TE OGH 1998/7/16 6Ob198/98f

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Karl K*****, verstorben am 18.Juni 1994, zuletzt ***** vertreten durch Dr.Manfred Ainedter und Dr.Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma "U*****, vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10.März 1998, GZ 41 R 780/97b-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat in ihren Einwendungen ausgeführt, "daß die gegenständlichen Mietrechte aus der Konkursmasse ausgeschieden und ihr zur freien Verfügung überlassen wurden. Sie sei daher im gegenständlichen Verfahren passiv legitimiert." Im vorbereitenden Schriftsatz ON 15 schilderte die Beklagte die tatsächlichen Geschehensabläufe und das Schicksal des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens (wie dies im wesentlichen auch vom Erstgericht festgestellt wurde) und zog daraus die rechtliche Schlußfolgerung, daß sie nicht passiv legitimiert sei. Ein das Gericht bindendes Geständnis kann sich nur auf Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Subsumtion eines zugestandenen Tatbestandes beziehen. Die Frage der Passivlegitimation aufgrund festgestellter Tatsachen ist daher rechtliche Beurteilung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß während der Gültigkeit des MG sowohl dann, wenn das einem Gesellschafter zustehende Mietrecht einer OHG oder KG zur Benützung überlassen wurde, als auch bei Einbringung des Mietrechtes in eine OHG oder KG ohne Zustimmung des Bestandgebers der Gesellschafter Mieter blieb und ein gespaltenes Schuldverhältnis entstand. Das Entstehen eines gespaltenen Mietverhältnisses bei Einbringungsvorgängen ist daher immer dann anzunehmen, wenn der Vermieter - wie dies hier festgestellt wurde - der Vertragsübernahme durch die Gesellschafter nicht zugestimmt hat (für viele andere GesRZ 1976, 95; 5 Ob 2411/96m). Bei Abschluß eines Mietvertrages durch eine "Einzelfirma" ist, wie die Revisionswerberin selbst zugesteht, Träger des Rechtes nicht die Firma, sondern der jeweilige Inhaber, bei dem sich Geschäfts- und Privatvermögen nicht trennen lassen. Im vorliegenden Fall war dies Karl U*****. Das Unternehmen mit der Firma "U***** wird seit 1.3.1970 in der Rechtsform einer KG betrieben, deren persönlich haftender Gesellschafter Georg F***** und deren Kommanditistin Ingeborg F***** sind. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten für die Aufkündigung des Bestandobjektes daher zutreffend verneint.

Anmerkung

E50986 06A01988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00198.98F.0716.000

Dokumentnummer

JJT_19980716_OGH0002_0060OB00198_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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