Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Spenling als weitere Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Maria M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hannes G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Thaler und Mag.Josef Kunzenmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 55.400 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 2 R 516/97i-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. Juni 1997, GZ 17 C 44/97z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision vorgetragenen Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig zu erachten sei (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), sind nicht stichhaltig. Wiewohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf, sei ihren Ausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:Die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision vorgetragenen Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig zu erachten sei (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), sind nicht stichhaltig. Wiewohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung bedarf, sei ihren Ausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:
Bereits das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz in Form einer angeblichen Verletzung der "Belehrungs-, Aufklärungs- und Anleitungspflicht" nicht vorliegt. Dieser angebliche Verfahrensmangel kann daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Rechberger/Kodek, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN). Dies gilt auch für den die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffenden Vorwurf, das Erstgericht sei auf eine vom Beklagten vorgelegte Urkunde nicht eingegangen. Bei dem weiteren Revisionsvorbringen, das Räumungsbegehren umfasse nicht den "gesamten gemieteten Flächenbestand", weshalb eine - ohne Eigenbedarf - unzulässige "Teilkündigung" vorliege, handelt es sich mangels einer entsprechenden in erster Instanz erhobenen Einwendung um eine Neuerung, auf die vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen ist. Ob ein Mietzinsrückstand bestand (den die Vorinstanzen festgestellt haben) oder der Revisionswerber infolge einer Akontierung der Betriebskosten ein Guthaben hatte, betrifft den Tatsachenbereich und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beweiswürdigung kann aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Insgesamt wird in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufgezeigt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.Bereits das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz in Form einer angeblichen Verletzung der "Belehrungs-, Aufklärungs- und Anleitungspflicht" nicht vorliegt. Dieser angebliche Verfahrensmangel kann daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Rechberger/Kodek, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Dies gilt auch für den die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffenden Vorwurf, das Erstgericht sei auf eine vom Beklagten vorgelegte Urkunde nicht eingegangen. Bei dem weiteren Revisionsvorbringen, das Räumungsbegehren umfasse nicht den "gesamten gemieteten Flächenbestand", weshalb eine - ohne Eigenbedarf - unzulässige "Teilkündigung" vorliege, handelt es sich mangels einer entsprechenden in erster Instanz erhobenen Einwendung um eine Neuerung, auf die vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen ist. Ob ein Mietzinsrückstand bestand (den die Vorinstanzen festgestellt haben) oder der Revisionswerber infolge einer Akontierung der Betriebskosten ein Guthaben hatte, betrifft den Tatsachenbereich und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Beweiswürdigung kann aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Insgesamt wird in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufgezeigt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E50736 10A01768European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00176.98Z.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_0100OB00176_98Z0000_000