Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1998, GZ 9 Rs 401/97z-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.April 1997, GZ 20 Cgs 45/95v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären und ob die Parteienvernehmung des Klägers erforderlich gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der am Stichtag 1.10.1994 erst 43 Jahre alte Kläger kann nach dem medizinischen Leistungskalkül zumindest leichte Arbeiten ohne dauerndes Sitzen oder langes Gehen und Stehen unter Ausschluß von Arbeiten vorwiegend in gebückter Haltung oder in Kälte und Nässe verrichten und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen ausüben. Die mit den Beweisergebnissen und dem Inhalt des Anstaltsaktes in Einklang stehende Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe zwar den Beruf des Bäckers erlernt, jedoch während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten durchgeführt, blieb in der Berufung unwidersprochen, so daß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht veranlaßt war, darüber weitere Feststellungen zu treffen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der am Stichtag 1.10.1994 erst 43 Jahre alte Kläger kann nach dem medizinischen Leistungskalkül zumindest leichte Arbeiten ohne dauerndes Sitzen oder langes Gehen und Stehen unter Ausschluß von Arbeiten vorwiegend in gebückter Haltung oder in Kälte und Nässe verrichten und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen ausüben. Die mit den Beweisergebnissen und dem Inhalt des Anstaltsaktes in Einklang stehende Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe zwar den Beruf des Bäckers erlernt, jedoch während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten durchgeführt, blieb in der Berufung unwidersprochen, so daß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht veranlaßt war, darüber weitere Feststellungen zu treffen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E50933 10C02548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00254.98W.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_010OBS00254_98W0000_000