TE OGH 1998/7/15 3Ob173/98g

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Manfred E*****, und 2. Brigitte E*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Ing. Dieter E*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12. März 1998, GZ 11 R 82/98z-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit gerichtlichem Vergleich vom 8.7.1997 verpflichtete sich der nunmehrige Verpflichtete, einer monatlichen Privatentnahme der betreibenden Partien in Höhe von je S 5.000 vom Guthaben auf dem Hausgemeinschaftskonto ... zuzustimmen und der (näher bezeichneten) Bank gegenüber die zur Durchführung der Privatentnahmen notwendigen schriftlichen Erklärungen abzugeben, a) dies, solange den Streitteilen aus dem Mietvertrag mit der Firma Q***** AG monatliche Mieteinnahmen von zumindest S 75.000 netto zufließen, b) längstens jedoch bis zum 31.12.2007.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Verpflichteten hatte das Rekursgericht mangels entsprechenden Vorbringens nicht zu prüfen, ob der Titel tatsächlich ausreichend bestimmt ist, um zu seiner Durchsetzung die Exekution zu bewilligen.

Unrichtig ist auch, daß es zur Auslegung von Vergleichen im Exekutionsverfahren keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes gäbe. In zahlreichen Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß es bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches nicht darauf ankommt, was die Parteien bei dessen Abschluß gemeint haben, sondern bloß auf

den Wortlaut des Titels (JBl 1978,383 = NZ 1980,4 und weitere E zu

RIS-Justiz RS0000892; ähnlich EvBl 1969/361 = JBl 1970,321; RZ

1994/7). Daran, daß diese Grundsätze auch für die Beurteilung der Frage zu gelten haben, ob ein bestimmtes Verhalten zur Erbringung der geschuldeten unvertretbaren Handlung ausreicht, kann nicht ernsthaft gezweifelt werden. Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß das Erstgericht Feststellungen darüber getroffen hätte, auf welche Konten die Betreibenden nach der Klage die Durchführung der Überweisungen begehrt hätten (was auch im Widerspruch zur Aktenlage gestanden wäre).

Daß der Verpflichtete seine Schuld auch durch Unterfertigung entsprechender Daueraufträge erfüllen könnte, ist tatsächlich zwischen den Parteien unstrittig und auch gar nicht zu bezweifeln. Der Revisionsrekurs vermag in keiner Weise darzulegen, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, die (zuletzt) von der Vertreterin des Verpflichteten unterzeichneten Erklärungen entsprächen nicht dem Titel unzutreffend wäre. Ganz abgesehen von der Überschreitung der zeitlichen Grenzen des Vergleichs entspricht die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß der Verpflichtete nicht eigenmächtig die Überweisungsaufträge zugunsten anderer als der zuletzt von den Betreibenden bekanntgegebenen Konten ausfüllen durfte, auch wenn die von ihm gewählten Konten ursprünglich die ihm genannten gewesen waren, auch der materiellen Rechtslage. Auch nach hLuRsp zu § 905 ABGB hat sich der Schuldner (abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen einer schwereren Belastung) den rechtzeitig geäußerten Wünschen des Gläubigers über die Zahlungsart zu fügen (Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu § 905; Binder in Schwimann ABGB2 Rz 27 zu § 905 je mN). Daß die Überweisungsaufträge nicht auf das gemeinsame Konto lauten, das die Betreibenden bekanntgegeben haben, wurde aber festgestellt, weshalb die Abweisung des nach § 40 EO gestellten Einstellungsantrages zu Recht erfolgte.Daß der Verpflichtete seine Schuld auch durch Unterfertigung entsprechender Daueraufträge erfüllen könnte, ist tatsächlich zwischen den Parteien unstrittig und auch gar nicht zu bezweifeln. Der Revisionsrekurs vermag in keiner Weise darzulegen, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, die (zuletzt) von der Vertreterin des Verpflichteten unterzeichneten Erklärungen entsprächen nicht dem Titel unzutreffend wäre. Ganz abgesehen von der Überschreitung der zeitlichen Grenzen des Vergleichs entspricht die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß der Verpflichtete nicht eigenmächtig die Überweisungsaufträge zugunsten anderer als der zuletzt von den Betreibenden bekanntgegebenen Konten ausfüllen durfte, auch wenn die von ihm gewählten Konten ursprünglich die ihm genannten gewesen waren, auch der materiellen Rechtslage. Auch nach hLuRsp zu Paragraph 905, ABGB hat sich der Schuldner (abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen einer schwereren Belastung) den rechtzeitig geäußerten Wünschen des Gläubigers über die Zahlungsart zu fügen (Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu Paragraph 905 ;, Binder in Schwimann ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 905, je mN). Daß die Überweisungsaufträge nicht auf das gemeinsame Konto lauten, das die Betreibenden bekanntgegeben haben, wurde aber festgestellt, weshalb die Abweisung des nach Paragraph 40, EO gestellten Einstellungsantrages zu Recht erfolgte.

Anmerkung

E50838 03A01738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00173.98G.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OGH0002_0030OB00173_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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