TE OGH 1998/7/15 3Ob182/98f

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*****bank, ***** vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die verpflichteten Parteien 1. Hilde A***** und 2. Karl A*****, beide vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,525.737 sA, infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses der ersten verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25.Februar 1998, GZ 46 R 1638/97s-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der ersten verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs entsteht durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft EvBl 1977/88; vgl Heller/Berger/Stix 758 [die von den Autoren dort angeführten Ausnahmen liegen hier nicht vor]. Liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor, so wirkte die Rekurserhebung der zweiten verpflichteten Partei nicht für die erste verpflichtete Partei.Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs entsteht durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft EvBl 1977/88; vergleiche Heller/Berger/Stix 758 [die von den Autoren dort angeführten Ausnahmen liegen hier nicht vor]. Liegt aber keine notwendige Streitgenossenschaft vor, so wirkte die Rekurserhebung der zweiten verpflichteten Partei nicht für die erste verpflichtete Partei.

Gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 1.7.1997 hatte nämlich, wie sich aus dem Schriftsatz ON 47 ohne möglichen Zweifel ergibt, lediglich der zweite Verpflichtete Rekurs erhoben.

Dessen ungeachtet wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß einen vermeintlichen Rekurs der ersten Verpflichteten als verspätet zurück.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der ersten Verpflichteten ist mangels Beschwer, die unabdingbare Voraussetzung für die sachliche Behandlung jedes Rechtsmittels ist (N bei Kodek in Rechberger Rz 9 f vor § 461 ZPO), unzulässig. An den irrigen Zulässigkeitsaus- spruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Wie dargelegt hatte die erste Verpflichtete den erstinstanzlichen Beschluß gar nicht bekämpft. Daß ein von ihr gar nicht erhobenes (Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet) Rechtsmittel zurückge- wiesen wurde, bewirkt weder eine formelle noch eine materielle Beschwer. Ihr Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der ersten Verpflichteten ist mangels Beschwer, die unabdingbare Voraussetzung für die sachliche Behandlung jedes Rechtsmittels ist (N bei Kodek in Rechberger Rz 9 f vor Paragraph 461, ZPO), unzulässig. An den irrigen Zulässigkeitsaus- spruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Wie dargelegt hatte die erste Verpflichtete den erstinstanzlichen Beschluß gar nicht bekämpft. Daß ein von ihr gar nicht erhobenes (Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet) Rechtsmittel zurückge- wiesen wurde, bewirkt weder eine formelle noch eine materielle Beschwer. Ihr Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E50842 03A01828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00182.98F.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OGH0002_0030OB00182_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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