Norm
Geo §261Kopf
B e s c h l u s s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 14.7.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Georg M***** wegen § 217 Abs 1 StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Auszahlungsanordnungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.1.1996, GZl 32 Vr 34/95-66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 14.7.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Georg M***** wegen Paragraph 217, Absatz eins, StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Auszahlungsanordnungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.1.1996, GZl 32 römisch fünf r 34/95-66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Den Beschwerden wird F o l g e gegeben, die angefochtenen Auszahlungsanordnungen aufgehoben und dem Untersuchungsrichter die beschlussmäßige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche aufgetragen.
Text
Begründung:
Im Rahmen der Voruntersuchung ordnete der Untersuchungsrichter Erhebungen und Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Betreibers des Nachtlokales C***** an. Das gemäß § 26 StPO mit dem Vollzug beauftragte Landesgendarmeriekommando für Tirol wies den Untersuchungsrichter am 25.1.1995 darauf hin, daß die sinnvolle Erhebung in diesem Rotlichtmilieu mit Kosten verbunden sei, worauf der Untersuchungsrichter den Ersatz derselben durch das Landesgericht Innsbruck ankündigte.Im Rahmen der Voruntersuchung ordnete der Untersuchungsrichter Erhebungen und Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Betreibers des Nachtlokales C***** an. Das gemäß Paragraph 26, StPO mit dem Vollzug beauftragte Landesgendarmeriekommando für Tirol wies den Untersuchungsrichter am 25.1.1995 darauf hin, daß die sinnvolle Erhebung in diesem Rotlichtmilieu mit Kosten verbunden sei, worauf der Untersuchungsrichter den Ersatz derselben durch das Landesgericht Innsbruck ankündigte.
Nach Durchführung der Aufträge verzeichneten zehn Beamte des LGK für Tirol Barauslagen, nämlich Eintrittsgelder in das Nachtlokal, Garderobengelder, eigenen Konsum und Konsum für im Lokal tätige Frauen, um auf solche Weise auszumitteln, ob sich dieselben auch prostituieren. Am 28.3.1995 legten die zehn Beamten Kostennoten über die von ihnen getätigten Barauslagen und begehrten den Ersatz dieser Kosten (ON 31). Am 26.1.1996 erließ der Untersuchungsrichter zehn Auszahlungsanordnungen (ON 66 bis 75), mit welchen die jeweils begehrten Barauslagen antragskonform den Ansprechern zugesprochen wurden, und zwar
CI Matthias Auer S 911,--
GrInsp Richard Bauer S 514,--
BezInsp Johann Draxl S 1.620,--
GrInsp Martin Tschapeller S 1.900,--
GrInsp Klaus Wieser S 633,--
BezInsp Willibald Krappinger S 351,--
GrInsp Königsreiner S 196,--
GrInsp Albert Maurer S 814,--
GrInsp Alois Mayr S 754,--
GrInsp Moser S 196,--.
Diese Beschlüsse (wie auch nach Aktenlage sonst wiederholt) wurden lediglich dem öffentlichen Ankläger und den Anspruchswerbern, nicht aber den Beschuldigten bzw. Verteidigern zugestellt. In den Auszahlungsanordnungen wird als Begründung jeweils auf die beiliegende "Honorarnote" verwiesen, ansonsten enthalten sie keine Begründung.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F***** wurde infolge dessen Ablebens am 1.9.1995 und das gegen den Beschuldigten Georg M***** am 10.7.1996 infolge Rücktritts von der Anklage nach § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 1 und 78).Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F***** wurde infolge dessen Ablebens am 1.9.1995 und das gegen den Beschuldigten Georg M***** am 10.7.1996 infolge Rücktritts von der Anklage nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt (ON 1 und 78).
Über Anregung eines anderen Richters hat die nunmehrige Untersuchungsrichterin die Zustellung der Auszahlungsanordnungen an den Verteidiger des (ehemals) Beschuldigten Georg M***** nachgeholt, worauf dieser fristgerecht die Beschwerde gegen die Auszahlungsanordnungen erhob mit dem Vorbringen, dass der gesamte Vorgang im Gesetz nicht gedeckt sei und den Sicherheitsbehörden ein Ersatz derartiger Kosten nicht zukomme (ON 85).
Rechtliche Beurteilung
Die gegenständlichen Auszahlungsanordnungen sind nach ihrem Inhalt
lediglich Zahlungsanweisungen im Sinne der §§ 261 Abs 2, 263 Z 5 Geo
versehen mit einer formalen Scheinbegründung dahingehend, dass sich
der Zuspruch auf die beigeschlossenen Honorarnoten gründe. Sie
stellen keine rechtlich überprüfbare Entscheidung über den Anspruch
dem Grunde nach, der Zahlungspflicht und der Höhe, die, wenn keine
Tarife bestehen, nach ortsüblichen Sätzen zu prüfen ist
(Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, Anm III zweiter Absatz zu § 381),
dar. Nach den angeführten Bestimmungen der Geo wäre aber ein solcher
Gebührenbeschluss Grundvoraussetzung für die zu erlassende
Zahlungsanweisung. Es handelt sich vielmehr um eine faktische
Amtshandlung des Untersuchungsrichters, die aber, wenn sie
unangefochten bleibt, in ihrer Wirkung einem Kostenbeschluss
gleichkommt. Werden diese Kosten von einem anderen Ressort getragen,
finden sie nur allgemein Rücksicht gegen einen zahlungspflichtigen
Verurteilten bei Festsetzung des Pauschalbetrages im Umfange des §
381 Abs 1 Z 1 StPO, ohne dass solche an die in Anspruch genommene
Stelle weiterzuleiten wären; blieben dagegen diese
Auszahlungsanordnungen unangefochten, hätte der Zahlungspflichtige,
weil solche gleichartige Beträge zusammenzuzählen sind und sohin den
Betrag von S1.000,-- übersteigen, diese gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO
zusätzlich zum Pauschalbetrag zu bezahlen (hiezu Foregger-Kodek,
StPO, 7. Auflage, Anm III und IV zu § 381). Aus diesen Überlegungen
ergibt sich, dass diese Entscheidung des Untersuchungsrichters nicht
mit der allgemeinen Beschwerde nach § 113 Abs 1 StPO bei der
Ratskammer, sondern mittels Kostenbeschwerde beim Gerichtshof zweiter
Instanz nach § 392 Abs 1 StPO angefochten werden kann. Für diese
Überlegung spricht auch der Wortlaut der letztzitierten Bestimmung,
nach welcher "ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung
oder Verfügung des Gerichtes über die Kosten gekränkt erachtet", die
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eingeräumt wird.
Selbst wenn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer inzwischen
eingestellt ist, ist ihm ein Beschwerdeinteresse nicht abzusprechen.
Immerhin bleibt die Fallkonstellation denkbar, dass das Verfahren
gegen ihn zu seinem Nachteil wieder aufgenommen wird; im Falle einer
solchen späteren Verurteilung verbunden mit der Kostenersatzpflicht
nach § 389 StPO hätte sodann der Beschwerdeführer infolge Verfristung
keine Möglichkeit mehr, die gegenständlichen Entscheidungen
anzufechten (so auch OLG Innsbruck 8 Bs 227/93).
Da den angefochtenen Auszahlungsanordnungen die Grundlage, nämlich die diesbezüglichen Kostenbeschlüsse, fehlen, waren sie schon deshalb aufzuheben, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat, weil nicht vorhandene Beschlüsse weder Gegenstand der Beschwerde noch einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht sein können. Dem Untersuchungsrichter war vielmehr aufzutragen, sich dieser Entscheidungspflicht zu unterziehen. Es sei jedoch bereits an dieser Stelle auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.12.1997, 7 Bs 365/97 (im RIS enthalten), hingewiesen, nach welcher abgesehen vom Falle der Überstellung und Auslieferung aus dem Ausland grundsätzlich ein Kostenersatz zwischen Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bei Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht stattfindet und dabei Bezug genommen wird auf die aufrechten Erlässe des BMI vom 5.8.1969, Zl 68.781-13/69 (Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu §§ 24 bis 28 StPO) und des BMfJ vom 8.12.1987, JMZ 302-003/9-IV 1/87 (JABl 1988 Nr. 5).Da den angefochtenen Auszahlungsanordnungen die Grundlage, nämlich die diesbezüglichen Kostenbeschlüsse, fehlen, waren sie schon deshalb aufzuheben, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat, weil nicht vorhandene Beschlüsse weder Gegenstand der Beschwerde noch einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht sein können. Dem Untersuchungsrichter war vielmehr aufzutragen, sich dieser Entscheidungspflicht zu unterziehen. Es sei jedoch bereits an dieser Stelle auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.12.1997, 7 Bs 365/97 (im RIS enthalten), hingewiesen, nach welcher abgesehen vom Falle der Überstellung und Auslieferung aus dem Ausland grundsätzlich ein Kostenersatz zwischen Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bei Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht stattfindet und dabei Bezug genommen wird auf die aufrechten Erlässe des BMI vom 5.8.1969, Zl 68.781-13/69 (Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu Paragraphen 24 bis 28 StPO) und des BMfJ vom 8.12.1987, JMZ 302-003/9-IV 1/87 (JABl 1988 Nr. 5).
Anmerkung
EI00074 06B02508European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00250.98.0714.000Dokumentnummer
JJT_19980714_OLG0819_0060BS00250_9800000_000