TE OGH 1998/7/15 3Ob180/98m

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Paul F*****, vertreten durch Dr.Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Leonhard Markus H*****, wegen 1 Mio S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Exszindierungsklägerin Andrea H*****, als Aufschiebungswerberin, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgerichts vom 6.Mai 1998, GZ 1 R 25/98x-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Exszindierungsklägerin als Aufschiebungswerberin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Exszindierungsklägerin begründete ihr Exekutionsaufschiebungsinteresse (Exekutionsobjekt Spar- buch) mit der Behauptung, bei Fortsetzung der Exekution drohe ihr deshalb ein unwiederbringlicher Schaden bzw schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, weil die betreibende Partei "im Ausland" - nämlich in der Bundesrepublik Deutschland - lebe und die "zurückzufordernden Zahlungen" infolge deren "schlechten Vermögenslage ... nur schwer" wiedererlangbar wären. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens berief sie sich auf eine "PV" und die Beischaffung eines bestimmten Gerichtsakts über ein Strafverfahren gegen ihren Ehegatten, den Verpflichteten des Exekutionsverfahrens.

Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag statt.

Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag hingegen ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht unter anderem, daß die bloße Behauptung einer "schlechten Vermögenslage" der betreibenden Partei als "bloße Wertung" nicht dem Erfordernis einer konkreten Darlegung jener Tatumstände genüge, die eine solche Schlußfolgerung allenfalls tragen könnten. Die Erkundung konkreter Tatumstände zur schlüssigen Begründung eines Aufschiebungsinteresses sei nicht Zweck des Bescheinigungsverfahrens.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Aufschiebungswerberin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat sprach etwa in der Entscheidung 3 Ob 122/86 aus, daß der Aufschiebungswerber die nicht offenkundige Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Falle des Beginns oder der Fortführung der Exekution "konkret zu behaupten und zu bescheinigen" hat. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, genügte diesem Erfordernis das bloße Vorbringen der Aufschiebungswerberin, der betreibende Gläubiger befinde sich in einer "schlechten Vermögenslage", nicht, weil es konkrete Tatsachenbehauptungen, aus denen eine derartige Schlußfolgerung ableitbar wäre, gänzlich vermissen läßt. Der Mangel schlüssigen Vorbringens zum Aufschiebungsinteresse verbietet ein Bescheinigungsver- fahren, weil letzteres - entsprechend der Ansicht des Rekursgerichts - nicht den Zweck hat, konkrete Tatumstände zur allfälligen späteren schlüssigen Begründung eines ursprünglich ungenügend behaupteten Aufschiebungs- interesses erst zu erkunden. Entgegen der Auffassung der Aufschiebungswerberin lassen sich unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E50841 03A01808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00180.98M.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OGH0002_0030OB00180_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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