverhältnis in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist (Artikel 3, MSA), die Behörden des Heimatstaates - nach Verständigung des Aufenthaltsstaates - zum Wohl des Minderjährigen bevorzugt Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen treffen können (Artikel 4, MSA) und bei einem Aufenthaltswechsel die vom Heimatstaat zum Schutz des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufrecht bleiben (Artikel 5, Absatz 3, MSA), kann auch der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist (Artikel 8, MSA). Die inländische Gerichtsbarkeit ergibt sich aber auch aus Paragraph 110, JN, weil die Minderjährige österreichische Staatsangehörige geworden ist, die Anwendung österreichischen Rechts aus Paragraph 24, IPRG.
Die getroffene Obsorgeentscheidung widerspricht nicht der zu § 176 ABGB ergangenen Rechtsprechung. Nach den Feststellungen wäre das Wohl der Minderjährigen durch einen (neuerlichen) Obsorgewechsel zum Vater gefährdet.Die getroffene Obsorgeentscheidung widerspricht nicht der zu Paragraph 176, ABGB ergangenen Rechtsprechung. Nach den Feststellungen wäre das Wohl der Minderjährigen durch einen (neuerlichen) Obsorgewechsel zum Vater gefährdet.
Anmerkung
E50899 07A01818European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00181.98P.0713.000Dokumentnummer
JJT_19980713_OGH0002_0070OB00181_98P0000_000