TE OGH 1998/7/14 11Os59/98

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marco P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. November 1997, GZ 4 Vr 779/97-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marco P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. November 1997, GZ 4 römisch fünf r 779/97-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Juli 1981 geborene Marco Maria P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Juli 1981 geborene Marco Maria P***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 7. März 1997 in Graz als unmittelbarer Täter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er mit bislang unbekannt gebliebenen Personen Cornelia F***** umstellte, ihr Stöße versetzte, sie mit der Hand am Hals faßte, wegstieß und sie trat, an den Haaren zog und dabei anschrie, daß er Geld oder Zigaretten wolle und schließlich von dem am Boden verstreuten Inhalt ihrer Handtasche ca 80 S an sich nahm.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in keinem Punkt im Recht:

Rechtliche Beurteilung

In der Hauptverhandlung am 12. November 1997 beantragte der Angeklagte die "Einvernahme der Zeugen RInsp S***** III und Wolfgang M*****, beide p.A. Bundespolizeidirektion Graz zum Beweise dafür, daß die Zeugin F***** anläßlich der Anzeigeerstattung seinerzeit die in der Anzeigen Nr 1826 getätigten Aussagen gemacht hat. Insbesonders hinsichtlich Liegenlassen des Lederbeutels etc" (S 111/II). Dieser Antrag verfiel in dieser Hauptverhandlung durch Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs 2 StPO der Ablehnung. Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer hiedurch in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, weil das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß Cornelia F***** diese Angaben bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat (US 6).In der Hauptverhandlung am 12. November 1997 beantragte der Angeklagte die "Einvernahme der Zeugen RInsp S***** römisch III und Wolfgang M*****, beide p.A. Bundespolizeidirektion Graz zum Beweise dafür, daß die Zeugin F***** anläßlich der Anzeigeerstattung seinerzeit die in der Anzeigen Nr 1826 getätigten Aussagen gemacht hat. Insbesonders hinsichtlich Liegenlassen des Lederbeutels etc" (S 111/II). Dieser Antrag verfiel in dieser Hauptverhandlung durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, Absatz 2, StPO der Ablehnung. Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer hiedurch in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, weil das Schöffengericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß Cornelia F***** diese Angaben bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat (US 6).

In der gleichen Hauptverhandlung begehrte der Angeklagte "die Einvernahme des Dr. K***** ON 44 zur Gutachtenserörterung" (S 47/II). Auch dieser, vom Schöffengericht abgewiesene Antrag hat - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Verteidigungsrechte verletzt. Zum einen ist der Formulierung "Einvernahme des Dr. K***** zur Gutachtenserörterung" nicht zu entnehmen, ob der Genannte als Zeuge oder als Sachverständiger zu vernehmen sei, zum anderen läßt der Antrag völlig offen, zu welchem Beweisthema Dr. K***** zu vernehmen und welches Beweisergebnis aus seiner Vernehmung zu erwarten wäre. Die Unterlassung der angeführten Umstände schließten die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aus, zumal sich das nicht dargetane Beweisthema auch nicht aus dem Zusammenhang der Antragstellung in der Hauptverhandlung ergibt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 18).In der gleichen Hauptverhandlung begehrte der Angeklagte "die Einvernahme des Dr. K***** ON 44 zur Gutachtenserörterung" (S 47/II). Auch dieser, vom Schöffengericht abgewiesene Antrag hat - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Verteidigungsrechte verletzt. Zum einen ist der Formulierung "Einvernahme des Dr. K***** zur Gutachtenserörterung" nicht zu entnehmen, ob der Genannte als Zeuge oder als Sachverständiger zu vernehmen sei, zum anderen läßt der Antrag völlig offen, zu welchem Beweisthema Dr. K***** zu vernehmen und welches Beweisergebnis aus seiner Vernehmung zu erwarten wäre. Die Unterlassung der angeführten Umstände schließten die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aus, zumal sich das nicht dargetane Beweisthema auch nicht aus dem Zusammenhang der Antragstellung in der Hauptverhandlung ergibt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 18).

Mit diesem Vorbringen wird auch nicht der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO zur Darstellung gebracht, wie sich der Beschwerdeführer nicht gegen die - der Bestimmung des § 252 Abs 1 StPO zuwider erfolgte - Verlesung des Gutachtens Dris. K***** in der Hauptverhandlung (S 113/II) ausgesprochen und er diesen Umstand auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt hat; auch ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird damit nicht behauptet.Mit diesem Vorbringen wird auch nicht der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zur Darstellung gebracht, wie sich der Beschwerdeführer nicht gegen die - der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO zuwider erfolgte - Verlesung des Gutachtens Dris. K***** in der Hauptverhandlung (S 113/II) ausgesprochen und er diesen Umstand auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt hat; auch ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird damit nicht behauptet.

Der Einwand der Undeutlichkeit (Z 5) von Konstatierungen "zur subjektiven Tatseite (zB Bereicherungsvorsatz)" ermangelt jeglicher Substantiierung; als solche kann auch die aus dem Zusammenhang gelöste Wiedergabe einzelner Urteilspassagen, welche der Beschwerdeführer einer isolierten Betrachtung unterzieht, nicht gewertet werden, übergeht er dabei doch jene Feststellungen, wonach er von Claudia F***** Geld verlangte (US 3) und, als sie verneinte, seine Freunde zum Einschreiten aufgefordert hat, welche F***** umringten, sie stießen, schlugen und an den Haaren zogen, während der Angeklagte selbst sie am Hals ergriff, wobei ihr einer der Angreifer die Umhängetasche vom Arm riß, deren Inhalt auf den Boden leerte und davon schließlich eine 50 Schillingnote und eine unbekannte Menge Münzen an sich brachte (US 3,4).Der Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5,) von Konstatierungen "zur subjektiven Tatseite (zB Bereicherungsvorsatz)" ermangelt jeglicher Substantiierung; als solche kann auch die aus dem Zusammenhang gelöste Wiedergabe einzelner Urteilspassagen, welche der Beschwerdeführer einer isolierten Betrachtung unterzieht, nicht gewertet werden, übergeht er dabei doch jene Feststellungen, wonach er von Claudia F***** Geld verlangte (US 3) und, als sie verneinte, seine Freunde zum Einschreiten aufgefordert hat, welche F***** umringten, sie stießen, schlugen und an den Haaren zogen, während der Angeklagte selbst sie am Hals ergriff, wobei ihr einer der Angreifer die Umhängetasche vom Arm riß, deren Inhalt auf den Boden leerte und davon schließlich eine 50 Schillingnote und eine unbekannte Menge Münzen an sich brachte (US 3,4).

Diesen Konstatierungen sind die erforderlichen, vom Beschwerdeführer vermißten subjektiven Tatbestandsmerkmale (nämlich der Gewaltanwendungs-, Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, weshalb der reklamierte Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.

Keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) vermag der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen aufzuzeigen, in denen er durch Hervorheben einzelner Widersprüche in den Aussagen des Tatopfers in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes übt, welches diesen Ungereimtheiten mit nachvollziehbarer Begründung keinen entscheidenden Stellenwert beigemessen hat. Insbesondere schließt die im Vernehmungsprotokoll vom 8. März 1997 festgehaltene Aussage der Zeugin F*****, sie habe "den Lederbeutel" (gemeint: Umhängetasche) auf der Sitzbank zurückgelassen, dessen zuvor gewaltsame Wegnahme, wie sie von der Zeugin in der Folge eingehend beschrieben wurde, nicht aus.Keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen aufzuzeigen, in denen er durch Hervorheben einzelner Widersprüche in den Aussagen des Tatopfers in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes übt, welches diesen Ungereimtheiten mit nachvollziehbarer Begründung keinen entscheidenden Stellenwert beigemessen hat. Insbesondere schließt die im Vernehmungsprotokoll vom 8. März 1997 festgehaltene Aussage der Zeugin F*****, sie habe "den Lederbeutel" (gemeint: Umhängetasche) auf der Sitzbank zurückgelassen, dessen zuvor gewaltsame Wegnahme, wie sie von der Zeugin in der Folge eingehend beschrieben wurde, nicht aus.

Auch mit dem unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Vorwurf des Verstosses gegen die Denkgesetze ist die Verteidigung nicht im Recht, sieht sie diesen doch ersichtlich in der Nichtbeachtung einer behaupteten, nach den Verfahrensgesetzen aber unzulässigen Beweisregel verwirklicht, wonach der ersten Schilderung eines Sachverhaltes, hier also den Angaben des Tatopfers bei der Anzeigeerstattung, gegenüber davon abweichenden späteren Depositionen der Vorzug einzuräumen sei.

Die Überprüfung der zur Tatsachenrüge (Z 5a) erhobenen Einwendungen an Hand des Akteninhaltes ergab, daß aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen Anlaß geben könnten, nicht angeführt werden. Das Beschwerdevorbringen stellt sich in Wahrheit als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung dar.Die Überprüfung der zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhobenen Einwendungen an Hand des Akteninhaltes ergab, daß aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen Anlaß geben könnten, nicht angeführt werden. Das Beschwerdevorbringen stellt sich in Wahrheit als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung dar.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, in der Ausführungsphase nicht am Raub beteiligt gewesen zu sein, orientiert sich damit jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge er die Mittäter mit der Zielsetzung der Wegnahme von Geld zur Gewaltanwendung bestimmt und sich daran durch Ergreifen des Halses des Opfers auch selbst unmittelbar beteiligt hat. Solcherart wird dieser Nichtigkeitsgrund, der nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattet, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, in der Ausführungsphase nicht am Raub beteiligt gewesen zu sein, orientiert sich damit jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge er die Mittäter mit der Zielsetzung der Wegnahme von Geld zur Gewaltanwendung bestimmt und sich daran durch Ergreifen des Halses des Opfers auch selbst unmittelbar beteiligt hat. Solcherart wird dieser Nichtigkeitsgrund, der nur einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz gestattet, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.

Gleiches gilt für den reklamierten Feststellungsmangel zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen, womit der Angeklagte die dazu teils explizit getroffenen, teils aus dem festgestellten Verhalten sämtlicher Beteiligter sich zwingend ergebenden Feststellungen negiert.

In denselben Fehler verfällt der Beschwerdeführer auch, wenn er, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO relevierend, unter (noch dazu unrichtiger) Zitierung einer eine gänzlich andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung den für Raub tatbestandsessentiellen Gewalteinsatz verneint und dies mit dem Fehlen von Feststellungen über einen "Behauptungs- und Widerstandsentschluß" des Tatopfers begründet. Abgesehen davon, daß es nicht entscheidend ist, ob ein zur Willensbildung an sich fähiges Opfer wegen der überraschenden Angriffsart überhaupt einen Behauptungswillen zu entwickeln beziehungweise einen Abwehrentschluß zu fassen vermochte, sondern in einem solchen Fall die präventive Brechung eines zu erwartenden Widerstandswillens durch körperliche Gewalttätigkeit gegen das Opfer genügt (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 142 E 10 f), läßt der Beschwerdeführer sämtliche Konstatierungen außer Acht, denenzufolge die Sachwegnahme keinesfalls auf ein bloß unvermutetes Entreißen der Tasche beschränkt war, sondern durch Schlagen und Treten sowie Herunterreißen der Umhängetasche, somit durch unmittelbare Gewalteinwirkung auf das Opfer erreicht wurde.In denselben Fehler verfällt der Beschwerdeführer auch, wenn er, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierend, unter (noch dazu unrichtiger) Zitierung einer eine gänzlich andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung den für Raub tatbestandsessentiellen Gewalteinsatz verneint und dies mit dem Fehlen von Feststellungen über einen "Behauptungs- und Widerstandsentschluß" des Tatopfers begründet. Abgesehen davon, daß es nicht entscheidend ist, ob ein zur Willensbildung an sich fähiges Opfer wegen der überraschenden Angriffsart überhaupt einen Behauptungswillen zu entwickeln beziehungweise einen Abwehrentschluß zu fassen vermochte, sondern in einem solchen Fall die präventive Brechung eines zu erwartenden Widerstandswillens durch körperliche Gewalttätigkeit gegen das Opfer genügt vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 142, E 10 f), läßt der Beschwerdeführer sämtliche Konstatierungen außer Acht, denenzufolge die Sachwegnahme keinesfalls auf ein bloß unvermutetes Entreißen der Tasche beschränkt war, sondern durch Schlagen und Treten sowie Herunterreißen der Umhängetasche, somit durch unmittelbare Gewalteinwirkung auf das Opfer erreicht wurde.

Über die damit festgestellte Intensität des Angriffs setzt sich der Angeklagte auch in seinen weiteren Beschwerdeausführungen (Z 10) hinweg, mit welchen er die Beurteilung seiner Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt, sodaß auch insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge verfehlt wird.Über die damit festgestellte Intensität des Angriffs setzt sich der Angeklagte auch in seinen weiteren Beschwerdeausführungen (Ziffer 10,) hinweg, mit welchen er die Beurteilung seiner Tat als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt, sodaß auch insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge verfehlt wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E50938 11D00598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00059.98.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19980714_OGH0002_0110OS00059_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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