TE OGH 1998/7/13 7Ob192/98f

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva F*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Janko Tischler jun. und Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwältepartnerschaft in Klagenfurt, wider die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen S 66.192,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1.April 1998, GZ 3 R 92/98h-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 13.Jänner 1998, GZ 1 C 1030/97v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 811,84 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des zwischen der Klägerin, einer deutschen Staatsangehörigen, und der beklagten österreichischen Hotelbetriebsgesellschaft abgeschlossenen Gastaufnahme- vertrages österreichisches Recht angewendet (§ 42, hilfsweise § 36 IPRG; ZfRV 1994, 161 ua; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 36 IPRG). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze der den Gastwirt treffenden Verkehrssicherungspflichten richtig dargelegt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß den Gastwirt im Rahmen dieser vertraglichen Haftung gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür trifft, daß er die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (SZ 69/8; ZfRV 1994, 166 uva). Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit, korrigiert werden müßte (2 Ob 580/95; 1 Ob 2182/96f; 7 Ob 2360/96a; 2 Ob 185/97p; 9 Ob 404/97w). In der Ansicht des Berufungsgerichts, daß es der Beklagten zuzumuten war, dafür Sorge zu tragen, daß aus Anlaß der Reinigung und Kontrolle des Hotelzimmers unmittelbar vor den Bezug durch die Klägerin der Boden des Badezimmers nach etwa ausgetretenem Wasser (hier durch einen Defekt der Abwasserleitung) überprüft wird, kann aber eine solche krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des zwischen der Klägerin, einer deutschen Staatsangehörigen, und der beklagten österreichischen Hotelbetriebsgesellschaft abgeschlossenen Gastaufnahme- vertrages österreichisches Recht angewendet (Paragraph 42,, hilfsweise Paragraph 36, IPRG; ZfRV 1994, 161 ua; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 36, IPRG). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze der den Gastwirt treffenden Verkehrssicherungspflichten richtig dargelegt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß den Gastwirt im Rahmen dieser vertraglichen Haftung gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweislast dafür trifft, daß er die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (SZ 69/8; ZfRV 1994, 166 uva). Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit, korrigiert werden müßte (2 Ob 580/95; 1 Ob 2182/96f; 7 Ob 2360/96a; 2 Ob 185/97p; 9 Ob 404/97w). In der Ansicht des Berufungsgerichts, daß es der Beklagten zuzumuten war, dafür Sorge zu tragen, daß aus Anlaß der Reinigung und Kontrolle des Hotelzimmers unmittelbar vor den Bezug durch die Klägerin der Boden des Badezimmers nach etwa ausgetretenem Wasser (hier durch einen Defekt der Abwasserleitung) überprüft wird, kann aber eine solche krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs (§ 508a Abs 1 ZPO) des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war das Rechtsmittel der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) des Berufungsgerichts, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war das Rechtsmittel der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E50988 07A01928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00192.98F.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19980713_OGH0002_0070OB00192_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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