TE OGH 1998/7/14 6Bs250/98 (6Bs251/98, 6Bs252/98, 6Bs253/98, 6Bs254/98, 6Bs255/98, 6Bs256/98, 6Bs257

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.1998
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Norm

Geo §261
Geo §263
StPO §381
  1. StPO § 381 heute
  2. StPO § 381 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  7. StPO § 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. StPO § 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  10. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  11. StPO § 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  12. StPO § 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  13. StPO § 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  14. StPO § 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  15. StPO § 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. StPO § 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  17. StPO § 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kopf

B e s c h l u s s

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 14.7.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Georg M***** wegen § 217 Abs 1 StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Auszahlungsanordnungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.1.1996, GZl 32 Vr 34/95-66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 14.7.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Georg M***** wegen Paragraph 217, Absatz eins, StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Auszahlungsanordnungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.1.1996, GZl 32 römisch fünf r 34/95-66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Den Beschwerden wird F o l g e gegeben, die angefochtenen Auszahlungsanordnungen aufgehoben und dem Untersuchungsrichter die beschlussmäßige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche aufgetragen.

Text

Begründung:

Im Rahmen der Voruntersuchung ordnete der Untersuchungsrichter Erhebungen und Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Betreibers des Nachtlokales C***** an. Das gemäß § 26 StPO mit dem Vollzug beauftragte Landesgendarmeriekommando für Tirol wies den Untersuchungsrichter am 25.1.1995 darauf hin, daß die sinnvolle Erhebung in diesem Rotlichtmilieu mit Kosten verbunden sei, worauf der Untersuchungsrichter den Ersatz derselben durch das Landesgericht Innsbruck ankündigte.Im Rahmen der Voruntersuchung ordnete der Untersuchungsrichter Erhebungen und Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Betreibers des Nachtlokales C***** an. Das gemäß Paragraph 26, StPO mit dem Vollzug beauftragte Landesgendarmeriekommando für Tirol wies den Untersuchungsrichter am 25.1.1995 darauf hin, daß die sinnvolle Erhebung in diesem Rotlichtmilieu mit Kosten verbunden sei, worauf der Untersuchungsrichter den Ersatz derselben durch das Landesgericht Innsbruck ankündigte.

Nach Durchführung der Aufträge verzeichneten zehn Beamte des LGK für Tirol Barauslagen, nämlich Eintrittsgelder in das Nachtlokal, Garderobengelder, eigenen Konsum und Konsum für im Lokal tätige Frauen, um auf solche Weise auszumitteln, ob sich dieselben auch prostituieren. Am 28.3.1995 legten die zehn Beamten Kostennoten über die von ihnen getätigten Barauslagen und begehrten den Ersatz dieser Kosten (ON 31). Am 26.1.1996 erließ der Untersuchungsrichter zehn Auszahlungsanordnungen (ON 66 bis 75), mit welchen die jeweils begehrten Barauslagen antragskonform den Ansprechern zugesprochen wurden, und zwar

CI Matthias Auer                   S    911,--

GrInsp Richard Bauer               S    514,--

BezInsp Johann Draxl               S  1.620,--

GrInsp Martin Tschapeller          S  1.900,--

GrInsp Klaus Wieser                S    633,--

BezInsp Willibald Krappinger       S    351,--

GrInsp Königsreiner                S    196,--

GrInsp Albert Maurer               S    814,--

GrInsp Alois Mayr                  S    754,--

GrInsp Moser                       S    196,--.

Diese Beschlüsse (wie auch nach Aktenlage sonst wiederholt) wurden lediglich dem öffentlichen Ankläger und den Anspruchswerbern, nicht aber den Beschuldigten bzw. Verteidigern zugestellt. In den Auszahlungsanordnungen wird als Begründung jeweils auf die beiliegende "Honorarnote" verwiesen, ansonsten enthalten sie keine Begründung.

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F***** wurde infolge dessen Ablebens am 1.9.1995 und das gegen den Beschuldigten Georg M***** am 10.7.1996 infolge Rücktritts von der Anklage nach § 227 Abs 1 StPO eingestellt (ON 1 und 78).Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten F***** wurde infolge dessen Ablebens am 1.9.1995 und das gegen den Beschuldigten Georg M***** am 10.7.1996 infolge Rücktritts von der Anklage nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt (ON 1 und 78).

Über Anregung eines anderen Richters hat die nunmehrige Untersuchungsrichterin die Zustellung der Auszahlungsanordnungen an den Verteidiger des (ehemals) Beschuldigten Georg M***** nachgeholt, worauf dieser fristgerecht die Beschwerde gegen die Auszahlungsanordnungen erhob mit dem Vorbringen, dass der gesamte Vorgang im Gesetz nicht gedeckt sei und den Sicherheitsbehörden ein Ersatz derartiger Kosten nicht zukomme (ON 85).

Rechtliche Beurteilung

Die gegenständlichen Auszahlungsanordnungen sind nach ihrem Inhalt

lediglich Zahlungsanweisungen im Sinne der §§ 261 Abs 2, 263 Z 5 Geo

versehen mit einer formalen Scheinbegründung dahingehend, dass sich

der Zuspruch auf die beigeschlossenen Honorarnoten gründe. Sie

stellen keine rechtlich überprüfbare Entscheidung über den Anspruch

dem Grunde nach, der Zahlungspflicht und der Höhe, die, wenn keine

Tarife bestehen, nach ortsüblichen Sätzen zu prüfen ist

(Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, Anm III zweiter Absatz zu § 381),

dar. Nach den angeführten Bestimmungen der Geo wäre aber ein solcher

Gebührenbeschluss Grundvoraussetzung für die zu erlassende

Zahlungsanweisung. Es handelt sich vielmehr um eine faktische

Amtshandlung des Untersuchungsrichters, die aber, wenn sie

unangefochten bleibt, in ihrer Wirkung einem Kostenbeschluss

gleichkommt. Werden diese Kosten von einem anderen Ressort getragen,

finden sie nur allgemein Rücksicht gegen einen zahlungspflichtigen

Verurteilten bei Festsetzung des Pauschalbetrages im Umfange des §

381 Abs 1 Z 1 StPO, ohne dass solche an die in Anspruch genommene

Stelle weiterzuleiten wären; blieben dagegen diese

Auszahlungsanordnungen unangefochten, hätte der Zahlungspflichtige,

weil solche gleichartige Beträge zusammenzuzählen sind und sohin den

Betrag von S1.000,-- übersteigen, diese gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO

zusätzlich zum Pauschalbetrag zu bezahlen (hiezu Foregger-Kodek,

StPO, 7. Auflage, Anm III und IV zu § 381). Aus diesen Überlegungen

ergibt sich, dass diese Entscheidung des Untersuchungsrichters nicht

mit der allgemeinen Beschwerde nach § 113 Abs 1 StPO bei der

Ratskammer, sondern mittels Kostenbeschwerde beim Gerichtshof zweiter

Instanz nach § 392 Abs 1 StPO angefochten werden kann. Für diese

Überlegung spricht auch der Wortlaut der letztzitierten Bestimmung,

nach welcher "ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung

oder Verfügung des Gerichtes über die Kosten gekränkt erachtet", die

Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz eingeräumt wird.

Selbst wenn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer inzwischen

eingestellt ist, ist ihm ein Beschwerdeinteresse nicht abzusprechen.

Immerhin bleibt die Fallkonstellation denkbar, dass das Verfahren

gegen ihn zu seinem Nachteil wieder aufgenommen wird; im Falle einer

solchen späteren Verurteilung verbunden mit der Kostenersatzpflicht

nach § 389 StPO hätte sodann der Beschwerdeführer infolge Verfristung

keine Möglichkeit mehr, die gegenständlichen Entscheidungen

anzufechten (so auch OLG Innsbruck 8 Bs 227/93).

Da den angefochtenen Auszahlungsanordnungen die Grundlage, nämlich die diesbezüglichen Kostenbeschlüsse, fehlen, waren sie schon deshalb aufzuheben, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat, weil nicht vorhandene Beschlüsse weder Gegenstand der Beschwerde noch einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht sein können. Dem Untersuchungsrichter war vielmehr aufzutragen, sich dieser Entscheidungspflicht zu unterziehen. Es sei jedoch bereits an dieser Stelle auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.12.1997, 7 Bs 365/97 (im RIS enthalten), hingewiesen, nach welcher abgesehen vom Falle der Überstellung und Auslieferung aus dem Ausland grundsätzlich ein Kostenersatz zwischen Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bei Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht stattfindet und dabei Bezug genommen wird auf die aufrechten Erlässe des BMI vom 5.8.1969, Zl 68.781-13/69 (Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu §§ 24 bis 28 StPO) und des BMfJ vom 8.12.1987, JMZ 302-003/9-IV 1/87 (JABl 1988 Nr. 5).Da den angefochtenen Auszahlungsanordnungen die Grundlage, nämlich die diesbezüglichen Kostenbeschlüsse, fehlen, waren sie schon deshalb aufzuheben, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat, weil nicht vorhandene Beschlüsse weder Gegenstand der Beschwerde noch einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht sein können. Dem Untersuchungsrichter war vielmehr aufzutragen, sich dieser Entscheidungspflicht zu unterziehen. Es sei jedoch bereits an dieser Stelle auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.12.1997, 7 Bs 365/97 (im RIS enthalten), hingewiesen, nach welcher abgesehen vom Falle der Überstellung und Auslieferung aus dem Ausland grundsätzlich ein Kostenersatz zwischen Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bei Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht stattfindet und dabei Bezug genommen wird auf die aufrechten Erlässe des BMI vom 5.8.1969, Zl 68.781-13/69 (Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu Paragraphen 24 bis 28 StPO) und des BMfJ vom 8.12.1987, JMZ 302-003/9-IV 1/87 (JABl 1988 Nr. 5).

Anmerkung

EI00074 06B02508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00250.98.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19980714_OLG0819_0060BS00250_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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