Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftsssache der mj.Cornelia E*****, geboren am 21.April 1987, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie ***** infolge Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.April 1998, GZ 44 R 1017/97b-85, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 13. November 1997, GZ 1 P 2441/95-77, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die mj.Cornelia E*****, geboren am 21.April 1987, wächst bei ihrer Mutter auf. Der Vater hatte zuletzt eine monatliche Unterhaltsleistung von 3.000 S zu erbringen. Dieser Unterhaltsfestsetzung lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 21.395,40 S zugrunde.
Der Unterhaltssachwalter begehrte Erhöhung auf zuletzt 3.400 S ab 1.1.1997 und auf 3.850 S ab 1.5.1997. Die Bedürfnisse des Kindes seien gestiegen, der Vater sei in der Lage, den erhöhten Unterhalt zu leisten.
Der Vater erklärte sein Einverständnis zu einer Erhöhung auf 3.400 S ab 1.5.1997 und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens. Sein Einkommen habe sich nur insofern erhöht, als er nun Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie die Kinderzulage für zwei weitere in seinem Haushalt lebende Kinder beziehe.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistung auf 3.400 S beginnend mit 1.5.1997. Das Mehrbegehren wies es ab. Es stellte fest, daß der Vater außer für die mj.Cornelia E***** noch für die am 5.5.1996 geborene Carina E***** und die am 19.10.1991 geborene Tamara E***** sowie für seine derzeit im Karenzurlaub befindliche Ehegattin sorgepflichtig sei. Er beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 21.218,07 S. In die Berechnung dieses Einkommens bezog das Erstgericht die für Carina und Tamara bezogenen Kinderabsetzbeträge von zusammen 875 S monatlich nicht ein.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Unterhaltssachwalters, der die Auffassung vertrat, auch die für Carina und Tamara bezogenen Kinderabsetzbeträge seien der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, nicht Folge. Das Rekursgericht führte aus, der dem Vater für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder gewährte Kinderabsetzbetrag diene ebenso wie die Familienbeihilfe der Deckung zur Kosten der Erziehung dieser Kinder im Haushalt des Unterhaltspflichtigen. Er sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Einbeziehung von Kinderabsetzbeträgen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters, der sich nur gegen die Nichteinbeziehung der Kinderabsetzbeträge in die Bemessungsgrundlage richtet, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 13.Februar 1997, 6 Ob 16/97i, ÖA 1998, 23 zur Frage der Einbeziehung von Kinderabsetzbeträgen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeführt:
"Für die Frage der Einbeziehung des vom Unterhaltspflichtigen für ein in seinem Haushalt lebendes Kind nach § 33 Abs 4 Z 3a EStG bezogenen Kinderabsetzbetrages in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein anderes Kind ist entscheidend, ob dieser Betrag als frei verfügbares Einkommen zu werten ist oder aber zufolge seiner Zweckwidmung dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes (für das im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebende Kind) dient (vgl ÖA 1993, 145)."Für die Frage der Einbeziehung des vom Unterhaltspflichtigen für ein in seinem Haushalt lebendes Kind nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3 a, EStG bezogenen Kinderabsetzbetrages in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein anderes Kind ist entscheidend, ob dieser Betrag als frei verfügbares Einkommen zu werten ist oder aber zufolge seiner Zweckwidmung dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes (für das im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebende Kind) dient vergleiche ÖA 1993, 145).
§ 33 Abs 4 EStG wurde durch das Familienbesteuerungsgesetz BGBl 1992/312 geändert. Davor standen dem Alleinerhalter oder Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zuzüglich eines Kinderzuschlages zu. Im Gesetz fehlte jegliche Zweckwidmung, sodaß die Rechtsprechung diesen Kinderzuschlag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezog (ÖA 1993, 145).Paragraph 33, Absatz 4, EStG wurde durch das Familienbesteuerungsgesetz BGBl 1992/312 geändert. Davor standen dem Alleinerhalter oder Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zuzüglich eines Kinderzuschlages zu. Im Gesetz fehlte jegliche Zweckwidmung, sodaß die Rechtsprechung diesen Kinderzuschlag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezog (ÖA 1993, 145).
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3a EStG in der Fassung BGBl 1992/312 steht nun dem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste und 525 S für das zweite (in seinem Haushalt lebende) Kind "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" zu.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3 a, EStG in der Fassung BGBl 1992/312 steht nun dem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste und 525 S für das zweite (in seinem Haushalt lebende) Kind "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" zu.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18.GP) ist zu entnehmen, daß es sich der Gesetzgeber zum Ziel setzte, die Familienbesteuerung neu zu ordnen, um einen Ausgleich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwischen unterhaltspflichtigen und nichtunterhaltspflichtigen Eltern gleicher Einkommen zu schaffen und alle Steuerpflichtigen mit gleicher Kinderanzahl einkommensunabhängig "gleich" zu behandeln. Diese Ziele sollen durch Direktzahlungen (bzw Absetzbeträge, die gleichfalls im Wege von Direktzahlungen erfolgen) erreicht werden, wobei der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3a EStG gemeinsam mit der Familienbeihilfe in bar ausgezahlt wird, um - wie der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert - "gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen abzugelten".Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18.GP) ist zu entnehmen, daß es sich der Gesetzgeber zum Ziel setzte, die Familienbesteuerung neu zu ordnen, um einen Ausgleich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwischen unterhaltspflichtigen und nichtunterhaltspflichtigen Eltern gleicher Einkommen zu schaffen und alle Steuerpflichtigen mit gleicher Kinderanzahl einkommensunabhängig "gleich" zu behandeln. Diese Ziele sollen durch Direktzahlungen (bzw Absetzbeträge, die gleichfalls im Wege von Direktzahlungen erfolgen) erreicht werden, wobei der Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3 a, EStG gemeinsam mit der Familienbeihilfe in bar ausgezahlt wird, um - wie der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert - "gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen abzugelten".
In diesem Sinn führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage aus (463 BlgNR 18.GP 6), die Neuregelung berücksichtige Kinderlasten durch eine Kombination von Familienbeihilfe und Absetzbeträgen."
Der Oberste Gerichtshof hat damit erkannt, daß die einem Unterhaltspflichtigen nach § 33 Abs 4 Z 3a EStG ausgezahlten Kinderabsetzbeträge - soweit sie der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten dienen - bei der Bemessung des Unterhaltes für ein weiteres, nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebendes Kind außer Betracht zu bleiben haben.Der Oberste Gerichtshof hat damit erkannt, daß die einem Unterhaltspflichtigen nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3 a, EStG ausgezahlten Kinderabsetzbeträge - soweit sie der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten dienen - bei der Bemessung des Unterhaltes für ein weiteres, nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebendes Kind außer Betracht zu bleiben haben.
Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung, die aus den in 6 Ob 16/97i angeführten Gründen auch mit der Entscheidung 7 Ob 1698/95 nicht in Widerspruch steht, fest.
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht den vom Unterhaltspflichtigen für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder bezogenen Absetzbetrag von insgesamt 875 S monatlich nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Unter Zugrundelegung der Leistungsfähigkeit des Vaters und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten ergab sich damit eine gerechtfertigte Erhöhung auf den auch tatsächlich zugesprochenen Betrag von 3.400 S (das sind 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Kinderabsetzbetrag).
Anmerkung
E50984 06A01868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00186.98S.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_0060OB00186_98S0000_000