Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr.Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1998, GZ 9 Rs 395/97t-39, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. August 1997, GZ 3 Cgs 152/95v-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob das Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin das daraus festgestellte Kalkül leichte und zu 30 % der Arbeitszeit, dies aber nicht kontinuierlich, mittelschwere Arbeiten in grundsätzlich jeder Position und Körperhaltung rechtfertigte oder ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (SSV-NF 7/32 ua).Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob das Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin das daraus festgestellte Kalkül leichte und zu 30 % der Arbeitszeit, dies aber nicht kontinuierlich, mittelschwere Arbeiten in grundsätzlich jeder Position und Körperhaltung rechtfertigte oder ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (SSV-NF 7/32 ua).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO).
Da der Kläger für die als leicht einzustufenden Arbeiten an CNC-gesteuerten Maschinen nachschulbar ist, überschreitet die kursmäßige Nachschulung auch nicht das medizinische Leistungskalkül und hat mit der Tatsache, daß der Kläger mittelschwere Arbeiten nur zu 30 % der Arbeitszeit ausüben kann, nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50924 10C02188European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00218.98A.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_010OBS00218_98A0000_000