Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Dr. Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna St*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichzulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1998, GZ 7 Rs 40/98a-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. November 1997, GZ 30 Cgs 47/97d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.029,44 bestimmten halben Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 338,24 Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin wurde 1981 nach einer Dauer von 18 Jahren mit Urteil aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. In diesem Verfahren wurde der Klägerin ein einstweiliger monatlicher Unterhalt von S 1.000,- zugesprochen. Später wurde dieser Unterhalt auf Grund eines Anerkenntnisurteiles auf S 1.500,- erhöht. Schließlich bekam die Klägerin auf Grund eines weiteren Anerkenntnisurteiles vom 20.4.1988 zuletzt einen monatlichen Unterhalt von S 3.000,-. Seit September 1993 lebt die Klägerin in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, wovon sie dem geschiedenen Mann im Herbst 1993 Mitteilung machte. Daraufhin wurden die Unterhaltszahlungen eingestellt. Der geschiedene Mann ist derzeit wieder verheiratet und bezog von Dezember 1996 bis August 1997 als Arbeitnehmer ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 32.639,-. Die Klägerin bezieht seit 1.12.1996 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von S 5.135,20 monatlich.
Mit Bescheid vom 29.1.1997 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage mit der Begründung ab, daß unter Berücksichtigung der vorzeitigen Alterspension und einer anzunehmenden Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehepartners von S 2.939,- monatlich der Richtsatz von S 7.887,- überschritten werde.
Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitigen Klage und dem Vorbringen, sie habe infolge ihrer nunmehr eingegangenen Lebensgemeinschaft gegen den geschieden Ehegatten keinerlei Unterhaltsanspruch, weshalb ihr die Ausgleichszulage zu gewähren sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Durch Eingehen der Lebensgemeinschaft habe die Klägerin eine freiwillige Disposition über ihren Unterhaltanspruch vorgenommen, sodaß ein Anspruch auf eine öffentliche Fürsorgeleistung in Form der Ausgleichszulage nicht bestehe, da diese nur subsidiär gegenüber dem Unterhaltsanspruch zu gewähren sei. Im Hinblick auf das Nettoeinkommen des geschiedenen Mannes und die sich daraus ergebende fiktive Unterhaltsleistung würde der Richtssatz überschritten.
Das Erstgericht wies das auf Ausgleichszulage ab Antragstellung gerichtete Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin müsse sich nach § 294 Abs 1 lit b und Abs 2 ASVG einen fiktiven Unterhaltsbeitrag im Ausmaß von 10,5 % des vom geschiedenen Ehemann erzielten Einkommens, also S 3.427,10 anrechnen lassen. Unter Hinzurechnung ihres Pensionsanspruches ergebe sich ein den Richtsatz übersteigender Betrag. Die Ausgleichszulage stelle eine öffentliche Fürsorgeleistung dar, die nur subsidiär gegenüber dem Unterhaltsanspruch zu gewähren sei. Durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft habe die Klägerin über ihren Unterhaltsanspruch disponiert und diesen freiwillig zum Ruhen gebracht.Das Erstgericht wies das auf Ausgleichszulage ab Antragstellung gerichtete Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin müsse sich nach Paragraph 294, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, ASVG einen fiktiven Unterhaltsbeitrag im Ausmaß von 10,5 % des vom geschiedenen Ehemann erzielten Einkommens, also S 3.427,10 anrechnen lassen. Unter Hinzurechnung ihres Pensionsanspruches ergebe sich ein den Richtsatz übersteigender Betrag. Die Ausgleichszulage stelle eine öffentliche Fürsorgeleistung dar, die nur subsidiär gegenüber dem Unterhaltsanspruch zu gewähren sei. Durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft habe die Klägerin über ihren Unterhaltsanspruch disponiert und diesen freiwillig zum Ruhen gebracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß die Klägerin durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft freiwillig über ihren Unterhaltsanspruch disponiert habe und daher keine öffentliche Fürsorgeleistung in Form der Ausgleichszulage beanspruchen könne. Die Klägerin sei diesbezüglich nicht anders zu behandeln, als eine wiederverheiratete Frau, die einen Unterhaltsanspruch gegen ihren neuen Gatten erwerbe. Nur dann, wenn tatsächlich etwa angesichts der festgestellten Pensionshöhen kein Unterhaltsanspruch bestünde, wäre § 294 ASVG unanwendbar. Davon könne jedoch im Hinblick auf die Höhe der Pension von S 5.135,20 und das festgestellte Nettoeinkommen ihres geschiedenen Ehegatten von S 32.639,- trotz dessen Wiederverehelichung keine Rede sein. Das Eingehen der Lebensgemeinschaft und das daraus abgeleitete Ruhen des Unterhaltsanspruches könne nur als ausgleichszulagenschädlicher Verzicht auf Unterhalt angesehen werden, weshalb sich die Klägerin den fiktiven Unterhaltsanspruch gegen ihren vormaligen Gatten anrechnen lassen müsse. Dies führe zur Überschreitung des Richtsatzes und demgemäß zur Klagsabweisung. Dem Argument der Klägerin, ihre Pension sei für einen angemessenen Unterhalt ausreichend, stehe schon ihr Begehren auf Gewährung einer Ausgleichszulage diametral entgegen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß die Klägerin durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft freiwillig über ihren Unterhaltsanspruch disponiert habe und daher keine öffentliche Fürsorgeleistung in Form der Ausgleichszulage beanspruchen könne. Die Klägerin sei diesbezüglich nicht anders zu behandeln, als eine wiederverheiratete Frau, die einen Unterhaltsanspruch gegen ihren neuen Gatten erwerbe. Nur dann, wenn tatsächlich etwa angesichts der festgestellten Pensionshöhen kein Unterhaltsanspruch bestünde, wäre Paragraph 294, ASVG unanwendbar. Davon könne jedoch im Hinblick auf die Höhe der Pension von S 5.135,20 und das festgestellte Nettoeinkommen ihres geschiedenen Ehegatten von S 32.639,- trotz dessen Wiederverehelichung keine Rede sein. Das Eingehen der Lebensgemeinschaft und das daraus abgeleitete Ruhen des Unterhaltsanspruches könne nur als ausgleichszulagenschädlicher Verzicht auf Unterhalt angesehen werden, weshalb sich die Klägerin den fiktiven Unterhaltsanspruch gegen ihren vormaligen Gatten anrechnen lassen müsse. Dies führe zur Überschreitung des Richtsatzes und demgemäß zur Klagsabweisung. Dem Argument der Klägerin, ihre Pension sei für einen angemessenen Unterhalt ausreichend, stehe schon ihr Begehren auf Gewährung einer Ausgleichszulage diametral entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der übrigen zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension (§ 292 Abs 1 ASVG). Bei Feststellung des Anspruches nach Abs 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (§ 292 Abs 2 ASVG). Bei Anwendung dieser Bestimmungen sind Unterhaltsansprüche des Pensionberechtigten unter anderem gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionberechtigten ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen ist (§ 294 Abs 1 ASVG). Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist (§ 294 Abs 3 ASVG). Eine Anrechnung erfolgt dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde (§ 294 Abs 5 ASVG idF BGBl 1993/335).Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der übrigen zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat der Pensionsberechtigte grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (Paragraph 292, Absatz 2, ASVG). Bei Anwendung dieser Bestimmungen sind Unterhaltsansprüche des Pensionberechtigten unter anderem gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionberechtigten ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen ist (Paragraph 294, Absatz eins, ASVG). Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist (Paragraph 294, Absatz 3, ASVG). Eine Anrechnung erfolgt dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde (Paragraph 294, Absatz 5, ASVG in der Fassung BGBl 1993/335).
Da die Pauschalanrechnung bestimmter Hundertsätze des Nettoeinkommens der im § 294 Abs 1 ASVG angeführten Personen, die nach dem Gesetz als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen könnten, ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden und auch die Höhe der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen unmaßgeblich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 2/28 ausgesprochen, daß eine Pauschalanrechnung immer dann zu erfolgen hat, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und daß ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger jedenfalls wirkungslos ist, selbst, wenn er nicht in der Absicht abgegeben wurde, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen. Wenn der Oberste Gerichtshof in späteren Entscheidungen aussprach, daß der Verzicht eines Pensionsberechtigten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter bei Feststellung der Ausgleichszulage nur dann unbeachtlich sei, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zuDa die Pauschalanrechnung bestimmter Hundertsätze des Nettoeinkommens der im Paragraph 294, Absatz eins, ASVG angeführten Personen, die nach dem Gesetz als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen könnten, ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden und auch die Höhe der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen unmaßgeblich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 2/28 ausgesprochen, daß eine Pauschalanrechnung immer dann zu erfolgen hat, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und daß ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger jedenfalls wirkungslos ist, selbst, wenn er nicht in der Absicht abgegeben wurde, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen. Wenn der Oberste Gerichtshof in späteren Entscheidungen aussprach, daß der Verzicht eines Pensionsberechtigten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter bei Feststellung der Ausgleichszulage nur dann unbeachtlich sei, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu
schädigen (SSV-NF 7/19 = DRdA 1994, 47 [Binder]; JBl 1994, 191; SZ
66/45; SSV-NF 9/76 = DRdA 1996, 393 [Binder]), so ging es in diesen Fällen nicht um den Verzicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche. Es ist daher daran festzuhalten, daß der Verzicht auf einen gesetzlichen, der Pauschalanrechnung unterliegenden Unterhaltsanspruch dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist, auch wenn er nicht in Schädigungsabsicht abgegeben wurde.
Da ein ausdrücklicher oder auch nur konkludent erklärter Verzicht der Klägerin auf Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem geschiedenen Mann nicht vorliegt, ist zu prüfen, welchen Einfluß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf Unterhalts- und Ausgleichszulagenansprüche hat.
Nach überwiegender Lehre (vgl Koziol/Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts10 II 233 mwN) und ständiger Rechtsprechung (SpR
38 neu = SZ 27/134; EvBl 1968/300; RZ 1982/3; SSV-NF 4/28; JBl 1991,
589; 3 Ob 76/95 = RZ 1997, 175/55; 4 Ob 305/97z ua.) führt eine nach
der Scheidung eingegangene Lebensgemeinschaft des
Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zur Verwirkung des
Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG und - anders als die
Wiederverheiratung des Berechtigten nach § 75 EheG - auch nicht zum
Erlöschen der Unterhaltspflicht, wohl aber - mangels einer zulässigen
gegenteiligen Vereinbarung, die aber hier nicht vorliegt - während
der Lebensgemeinschaft zum Ruhen des Unterhaltsanspruches und zwar
unabhängig davon, ob der Geschiedene daraus Unterhalt bezieht. Anders
als bei der Verwirkung oder beim Erlöschen des Unterhaltsanspruches
nach den §§ 74, 77 EheG und beim Erlöschen der Unterhaltspflicht nach
§ 75 EheG erlöschen ein bloß ruhender Unterhaltsanspruch und eine
bloß ruhende Unterhaltspflicht nur für die Dauer der
Lebensgemeinschaft, leben allerdings nach deren Beendigung wieder
auf. Dieser Auffassung ist ungeachtet der im neueren Schriftum
(Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff; Gimpel-Hinteregger in
Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633, 645) erhobenen Kritik zu
folgen, weil die Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe nicht
begünstigt werden darf (Koziol/Welser aaO bei FN 109; Pichler in
Rummel, ABGB**2 II 1579 Rz 2 zu § 75 EheG; Zankl in Schwimann ABGB**2
I 583 Rz 57 zu § 66 EheG und 619 Rz 7 zu § 75 EheG jeweils mwN). Nach
Ansicht des Senates kommt es nicht so sehr darauf an, ob die
Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann
während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38
neu), sondern darauf, daß ein in Lebensgemeinschaft lebender
Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein
Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG
erlischt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der
Gesetzgebung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich
geschütztes familienrechtliches Verhältnis dar. In einigen
Sondergesetzen wird sie gleich der Ehe behandelt, wie beim
Eintrittsrecht nach dem Tod des Hauptmieters nach § 14 Abs 3 MRG;
eine Gleichstellung sieht auch die Einordnung der Lebensgefährten in den Kreis naher Angehöriger nach § 32 Abs 1 KO und § 4 Abs 1 AnfO sowie die Behandlung des Lebensgefährten als Angehörigen nach § 72 Abs 2 StGB und nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO vor (vgl JBl 1991, 589; weitere Bespiele bei Koziol/Welser aaO 182; Beispiele aus dem Sozialversicherungsrecht bei Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49, 53 f). Wenngleich die Lebensgemeinschaft anders als die Ehe keinen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (so zutreffend 4 Ob 305/97z; in der Entscheidung 3 Ob 76/95 wurde allerdings die analoge Anwendung des § 75 EheG auf Lebensgefährten abgelehnt; vgl. Gimpel - Hinteregger aaO 644).eine Gleichstellung sieht auch die Einordnung der Lebensgefährten in den Kreis naher Angehöriger nach Paragraph 32, Absatz eins, KO und Paragraph 4, Absatz eins, AnfO sowie die Behandlung des Lebensgefährten als Angehörigen nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB und nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor vergleiche JBl 1991, 589; weitere Bespiele bei Koziol/Welser aaO 182; Beispiele aus dem Sozialversicherungsrecht bei Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49, 53 f). Wenngleich die Lebensgemeinschaft anders als die Ehe keinen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als ein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen (so zutreffend 4 Ob 305/97z; in der Entscheidung 3 Ob 76/95 wurde allerdings die analoge Anwendung des Paragraph 75, EheG auf Lebensgefährten abgelehnt; vergleiche Gimpel - Hinteregger aaO 644).
Was nun den Einfluß der Lebensgemeinschaft auf die Ausgleichszulage betrifft, so hat das Oberlandesgericht Wien im Jahr 1982 als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen (SSV 22/81) ausgesprochen, daß eine schuldlos geschiedene Frau, die eine Lebensgemeinschaft eingeht, sich trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Gatten anrechnen lassen müsse. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Ausgleichszulage den Charakter einer öffentlichen Fürsorgeunterstützung habe und subsidiär gegenüber dem Unterhaltsanspruch sei. Der Pensionsbezieherin stehe es nicht frei, zu Lasten des Trägers der Ausgleichszulage auf ihre Unterhaltsansprüche zu verzichten. Jede freiwillige Begebung des Anspruches auf Unterhalt sei daher im Ausgleichszulagenrecht unbeachtlich. Der Umstand, daß die Klägerin nicht durch ausdrücklichen Verzicht ihren Unterhaltsanspruch vernichtet habe, sondern durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft diesen Anspruch zum Ruhen gebracht habe, könne keine andere Beurteilung herbeiführen, weil es sich jedenfalls um eine freiwillige Disposition über ihren Unterhaltsanspruch handle, der keinen Anspruch auf eine öffentliche Fürsorgeleistung begründen könne. Da das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ein Ruhen des Unterhaltsanspruches der Frau ohne Rücksicht darauf bewirke, ob sie aus dieser Lebensgemeinschaft den Unterhalt ganz oder teilweise beziehe, sei nicht darauf abzustellen ob und in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich in ihrer Lebensgemeinschaft versorgt werde, sondern von den Pauschalsätzen des Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten auszugehen.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleich zu halten. Andernfalls käme es auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber der wiederverheirateten Frau. Hätte sich die Klägerin nämlich wiederverehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (§ 292 Abs 2 ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des 30-fachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (§ 294 Abs 4 ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG ("Familienrichtsatz") zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, daß das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension. Wenn die Klägerin in ihrer Revision auf den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß es hier nicht darum geht, Frauen, die in Lebensgemeinschaft leben, schlechter zu stellen, als solche, die allein leben, sondern daß, wie oben ausgeführt wurde, verhindert werden soll, mit Rücksicht auf den Ausgleichzulagenanspruch in Lebensgemeinschaft lebende Pensionisten besser zu stellen als wiederverheiratete Pensionisten. Wenngleich ein Lebensgefährte nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist doch zu unterstellen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung stellt daher durchaus ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an. Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleich zu halten. Andernfalls käme es auch in dieser Hinsicht zu einer Besserstellung der Lebensgefährtin gegenüber der wiederverheirateten Frau. Hätte sich die Klägerin nämlich wiederverehelicht, hätte sie schon deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil bei Feststellung ihres aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen wäre (Paragraph 292, Absatz 2, ASVG). Wenn und solange das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des 30-fachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung anzunehmen (Paragraph 294, Absatz 4, ASVG). Obwohl der Klägerin im Falle der Wiederverehelichung der höhere Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG ("Familienrichtsatz") zustatten käme, wäre nicht davon auszugehen, daß das gesamte Nettoeinkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten niedriger wäre als die Differenz zwischen dem erhöhten Richtsatz und ihrer eigenen Pension. Wenn die Klägerin in ihrer Revision auf den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß es hier nicht darum geht, Frauen, die in Lebensgemeinschaft leben, schlechter zu stellen, als solche, die allein leben, sondern daß, wie oben ausgeführt wurde, verhindert werden soll, mit Rücksicht auf den Ausgleichzulagenanspruch in Lebensgemeinschaft lebende Pensionisten besser zu stellen als wiederverheiratete Pensionisten. Wenngleich ein Lebensgefährte nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist doch zu unterstellen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die durch eine Lebensgemeinschaft tatsächlich eintretende Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung stellt daher durchaus ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten dar.
Dem in der Revision wiederholten Argument der Klägerin, § 294 ASVG sei auch darum unanwendbar, weil ihr Pensionsbezug allein ihren Unterhaltsanspruch zumindest schmälern würde, ist schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengetreten.Dem in der Revision wiederholten Argument der Klägerin, Paragraph 294, ASVG sei auch darum unanwendbar, weil ihr Pensionsbezug allein ihren Unterhaltsanspruch zumindest schmälern würde, ist schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengetreten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 7/80 ua.).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 7/80 ua.).
Anmerkung
E50930 10C02448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00244.98Z.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_010OBS00244_98Z0000_000