Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Andrea Ö*****, vertreten durch ihren Vater Martin Ö*****, dieser vertreten durch Dr.Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.März 1998, GZ 1 R 165/98f-5, womit infolge dessen Rekurses der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 27.Februar 1998, GZ 8 P 126/97k-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die mj. Andrea wurde aufgrund ihrer guten Leistungen im Schisport für die Aufnahme in den ÖSV-Kader nominiert. Der Österreichische Schiverband forderte für die Aufnahme die Unterfertigung einer von ihm vorgegebenen "Erklärung" mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
Die "Aktive" verpflichtet sich als Angehörige des Nationalkaders des ÖSV, gemäß dessen Einberufungen an allen Trainings- und Rennveranstaltungen teilzunehmen und darüber hinaus ausschließlich jenes Material zu verwenden, welches sie im Rahmen ihrer durch den ÖSV vermittelten Ausrüstungsverträge erhält.
Punkt 3 der Erklärung lautet:
"Die Kosten der ....angeführten Trainings- und Wettkampfeinsätze einschließlich der damit verbundenen sportlichen und medizinischen Betreuung des/der Aktiven werden durch den Österreichischen Schiverband getragen.
Der/die Aktive nimmt dies zur Kenntnis. Für den Fall, daß er/sie während eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung der Lizenzperiode für einen anderen Schiverband als Professionalschiläufer(in) startet, ist er/sie damit einverstanden, die für ihn/sie für die während der Lizenzperiode durch den ÖSV oder Austria Schipool aufgewendeten Kosten (zB Trainingskosten, Betreuungskosten, Einsatz- und Transportkosten) binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den ÖSV an den Österreichischen Schiverband zurückzubezahlen."
Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß für die Teilnahme an einem internationalen Schiwettkampf eine gültige Wettkampflizenz erforderlich sei, die erst nach Vorliegen der gegenständlichen Erklärung erteilt werde. Mit der Unterfertigung der Erklärung anerkennt der oder die Aktive auch die angeführten Bestimmungen des Internationalen Schiverbandes sowie des Österreichischen Schiverbandes für Angehörige der Nationalkader, unter anderem hinsichtlich der Ausrüstungsvereinbarungen von Aktiven sowie des Abschlusses und der Abwicklung von Ausrüstungsverträgen.
Schließlich wird durch die Erklärung ausdrücklich zugestimmt (Punkt 5.6.), "daß für die Dauer seiner/ihrer Zugehörigkeit zu einem ÖSV-Kader der Österreichische Schiverband und der Austria Schipool berechtigt sind, mit seinem/ihrem Namen, Titel, Bild und Erfolgen, die gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der FIS zugelassene Werbung zu betreiben". Der oder die unterfertigte Aktive nimmt hiebei "zur Kenntnis, daß er/sie aus den hiefür erzielten Erlösen, sofern im Einzelfall keine diesbezügliche Sondervereinbarung vorliegt, keinen Anteil erhält, sondern diese Einnahmen entsprechend dem Verbandzweck des Österreichischen Schiverbandes und Austria Schipool für Trainings- und Wettkampfbetrieb aufgewendet bzw den Verdienstausfallsentschädigungen oder den Hilfsfonds des Österreichischen Schiverbandes zugeführt werden".
In der Erklärung wird weiters angeführt, daß "die gemäß IWO der FIS notwendige Lizenz" vom ÖSV erst nach Vorliegen der unterzeichneten Athletenerklärung an den Unterfertigten mit Gültigkeit für das Verbandsjahr 1.5.1996 bis 30.4.1997 erteilt wird und sich grundsätzlich um jeweils ein weiteres Verbandsjahr verlängert, sofern die Erklärung des Aktiven aufrecht ist. Der ÖSV behält sich jedoch ausdrücklich vor, die Wettkampflizenz nicht mehr zu erteilen bzw gegebenenfalls zu entziehen.
Diese "Erklärung" wurde im Oktober 1996 vom Vater der mj. Andrea als deren gesetzlicher Vertreter unterfertigt.
Mit seinem am 29.10.1997 eingelangten Antrag begehrte der Vater die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der "Erklärung". Die FIS lasse nur Rennläufer starten, die einem Schiverband einer bestimmten Nation angehörten. Sei dies nicht der Fall, werde keine Lizenz erteilt. Der Wechsel zu einem Schiverband eines anderen Landes sei nur außerhalb der Saison zulässig. Hiefür sei die Aufgabe der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlich. Der Antragsteller habe zwar gravierende Bedenken gegen die in der Erklärung seiner Tochter auferlegten Verpflichtungen. Besonders nachteilig sei die Bestimmung, daß praktisch alle einem Schiathleten mögliche Einkünfte an den ÖSV abzugeben seien. Weiters sollte die Ausrüstung im Belieben des Athleten stehen. Es wäre zu ergänzen, daß von den im Fall der Beendigung der Lizenzperiode zu ersetzenden Kosten sämtliche Einnahmen aus der Werbung und aus sonstigen Titeln, die der ÖSV im Zusammenhang mit diesem Athleten entrichtet habe, abzuziehen seien. Unter anderem gehörte jener Punkt der "Richtlinien und Bestimmungen" gestrichen, der die Kaderangehörigen verpflichte, hinsichtlich jeder werblicher Tätigkeit ausschließlich nur den Weisungen zu entsprechen, die durch vom ÖSV betraute Personen erfolgen. Es wäre zu ergänzen, daß die Vermarktung von Bildern udgl nur im Einvernehmen mit dem Aktiven erfolgen dürfe. Die Gültigkeitsdauer sollte auf eine Saison beschränkt werden, damit keine unzulässige Bindung eintreten könne. Sämtliche Einnahmen sollten zu einem Prozentschlüssel auf den ÖSV einerseits und den Athleten andererseits aufgeteilt werden. Dem ÖSV sollte allenfalls aufgetragen werden, eine Aufstellung über sämtliche Unkosten und über die diesem gegenüberstehenden Einnahmen anzufertigen. Auch sollte es dem Athleten möglich sein, die Ausbildungskosten zu minimieren, indem er eigene Trainer beschäftigen könne. Der Antragsteller habe die Verpflichtungserklärung dennoch unterfertigt, weil ansonsten keine Lizenz vom ÖSV zu erhalten gewesen wäre. Es hätten keine Abänderungen erreicht werden können. Es werde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt, weil die mj. Andrea ansonsten nicht an FIS-Rennen teilnehmen könne.
Das Erstgericht versagte der Erklärung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Von einer gerechten Aufteilung der beiderseitigen Rechte und Pflichten könne nicht gesprochen werden. Die Verpflichtung, daß die Mitglieder eines Rennbetriebes ihre Einnahmen ohne betragsmäßige Beschränkung abgeben müßten, sei grob einseitig. Der Zwang zur Verwendung eines vorgegebenen Materials entspreche ebenfalls nicht den Interessen der Minderjährigen. Es sei auch unangebracht, die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung über eine Saison hinaus auszudehnen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Infolge der Übernahme von Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur, die für die Minderjährige in der Zukunft auch nachteilig sein könnten, liege in der Erklärung eine genehmigungspflichtige Vertretungshandlung, die eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes im Sinn des § 154 Abs 3 ABGB betreffe. Das Erstgericht habe die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu Recht versagt. Die Möglichkeit, zu einem anderen Schiverband zu wechseln oder als Professionalschiläuferin zu starten, sei mit der Folge verbunden, daß ihr sämtliche bisher aufgewendeten Kosten vom ÖSV in Rechnung gestellt würden, während die Minderjährige selbst keinerlei Anspruch auf Auszahlung allenfalls durch ihre Erfolge erzielten Erlösen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß zwischen den vom ÖSV oder dem Austria Schipool aufgewendeten Kosten für die Minderjährige und der durch sie erzielten Einnahmen ein eindeutiges Mißverhältnis zum Nachteil der Minderjährigen bestehe. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob derartige Erklärungen im Sinn des § 154 Abs 3 ABGB genehmigungspflichtig seien und ob eine solche Erklärung bejahendenfalls zu genehmigen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Infolge der Übernahme von Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur, die für die Minderjährige in der Zukunft auch nachteilig sein könnten, liege in der Erklärung eine genehmigungspflichtige Vertretungshandlung, die eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes im Sinn des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB betreffe. Das Erstgericht habe die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu Recht versagt. Die Möglichkeit, zu einem anderen Schiverband zu wechseln oder als Professionalschiläuferin zu starten, sei mit der Folge verbunden, daß ihr sämtliche bisher aufgewendeten Kosten vom ÖSV in Rechnung gestellt würden, während die Minderjährige selbst keinerlei Anspruch auf Auszahlung allenfalls durch ihre Erfolge erzielten Erlösen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß zwischen den vom ÖSV oder dem Austria Schipool aufgewendeten Kosten für die Minderjährige und der durch sie erzielten Einnahmen ein eindeutiges Mißverhältnis zum Nachteil der Minderjährigen bestehe. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob derartige Erklärungen im Sinn des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB genehmigungspflichtig seien und ob eine solche Erklärung bejahendenfalls zu genehmigen sei.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zu Recht angenommen, daß die vorliegende, durch die als "Erklärung" bezeichnete Anbotsannahme der Minderjährigen ein den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigendes außergewöhnliches Geschäft im Sinn des § 154 Abs 3 ABGB darstellt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, unterliegt dieser Bestimmung etwa der durchaus vergleichbare Fall, daß ein Minderjähriger zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Selbstkündigung innerhalb bestimmter Zeit verpflichtet wird (SZ 49/79; 8 ObA 207/95). Ebenso wurde bereits der Vertrag eines Minderjährigen mit dem Österreichischen Tennisverband, in dem ebenfalls eine Rückersatzverpflichtung betreffend die gesamten Ausbildungs- und Entsendungskosten bei Kündigung des Vertrages durch den Minderjährigen und bei grober Vertragsverletzung vom Obersten Gerichtshof als genehmigungspflichtig angesehen (3 Ob 623/89). Die Einschränkung, daß diese Kosten im vorliegenden Fall "nur" bei einem Start für einen anderen Schiverband oder als Professionalschiläufer zurückzuzahlen sind, bedeutet keinen essentiellen Unterschied, liegt es doch im Interesse der Minderjährigen, im Fall einer nach dem Inhalt der abgegebenen Erklärung ohne weiteres möglichen Verweigerung der Verlängerung der Wettkampflizenz zu einem anderen Schiverband wechseln zu können.Das Rekursgericht hat zu Recht angenommen, daß die vorliegende, durch die als "Erklärung" bezeichnete Anbotsannahme der Minderjährigen ein den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigendes außergewöhnliches Geschäft im Sinn des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB darstellt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, unterliegt dieser Bestimmung etwa der durchaus vergleichbare Fall, daß ein Minderjähriger zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Selbstkündigung innerhalb bestimmter Zeit verpflichtet wird (SZ 49/79; 8 ObA 207/95). Ebenso wurde bereits der Vertrag eines Minderjährigen mit dem Österreichischen Tennisverband, in dem ebenfalls eine Rückersatzverpflichtung betreffend die gesamten Ausbildungs- und Entsendungskosten bei Kündigung des Vertrages durch den Minderjährigen und bei grober Vertragsverletzung vom Obersten Gerichtshof als genehmigungspflichtig angesehen (3 Ob 623/89). Die Einschränkung, daß diese Kosten im vorliegenden Fall "nur" bei einem Start für einen anderen Schiverband oder als Professionalschiläufer zurückzuzahlen sind, bedeutet keinen essentiellen Unterschied, liegt es doch im Interesse der Minderjährigen, im Fall einer nach dem Inhalt der abgegebenen Erklärung ohne weiteres möglichen Verweigerung der Verlängerung der Wettkampflizenz zu einem anderen Schiverband wechseln zu können.
Der Gesetzgeber hat zum besonderen Schutz der Minderjährigen in § 154 ABGB für bestimmte Vertretungshandlungen in wichtigen Angelegenheiten die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch besondere Zustimmungserfordernisse erschwert. Der Wortlaut, daß Vertretungshandlungen eines Elternteils die Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, zeigt, daß jedenfalls die Zustimmung beider Elternteile und zudem die im Interesse des Minderjährigen vorzunehmende gerichtliche Überprüfung erforderlich ist (6 Ob 602/90). Im vorliegenden Fall gibt es nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Vater, aus welchen Gründen auch immer, die alleinige gesetzliche Vertretung seiner Tochter innehat. Ist die Zustimmung des anderen Elternteiles notwendig, so darf ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung nur genehmigt werden, wenn dem Pflegschaftsgericht diese Zustimmung nachgewiesen wird. Das Pflegschaftsgericht ist andernfalls gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtet, die Frage der Zustimmung des anderen Elternteils und damit auch die Frage der gesetzlichen Vertretung durch einen oder durch beide Elternteile zu klären (JBl 1993, 106). Im vorliegenden Fall erübrigen sich jedoch Erhebungen über die Vertretungsbefugnis der Mutter und die Frage ihrer Zustimmung zum vorliegenden Vertrag, weil die Vorinstanzen dem Vertrag dessen ungeachtet zu Recht die Genehmigung versagt haben.Der Gesetzgeber hat zum besonderen Schutz der Minderjährigen in Paragraph 154, ABGB für bestimmte Vertretungshandlungen in wichtigen Angelegenheiten die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch besondere Zustimmungserfordernisse erschwert. Der Wortlaut, daß Vertretungshandlungen eines Elternteils die Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, zeigt, daß jedenfalls die Zustimmung beider Elternteile und zudem die im Interesse des Minderjährigen vorzunehmende gerichtliche Überprüfung erforderlich ist (6 Ob 602/90). Im vorliegenden Fall gibt es nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Vater, aus welchen Gründen auch immer, die alleinige gesetzliche Vertretung seiner Tochter innehat. Ist die Zustimmung des anderen Elternteiles notwendig, so darf ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftliche Erklärung nur genehmigt werden, wenn dem Pflegschaftsgericht diese Zustimmung nachgewiesen wird. Das Pflegschaftsgericht ist andernfalls gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtet, die Frage der Zustimmung des anderen Elternteils und damit auch die Frage der gesetzlichen Vertretung durch einen oder durch beide Elternteile zu klären (JBl 1993, 106). Im vorliegenden Fall erübrigen sich jedoch Erhebungen über die Vertretungsbefugnis der Mutter und die Frage ihrer Zustimmung zum vorliegenden Vertrag, weil die Vorinstanzen dem Vertrag dessen ungeachtet zu Recht die Genehmigung versagt haben.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt hat, darf ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, wobei nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung zu berücksichtigen ist. Die angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (JBl 1993, 106).
Unter diesen Gesichtspunkten sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen ist, im vorliegenden Fall die Vorteile für die Minderjährige, die ihre Zugehörigkeit zum ÖSV mit sich bringt, mit den damit verbundenen Nachteilen abzuwiegen. Es kann durchaus sein, daß sich die Minderjährige durch die Förderung, die sie beim ÖSV erhält und durch die sich ihr nur durch diese Mitgliedschaft eröffnenden Möglichkeiten zur Spitzenschirennläuferin entwickeln und internationale Erfolge erringen könnte. Es läge im Bereich des möglichen, daß sie sich eines großen Bekanntheitsgrades und der Anerkennung ihrer sportlichen Leistungen erfreuen könnte. Dem steht aber gegenüber, daß sie nicht nur ihre Schulausbildung, sondern auch den Großteil ihrer Freizeit nach den Vorgaben des ÖSV auszurichten hätte. Hiefür würde sie zwar vorweg die kostenlose Ausbildung zur Schirennläuferin und die Finanzierung der Teilnahme an Rennen usw erhalten. Aus den Einnahmen der Vermarktung ihrer Erfolge durch den ÖSV und den Austria Schipool würde ihr jedoch selbst nichts zufließen, auch wenn diese Einnahmen mehr als kostendeckend sein sollten. Ihr selbst wäre ohne Zustimmung des ÖSV oder unter seinem Einfluß stehender Personen jede Möglichkeit genommen, Werbeeinkünfte zu erzielen. Da es dem ÖSV freisteht, die Wettkampflizenz nach Ablauf des Verbandsjahres auch grundlos nicht mehr zu erteilen, müßte die Minderjährige gewärtigen, ihre Schirennkarriere selbst gegen ihren Willen und ohne jeglichen von ihr gesetzten Anlaß aufgeben zu müssen oder - bei einem Wechsel zu einem anderen Team - große finanzielle Nachteile zu erleiden. Sie hätte die Kosten ihrer Ausbildung selbst dann rückzuersetzen, wenn ihrem Vertragspartner durch die durch ihre Leistungen ermöglichten Werbeeinnahmen mehr Geld zugeflossen sein sollte, als er in die Ausbidlung usw der Minderjährigen investiert hat. Die aufgezeigte finanzielle Abhängigkeit der Minderjährigen vom ÖSV läßt gravierende Nachteile für sie befürchten, sodaß eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht in Betracht kommt, selbst wenn damit eine - allerdings ungewisse - Karriere der Minderjährigen als internationale Spitzensportlerin erschwert werden sollte. Im übrigen ist dem Vater der Minderjährigen durchaus zuzumuten, die Aussichten seiner Tochter, eine erfolgreiche Schirennläuferin zu werden, lebensnah beurteilen zu können. Die Vorinstanzen haben daher die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages zu Recht verweigert. Ob die Genehmigung auch wegen anderer Vertragspunkte zu verweigern wäre, ist nicht weiter zu untersuchen.
Das Gericht kann einen Vertrag nur genehmigen oder nicht genehmigen. Es liegt nicht in seiner Kompetenz, die künftigen schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragsteile zu gestalten (SZ 29/81; Pichler in Rummel2 I, Rz 16 zu §§ 154, 154a ABGB). Dem auch noch im Revisionsrekurs gestellten Begehren auf Anführung jener Kriterien, die der ÖSV einzuhalten hätte, damit die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt werde, kann aufgrund der im Vertragsrecht geltenden Privatautonomie, in die das Pflegschaftsgericht nicht einzugreifen hat, nicht entschieden werden.Das Gericht kann einen Vertrag nur genehmigen oder nicht genehmigen. Es liegt nicht in seiner Kompetenz, die künftigen schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragsteile zu gestalten (SZ 29/81; Pichler in Rummel2 römisch eins, Rz 16 zu Paragraphen 154,, 154a ABGB). Dem auch noch im Revisionsrekurs gestellten Begehren auf Anführung jener Kriterien, die der ÖSV einzuhalten hätte, damit die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt werde, kann aufgrund der im Vertragsrecht geltenden Privatautonomie, in die das Pflegschaftsgericht nicht einzugreifen hat, nicht entschieden werden.
Anmerkung
E51060 07A01478European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00147.98P.0713.000Dokumentnummer
JJT_19980713_OGH0002_0070OB00147_98P0000_000