TE OGH 1998/7/13 7Ob183/98g

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Oliver S*****, vertreten durch Dr.Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. April 1998, GZ 3 R 317/97g-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein dingliches Wohnungsrecht anzunehmen ist, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte (JBl 1991, 642; EFSlg 78.360; JBl 1996, 106), bekämpft der Kläger ebensowenig wie die Ansicht, daß der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb einer Liegenschaft entfällt, wenn der Erwerber eine nicht eingetragene Belastung der Liegenschaft kennt. Die Revision wendet sich nur gegen die Annahme eines dinglichen Wohnungsrechtes im vorliegenden Fall. Die Auslegung eines singulären Vertrages berührt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Angesichts des Umstandes, daß der Rechtsvorgänger des Klägers dem Beklagten das - rechtlich nicht mögliche - Eigentum an der Wohnung verschaffen wollte, ist in der dargelegten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch keine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen, die in einem solchen Fall wahrzunehmen wäre.Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein dingliches Wohnungsrecht anzunehmen ist, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte (JBl 1991, 642; EFSlg 78.360; JBl 1996, 106), bekämpft der Kläger ebensowenig wie die Ansicht, daß der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb einer Liegenschaft entfällt, wenn der Erwerber eine nicht eingetragene Belastung der Liegenschaft kennt. Die Revision wendet sich nur gegen die Annahme eines dinglichen Wohnungsrechtes im vorliegenden Fall. Die Auslegung eines singulären Vertrages berührt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Angesichts des Umstandes, daß der Rechtsvorgänger des Klägers dem Beklagten das - rechtlich nicht mögliche - Eigentum an der Wohnung verschaffen wollte, ist in der dargelegten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch keine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen, die in einem solchen Fall wahrzunehmen wäre.

Anmerkung

E50807 07A01838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00183.98G.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19980713_OGH0002_0070OB00183_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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