TE OGH 1998/7/16 10ObS225/98f

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt R*****, vertreten durch Dr.Karoline Liebscher-Hübel, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.März 1998, GZ 12 Rs 53/98w-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Oktober 1997, GZ 20 Cgs 262/95t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten, bei denen es sich um eine bloße Wiederholung der bereits in der Berufung erfolglos geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz handelt, liegen nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren überhaupt nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten, bei denen es sich um eine bloße Wiederholung der bereits in der Berufung erfolglos geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz handelt, liegen nicht vor; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren überhaupt nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO ist ebenfalls nicht gegeben. Daß beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf das von den Vorinstanzen festgestellte und für den Obersten Gerichtshof maßgebliche medizinische Leistungskalkül, wonach der Kläger ua auch für mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei wechselnden Körperhaltungen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen geeignet ist, liegt es auf der Hand, daß ihm auch die von den Vorinstanzen beispielsweise genannten Verweisungsberufe am allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen (10 ObS 2385/96z, 10 ObS 159/97y uva).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist ebenfalls nicht gegeben. Daß beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erfolgen hat, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf das von den Vorinstanzen festgestellte und für den Obersten Gerichtshof maßgebliche medizinische Leistungskalkül, wonach der Kläger ua auch für mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei wechselnden Körperhaltungen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen geeignet ist, liegt es auf der Hand, daß ihm auch die von den Vorinstanzen beispielsweise genannten Verweisungsberufe am allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen (10 ObS 2385/96z, 10 ObS 159/97y uva).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50999 10C02258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00225.98F.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_010OBS00225_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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