Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, Tischler, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1093 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1998, GZ 7 Rs 28/98h-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. September 1997, GZ 27 Cgs 179/93x-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof (10 ObS 2088/96y, veröffentlicht in SSV-NF 10/58) im zweiten Rechtsgang das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 5.2.1959 geborene (und daher am Stichtag erst 34 Jahre alte Kläger) hauptsächlich wegen des Ausschlusses von Arbeiten unter dem Einfluß von Staub, Dämpfen und Gasen zwar seinen bisherigen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, aber auf den Beruf eines Wohn- und Einrichtungsberaters oder Einrichtungsplaners verwiesen werden könne und daher nicht invalid nach § 255 Abs 1 ASVG sei.Das Erstgericht wies nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof (10 ObS 2088/96y, veröffentlicht in SSV-NF 10/58) im zweiten Rechtsgang das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 5.2.1959 geborene (und daher am Stichtag erst 34 Jahre alte Kläger) hauptsächlich wegen des Ausschlusses von Arbeiten unter dem Einfluß von Staub, Dämpfen und Gasen zwar seinen bisherigen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, aber auf den Beruf eines Wohn- und Einrichtungsberaters oder Einrichtungsplaners verwiesen werden könne und daher nicht invalid nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die dagegen vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach für den Kläger die oben genannten Verweisungstätigkeiten in Frage kommen, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Daß der Kläger dabei als Angestellter tätig würde, stünde der Verweisung nicht entgegen. Der Wechsel von besonders qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenpositionen führt, wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, zu keinem Verlust des Berufsschutzes (SSV-NF 8/75, 8/84, 10/58). Es besteht auch eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf, werden doch nach den Feststellungen neben gelernten Einzelhandelskaufleuten der Möbelbranche in der Praxis wegen der dafür gebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur gelernte Tischler als Wohn- und Einrichtungsberater oder Einrichtungsplaner verwendet.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach für den Kläger die oben genannten Verweisungstätigkeiten in Frage kommen, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Daß der Kläger dabei als Angestellter tätig würde, stünde der Verweisung nicht entgegen. Der Wechsel von besonders qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenpositionen führt, wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, zu keinem Verlust des Berufsschutzes (SSV-NF 8/75, 8/84, 10/58). Es besteht auch eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf, werden doch nach den Feststellungen neben gelernten Einzelhandelskaufleuten der Möbelbranche in der Praxis wegen der dafür gebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur gelernte Tischler als Wohn- und Einrichtungsberater oder Einrichtungsplaner verwendet.
Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 11.6.1996, 10 ObS 2088/96y (SSV-NF 10/58), darauf hingewiesen, daß mangels Offenkundigkeit die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in der für den Kläger konkret in Frage kommenden Sparte der Verweisungsberufe wenigstens nährungsweise festzustellen sein werde. Die Vorinstanzen haben diesen Ergänzungsauftrag nicht beachtet und die zur Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes in den Verweisungstätigkeiten (vgl SSV-NF 7/37 mwN) notwendige Feststellung nicht getroffen.Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 11.6.1996, 10 ObS 2088/96y (SSV-NF 10/58), darauf hingewiesen, daß mangels Offenkundigkeit die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in der für den Kläger konkret in Frage kommenden Sparte der Verweisungsberufe wenigstens nährungsweise festzustellen sein werde. Die Vorinstanzen haben diesen Ergänzungsauftrag nicht beachtet und die zur Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes in den Verweisungstätigkeiten vergleiche SSV-NF 7/37 mwN) notwendige Feststellung nicht getroffen.
Damit blieb abermals eine für die abschließende Beurteilung wesentliche Frage ungeklärt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens in diesem Punkt aufzuheben waren.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.
Anmerkung
E50934 10C02588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00258.98H.0716.000Dokumentnummer
JJT_19980716_OGH0002_010OBS00258_98H0000_000