TE OGH 1998/7/16 10ObS227/98z

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon.Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina G*****, vertreten durch die Sachwalterin Franziska G*****, ebendort, diese vertreten durch Prof.Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 1998, GZ 11 Rs 75/98y-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. November 1997, GZ 17 Cgs 107/96f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf nach § 501 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel stellen sich vielmehr als eine im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Von einem Widerspruch zu den Prozeßakten kann dabei schon deshalb keine Rede sein, weil sich die bekämpfte Feststellung zur Notwendigkeit bloßer "lockerer Observanz im Wohnbereich" ausdrücklich im Protokoll der letzten Streitverhandlung im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen findet (ON 20).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf nach Paragraph 501, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel stellen sich vielmehr als eine im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Von einem Widerspruch zu den Prozeßakten kann dabei schon deshalb keine Rede sein, weil sich die bekämpfte Feststellung zur Notwendigkeit bloßer "lockerer Observanz im Wohnbereich" ausdrücklich im Protokoll der letzten Streitverhandlung im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen findet (ON 20).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG), wovon jedoch bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht ausgegangen werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang auf Judikatur und Literatur zum Hilflosenzuschuß des § 105 a ASVG (alte Fassung) verwiesen wird, wird übersehen, daß diese durch das am 1.7.1993 in Kraft getretene BPGG samt Aufhebung des § 105 a ASVG durch Art I Z 12 BGBl 1993/110 seither überholt sind. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auf § 4 EinstV verwiesen: Danach ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit - wie hier - geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 leg cit angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Hierfür ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aber nur ein Gesamtstundenaufwand von 64 Stunden pro Monat in Ansatz zu bringen. Für eine stundenmäßig zusätzlich in Anschlag zu bringende Erfassung der "lockeren Observanz" (im selben Wohnbereich = Haus, hingegen nicht einmal in derselben Wohnung der Klägerin, welche im Elternhaus einen Stock unterhalb der Wohnung ihrer Mutter und Sachwalterin eine eigene Wohnung hat) fehlt aber eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (vgl hiezu etwa 10 ObS 187/97s bei einer 53jährigen, an einer Psychose mit Defektzustand leidenden Frau, die nach den Feststellungen von einer Pflegeperson sogar "rund um die Uhr" betreut werden muß, um ein "Entgleiten" zu verhindern und bei der ebenfalls nur das Pflegegeld der Stufe 1 gewährt werden konnte; siehe auch 10 ObS 232/97h sowie ausführlich 10 ObS 447/97a, wonach die für eine notwendige Beaufsichtigung zu anderen als den in den §§ 1 und 2 EinstV genannten Verrichtungen erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einzubeziehen ist; weiters auch 10 ObS 449/97w, 10 ObS 374/97s und 10 ObS 235/98a).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (Paragraph 6, EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG), wovon jedoch bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht ausgegangen werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang auf Judikatur und Literatur zum Hilflosenzuschuß des Paragraph 105, a ASVG (alte Fassung) verwiesen wird, wird übersehen, daß diese durch das am 1.7.1993 in Kraft getretene BPGG samt Aufhebung des Paragraph 105, a ASVG durch Art römisch eins Ziffer 12, BGBl 1993/110 seither überholt sind. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auf Paragraph 4, EinstV verwiesen: Danach ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit - wie hier - geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 leg cit angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Hierfür ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aber nur ein Gesamtstundenaufwand von 64 Stunden pro Monat in Ansatz zu bringen. Für eine stundenmäßig zusätzlich in Anschlag zu bringende Erfassung der "lockeren Observanz" (im selben Wohnbereich = Haus, hingegen nicht einmal in derselben Wohnung der Klägerin, welche im Elternhaus einen Stock unterhalb der Wohnung ihrer Mutter und Sachwalterin eine eigene Wohnung hat) fehlt aber eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage vergleiche hiezu etwa 10 ObS 187/97s bei einer 53jährigen, an einer Psychose mit Defektzustand leidenden Frau, die nach den Feststellungen von einer Pflegeperson sogar "rund um die Uhr" betreut werden muß, um ein "Entgleiten" zu verhindern und bei der ebenfalls nur das Pflegegeld der Stufe 1 gewährt werden konnte; siehe auch 10 ObS 232/97h sowie ausführlich 10 ObS 447/97a, wonach die für eine notwendige Beaufsichtigung zu anderen als den in den Paragraphen eins und 2 EinstV genannten Verrichtungen erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einzubeziehen ist; weiters auch 10 ObS 449/97w, 10 ObS 374/97s und 10 ObS 235/98a).

Damit kann es aber zu keinem Zuspruch einer höheren als der zuerkannten Pflegegeldstufe kommen.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50926 10C02278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00227.98Z.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_010OBS00227_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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