Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei E*****verein, ***** vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19.Mai 1998, GZ 6 R 86/98d-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welchen Sinngehalt das von der Veröffentlichung der Beklagten angesprochene Publikum den Aussagen entnimmt, hängt nach ständiger Rechtsprechung sowohl bei einer nach § 7 Abs 1 UWG zu beurteilenden Ankündigung als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht davon ab, wie die Behauptungen gemeint waren, sondern davon, wie sie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung verstehen wird (ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1993, 163, ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch bei der Anwendung des § 7 UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient. Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen und der Gesamtaufmachung des Textes (einschließlich Heraushebungen und Überschriften) ab. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Beklagte für den Durchschnittsleser erkennbar - und zwar insbesondere durch die Äußerung, daß echte Markenqualität und Fachberatung nicht um S 2.000 zu bekommen seien und die Verkaufstätigkeit der Klägerin ein "Schwindel um die gefälschte Ware aus dem Optik-Diskont" sei - die Tatsachenbehauptung verbreite, die Klägerin biete in Kenntnis der Fälschungen gefälschte Armani-Brillenfassungen als Originale zum Verkauf an, ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung. Der Umstand, daß sich der Beklagte auf die Berichterstattung in anderen österreichischen Medien bezieht, wonach "gefälschte Designer-Brillen beim Fotolöwen sichergestellt" wurden, entbindet ihn nicht der Verpflichtung, die Klägerin herabsetzende Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt er nicht zu bescheinigen vermag, zu unterlassen.Welchen Sinngehalt das von der Veröffentlichung der Beklagten angesprochene Publikum den Aussagen entnimmt, hängt nach ständiger Rechtsprechung sowohl bei einer nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu beurteilenden Ankündigung als auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht davon ab, wie die Behauptungen gemeint waren, sondern davon, wie sie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung verstehen wird (ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1993, 163, ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch II uva). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch bei der Anwendung des Paragraph 7, UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient. Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen und der Gesamtaufmachung des Textes (einschließlich Heraushebungen und Überschriften) ab. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Beklagte für den Durchschnittsleser erkennbar - und zwar insbesondere durch die Äußerung, daß echte Markenqualität und Fachberatung nicht um S 2.000 zu bekommen seien und die Verkaufstätigkeit der Klägerin ein "Schwindel um die gefälschte Ware aus dem Optik-Diskont" sei - die Tatsachenbehauptung verbreite, die Klägerin biete in Kenntnis der Fälschungen gefälschte Armani-Brillenfassungen als Originale zum Verkauf an, ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung. Der Umstand, daß sich der Beklagte auf die Berichterstattung in anderen österreichischen Medien bezieht, wonach "gefälschte Designer-Brillen beim Fotolöwen sichergestellt" wurden, entbindet ihn nicht der Verpflichtung, die Klägerin herabsetzende Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt er nicht zu bescheinigen vermag, zu unterlassen.
Auch wer fremden Wettbewerb fördert, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 20). Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der Beklagte mit seinem Artikel die Absicht verfolge, den Wettbewerb der darin namentlich genannten Optiker zu Lasten jenes der Klägerin zu fördern, und daß diese Absicht nicht gegenüber anderen Beweggründen der Veröffentlichung in den Hintergrund trete, ist angesichts des Textes nicht zu beanstanden. Daß sowohl die im Artikel namentlich genannten Optiker als auch die Klägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung Mitglieder des Beklagten waren, schließt ein Handeln zur Förderung des Wettbewerbs der einen Mitglieder zu Lasten eines anderen Mitglieds nicht aus.
Anmerkung
E50980 04A01878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00187.98Y.0714.000Dokumentnummer
JJT_19980714_OGH0002_0040OB00187_98Y0000_000