Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** Electronics Co Ltd., *****ul, Korea, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Maria Sch*****, Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 2. M***** Handels-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek, Rechtsanwalt in Wien, 3. Hans Sch*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Christian Hausmanninger, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1.April 1998, GZ 6 R 42/97h-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da eine "Ausdehnung" einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung der Exekutionsordnung fremd ist, bildet es keine erhebliche Rechtsfrage, wenn ein so bezeichneter Antrag, der von der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung abweichende weitere Sicherungsmittel beinhaltet, als ein Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung verstanden wird (1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a). Ob im Hinblick auf die bereits vorliegende rechtskräftige einstweilige Verfügung der bereits bescheinigte Anspruch und die Gefährdung neu zu prüfen sind, ist hier nicht entscheidend und wurde auch vom Rekursgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Da Provisorialmaßnahmen gemäß § 392 Abs 1 EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, daß die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a). Es handelt sich dabei um die durch Sicherheitsleistung nicht ersetzbare Gefährdungsbescheinigung, daß trotz der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung weiterhin eine Gefährdung des Anspruches bestehe.Da eine "Ausdehnung" einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung der Exekutionsordnung fremd ist, bildet es keine erhebliche Rechtsfrage, wenn ein so bezeichneter Antrag, der von der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung abweichende weitere Sicherungsmittel beinhaltet, als ein Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung verstanden wird (1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a). Ob im Hinblick auf die bereits vorliegende rechtskräftige einstweilige Verfügung der bereits bescheinigte Anspruch und die Gefährdung neu zu prüfen sind, ist hier nicht entscheidend und wurde auch vom Rekursgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Da Provisorialmaßnahmen gemäß Paragraph 392, Absatz eins, EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, daß die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a). Es handelt sich dabei um die durch Sicherheitsleistung nicht ersetzbare Gefährdungsbescheinigung, daß trotz der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung weiterhin eine Gefährdung des Anspruches bestehe.
Wenn das Rekursgericht bei Beurteilung des Vorbringens der klagenden Partei, insbesondere, daß das Guthaben bei der Österreichischen Postsparkassen AG "minimal sei", zum Ergebnis gelangte, daß die zur Frage der weiteren Gefährdung des Anspruches aufgestellten Behauptungen bzw die dazu angebotenen Bescheinigungsmittel nicht ausreichen, um einen Anspruch auf die Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen, handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist. Im Hinblick darauf, daß das Rekursgericht im Vorbringen der klagenden Partei auch bei den anderen Sicherungsmitteln konkrete Behauptungen vermißte, daß die bisherige einstweilige Verfügung nicht den erwarteten Erfolg gebracht und daher eine weitere einstweilige Verfügung rechtfertigende Gefährdung bestehe, ist es nicht rechtserheblich, inwieweit Vereinbarungen zwischen den Beklagten und der Oberbank über das Umbuchen von Konten der Zweitbeklagten auf persönliche Konten der Erstbeklagten und umgekehrt nichtig sind.Wenn das Rekursgericht bei Beurteilung des Vorbringens der klagenden Partei, insbesondere, daß das Guthaben bei der Österreichischen Postsparkassen AG "minimal sei", zum Ergebnis gelangte, daß die zur Frage der weiteren Gefährdung des Anspruches aufgestellten Behauptungen bzw die dazu angebotenen Bescheinigungsmittel nicht ausreichen, um einen Anspruch auf die Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen, handelt es sich dabei um eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert ist. Im Hinblick darauf, daß das Rekursgericht im Vorbringen der klagenden Partei auch bei den anderen Sicherungsmitteln konkrete Behauptungen vermißte, daß die bisherige einstweilige Verfügung nicht den erwarteten Erfolg gebracht und daher eine weitere einstweilige Verfügung rechtfertigende Gefährdung bestehe, ist es nicht rechtserheblich, inwieweit Vereinbarungen zwischen den Beklagten und der Oberbank über das Umbuchen von Konten der Zweitbeklagten auf persönliche Konten der Erstbeklagten und umgekehrt nichtig sind.
Anmerkung
E50996 10A01728European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00172.98M.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_0100OB00172_98M0000_000