TE OGH 1998/7/16 10ObS246/98v

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Pensionist,*****, vertreten durch Dr.Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Februar 1998, GZ 10 Rs 20/98d-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.November 1997, GZ 8 Cgs 132/97b-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3, 2.Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die bloße Unfähigkeit, zusammenhängend länger als 10 bis 15 Minuten zu stehen, keinen Betreuungsbedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten auslöst (10 ObS 82/97z = SSV-NF 11/36 - in Druck; 10 ObS 2410/96a). Nach den Feststellungen kann der Kläger zusammenhängend 10 bis 15 Minuten stehen, danach muß er sich niedersetzen und 10 Minuten sitzend verharren. Danach kann er wieder 10 bis 15 Minuten stehen. Dieses Leistungskalkül macht ihn zum Bereiten einer warmen Mahlzeit nicht unfähig. Der Auffassung des Revisionswerbers, es sei vollkommen ausgeschlossen, die eigentliche Kochtätigkeit auch nur teilweise im Sitzen auszuüben, kann nicht gefolgt werden. Da im übrigen der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich nur 34 Stunden im Monat beträgt, erreicht er nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3,, 2.Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die bloße Unfähigkeit, zusammenhängend länger als 10 bis 15 Minuten zu stehen, keinen Betreuungsbedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten auslöst (10 ObS 82/97z = SSV-NF 11/36 - in Druck; 10 ObS 2410/96a). Nach den Feststellungen kann der Kläger zusammenhängend 10 bis 15 Minuten stehen, danach muß er sich niedersetzen und 10 Minuten sitzend verharren. Danach kann er wieder 10 bis 15 Minuten stehen. Dieses Leistungskalkül macht ihn zum Bereiten einer warmen Mahlzeit nicht unfähig. Der Auffassung des Revisionswerbers, es sei vollkommen ausgeschlossen, die eigentliche Kochtätigkeit auch nur teilweise im Sitzen auszuüben, kann nicht gefolgt werden. Da im übrigen der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich nur 34 Stunden im Monat beträgt, erreicht er nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 1 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E50931 10C02468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00246.98V.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_010OBS00246_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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