TE OGH 1998/7/27 7Ra170/96p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.1998
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Schwarz (Beisitzer) sowie die fachkundigen Laienrichter Heinrich Traumüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Schuhöck (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der Firma P****-S*** GesmbH, Zweigniederlassung Wien, *****1030 Wien, M***gasse 24/2/9, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in A-1010 Wien, Kölnerhofgasse 6, wider die beklagte Partei Firma P****- S**** GesmbH, A-1190 Wien, K****straße 82-88, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in A-1010 Wien, Stadiongasse 4, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Feststellungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.11.1995, 6 Cga 331/93a-23 nach mündlicher Berufungsverhandlung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere

Verfahrenskosten.

Das Verfahren ist erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen.

Text

Begründung:

Außerstreit steht (ON 2 AS 11): Auf die Dienstverhältnisse der bei der beklagten Partei beschäftigten Arbeiter findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Anwendung.

Mit der am 15.12.1993 bei Gericht eingelangten - auf § 54 Abs 1 ASGG gestützten - Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, die im Rahmen des Auftrages der ÖMV durchgeführten Tätigkeiten der Dienstnehmer der beklagten Partei seien als Montage- und Bauarbeiten laut Pkt.VIII.2. des KV zu qualifizieren und den Arbeitern gebühre daher die Entfernungszulage gem. Pkt.VIII.8. des KV, das Entgelt für Heimfahrten iSd. Pkt.VIII.13, das Entgelt für Reisezeit gem Pkt.VIII.7.KV sowie die Zulage gem Punkt VIII.8 lit.e.KV. Die Tätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer seien entgegen der Ansicht der beklagten Parteien keine bloßen Vermessungsarbeiten sondern solche, die unter den Begriff "Montage- und Bauar-beiten" iSd Pkt.VIII.2 des zit KV fielen. Die beklagte Partei lehne die Zahlung der für diese Arbeiten gebührende kollektiv-vertragsmäßige Zahlung ab.Mit der am 15.12.1993 bei Gericht eingelangten - auf Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gestützten - Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, die im Rahmen des Auftrages der ÖMV durchgeführten Tätigkeiten der Dienstnehmer der beklagten Partei seien als Montage- und Bauarbeiten laut Pkt.VIII.2. des KV zu qualifizieren und den Arbeitern gebühre daher die Entfernungszulage gem. Pkt.VIII.8. des KV, das Entgelt für Heimfahrten iSd. Pkt.VIII.13, das Entgelt für Reisezeit gem Pkt.VIII.7.KV sowie die Zulage gem Punkt römisch VIII.8 Litera , Die Tätigkeiten der betroffenen Dienstnehmer seien entgegen der Ansicht der beklagten Parteien keine bloßen Vermessungsarbeiten sondern solche, die unter den Begriff "Montage- und Bauar-beiten" iSd Pkt.VIII.2 des zit KV fielen. Die beklagte Partei lehne die Zahlung der für diese Arbeiten gebührende kollektiv-vertragsmäßige Zahlung ab.

Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf § 62 Z 1 ArbVG, zumal der Betrieb iSd § 62 Z 1 ArbVG bereits vor Klagseinbringung dauernd eingestellt gewesen sei (ON 15 AS 46). Überdies mangle es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art VIII des zit KV, weil vereinbarungsgemäß Erfüllungsort des Dienstverhältnisses der jeweilige Einsatzort des Dienstnehmers das gesamte Gebiet der Republik Österreich gewesen sei (vorbereitender Schriftsatz ON 2 AS 13).Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG, zumal der Betrieb iSd Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG bereits vor Klagseinbringung dauernd eingestellt gewesen sei (ON 15 AS 46). Überdies mangle es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art römisch VIII des zit KV, weil vereinbarungsgemäß Erfüllungsort des Dienstverhältnisses der jeweilige Einsatzort des Dienstnehmers das gesamte Gebiet der Republik Österreich gewesen sei (vorbereitender Schriftsatz ON 2 AS 13).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig wegen fehlender Prozeßfähigkeit der klagenden Partei ab - ausgehend von nachstehenden Feststellungen:

Die beklagte Partei führte geophysikalische Bodenuntersuchungen zum Aufsuchen von Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Österreich durch. Auftragnehmer war P****- S**** Hannover. Diese Tätigkeit führte die Tochterfirma der österreichischen Prakla-Seismos GesmbH aus. Dazu stellte die beklagte Partei einen Meßtrupp zusammen bestehend aus rund 30 - 70 Mitarbeitern.

Bis etwa zum Jahr 1990 wurden alle der beklagten Partei von den Erdölgesellschaften, in erster Linie der

Rohölaufsuchungsgesellschaft (R**), erteilten Vermessungsaufträge vom sogenannten R**Trupp durchgeführt. Im

Jahre 1990 wurde ein weiterer Meßtrupp zur Durchführung der Meßaufträge der Ö** zu-sammengestellt. Die technische Ausrüstung wurden der öster-reichischen GesmbH zur Verfügung gestellt.

Hannover entschied, welcher Trupp dem Kunden auf Grund seines Programms angeboten wurde. Die beiden Trupps waren räumlich getrennt, und arbeiteten unabhängig voneinander. Am jeweiligen Einsatzgebiet wurde ein Truppbüro angemietet und jeder Trupp wurde von einem Truppleiter geleitet, dem die jeweilige Erdölgesellschaft den Einsatz vorgab. Der Truppleiter erhielt den Auftrag von der Muttergesellschaft in Hannover und war zur Mitarbeiteraufnahme ermächtigt, teilte die Arbeiten und Urlaube ein. Die für beide Trupps mit den kaufmännischen Verwaltungsagenden, Lohnverrechnungen und Ähnlichem betraute zentrale Verwaltungsstelle be-findet sich in Wien. Die schriftlichen Ausfertigungen von Arbeitsverträgen und Kündigungen wurden im Büro in Wien abgewickelt. Betriebsratswahlen wurden sowohl im Stammtrupp als auch im 1990 neu errichteten Meßtrupp durchgeführt, als sich in beiden Außenbetrieben jeweils selbständige Betriebsräte konstituierten.

Die erste Betriebsratswahl im Ö**Trupp erfolgte erst im Jahr 1991 - beim R**Trupp gab es seit etwa 25 Jahren Betriebsräte.

1993 entschloß sich die beklagte Partei angesichts der tristen Auspizien zufolge des Erdölverfalls, den Ö***-Trupp aufzulösen.

Am 15.10.1993 wurden sowohl dieser Außenbetrieb nach Beendigung des Ö**Auftrages endgültig eingestellt als auch die Dienstverhältnisse aufgelöst. Das Truppbüro wurde aufgegeben und das gesamte Anlagevermögen nach Deutschland an die Muttergesellschaft zurückgestellt (mithin alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Maschinen und Materialien). Auch der erst seit 1990 bestehende Ö**Trupp wurde zufolge wirtschaftlicher Erwägungen (rückläufige Auftragserteilung aufgelöst.

Rechtlich bejahte das Erstgericht sowohl das Vorliegen des seinerzeitigen Vorliegens der Betriebseigenschaft iSd § 34 ArbVG der beklagten Partei als auch der dauernden Betriebseinstellung iSd § 62 Abs 2 Z 1 ArbVG.Rechtlich bejahte das Erstgericht sowohl das Vorliegen des seinerzeitigen Vorliegens der Betriebseigenschaft iSd Paragraph 34, ArbVG der beklagten Partei als auch der dauernden Betriebseinstellung iSd Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG.

Gemäß § 62 Abs 1 Z 1 ArbVG ende die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, wenn der Betrieb dauernd eingestellt werde. Eine Betriebseinstellung setze voraus, daß der Arbeitsstätte Betriebsqualifikation iSd § 34 ArbVG zukomme und dieser Betrieb dauernd untergegangen sei.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG ende die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, wenn der Betrieb dauernd eingestellt werde. Eine Betriebseinstellung setze voraus, daß der Arbeitsstätte Betriebsqualifikation iSd Paragraph 34, ArbVG zukomme und dieser Betrieb dauernd untergegangen sei.

Als Betrieb iSd § 34 ArbVG gelte jede Arbeitsstätte, die zumindest unter dem Aspekt der Produktion eine organisatorische Einheit bilde. Ausdruck der organisatorischen Einheit sei die Einheit des Betriebszwecks und der Organisation, ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, besonders in technischer Hinsicht, eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit des Ergebnisses des Arbeitsvorgangs oder die Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen.Als Betrieb iSd Paragraph 34, ArbVG gelte jede Arbeitsstätte, die zumindest unter dem Aspekt der Produktion eine organisatorische Einheit bilde. Ausdruck der organisatorischen Einheit sei die Einheit des Betriebszwecks und der Organisation, ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, besonders in technischer Hinsicht, eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit des Ergebnisses des Arbeitsvorgangs oder die Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen.

Dem stehe nicht entgegen, daß bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt vom Betrieb in einer Zentrale für eine Reihe von Betriebsstätten gemeinsam geführt würden. Der Betriebscharakter gehe auch dann nicht verloren, wenn die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam und zentral bearbeitet würden (Arb 10.283). Bei Zweifeln über die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte komme es auf die Schaffung einer Einheit an, in deren Rahmen eine wirksame Tätigkeit der Betriebsvertretung möglich sei.

Da die beiden Trupps unabhängig unter der Leitung jeweils eines Truppleiters gearbeitet hätten, räumlich getrennt gewesen seien, zwischen den verfolgten Arbeitsergebnissen der Trupps prima facie kein technischer Zusammenhang bestanden habe, und jeder der Trupps eine funktionsfähige Betriebsvertretung besessen habe, sei der Ö**Trupp als Betrieb i.S.d. § 34 ArbVG zu qualifizieren.Da die beiden Trupps unabhängig unter der Leitung jeweils eines Truppleiters gearbeitet hätten, räumlich getrennt gewesen seien, zwischen den verfolgten Arbeitsergebnissen der Trupps prima facie kein technischer Zusammenhang bestanden habe, und jeder der Trupps eine funktionsfähige Betriebsvertretung besessen habe, sei der Ö**Trupp als Betrieb i.S.d. Paragraph 34, ArbVG zu qualifizieren.

Die Betriebseinstellung setze iSd § 62 ArbVG voraus, daß der Betrieb dauernd eingestellt worden sei, also jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen technischen Einheit beendet habe. Die Frage der Einstellung könne nur im Einzelfall entschieden werden. Zur Absicht, Arbeitsergebnisse nicht mehr fortzuführen, bedürfe es auch tatsächlicher Vorkehrungen. Eine dauernde Einstellung liege etwa vor, wenn sich der Betrieb der Produktionsmittel begebe, die Dienstverhältnisse auflöse, die sachlichen Betriebsmittel veräußere, keine Materialbestellungen mehr vornehme und in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der Produktion gerechnet werden könne.Die Betriebseinstellung setze iSd Paragraph 62, ArbVG voraus, daß der Betrieb dauernd eingestellt worden sei, also jede Tätigkeit im Rahmen der bisherigen technischen Einheit beendet habe. Die Frage der Einstellung könne nur im Einzelfall entschieden werden. Zur Absicht, Arbeitsergebnisse nicht mehr fortzuführen, bedürfe es auch tatsächlicher Vorkehrungen. Eine dauernde Einstellung liege etwa vor, wenn sich der Betrieb der Produktionsmittel begebe, die Dienstverhältnisse auflöse, die sachlichen Betriebsmittel veräußere, keine Materialbestellungen mehr vornehme und in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der Produktion gerechnet werden könne.

Da der Betrieb der beklagten Partei am 15.10.1993 nach Beendigung des Ö**-Auftrages endgültig unter anderem durch Auflösen der Dienstverhältnisse, Aufheben des Truppbüros und Zurückstellen des gesamten Anlagevermögens an die Muttergesellschaft eingestellt worden sei, habe somit die Funktionsperiode des Betriebsrats zu bestehen aufgehört (§ 62 Abs 1 ArbVG) verbunden mit dem Verlust jeglicher Befugnis zur weiteren Wahrnehmung von Interessen der durch ihn vertretenen Belegschaft.Da der Betrieb der beklagten Partei am 15.10.1993 nach Beendigung des Ö**-Auftrages endgültig unter anderem durch Auflösen der Dienstverhältnisse, Aufheben des Truppbüros und Zurückstellen des gesamten Anlagevermögens an die Muttergesellschaft eingestellt worden sei, habe somit die Funktionsperiode des Betriebsrats zu bestehen aufgehört (Paragraph 62, Absatz eins, ArbVG) verbunden mit dem Verlust jeglicher Befugnis zur weiteren Wahrnehmung von Interessen der durch ihn vertretenen Belegschaft.

Die Klage sei erst nach Einstellung des Betriebs am 15.12.1993 bei Gericht einlangt. Zufolge der damit eingetretenen mangelnden Partei- und Prozeßfähigkeit der klagenden Partei sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung (ON 24) der klagenden Partei aus den Berufungsgründen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte, das angefochtene Urteil dahin im Sinne einer Nichtigerklärung desselben und Zurückweisung der Klage zu berichtigen oder der Berufung gemäß der weiters erstatteten Berufungsbeantwortung (ON 25) keine Folge zu geben.

Der Berufung ist kommt im Sinn des gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren erweist sich als mangelhaft und ergänzungsbedürftig.

Um zum Umfang der Ergänzung Stellung zu nehmen, ist vorerst die Frage zu klären, ob der Betrieb der beklagten Partei am 15.10.1993 nach Beendigung des Ö**-Auftrages endgültig unter anderem durch Auflösen der Dienstverhältnisses, Auflösen der Truppbüros und Zurückstellen des Anlagevermögens an die Muttergesellschaft eingestellt worden ist und der Betriebsrat

somit jegliche Befugnis zur weiteren Wahrnehmung der durch ihn vertretenen Belegschaft verloren hat, bzw ob er seine Partei-und Prozeßfähigkeit verloren hat.

Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüberhinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften, die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft aus-drücklich gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds, dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu. Er vertritt nur die Belegschaft, die ein der gesamthandähn-liche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dem Betriebsrat wurde den-noch schon lange vor Geltung des Arbeits-und Sozialgerichtsgesetzes Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf die schon bisher anerkannte materiell bestehende Parteifähigkeit des Betriebsrates hat der Gesetzgeber in § 53 Abs 1 ASGG aus-drücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen und Jugendversammlungen, parteifähig sind. Die-se gesetzliche Anordnung wird von der Lehre im Sinne einer Feststellung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen (§§ 50, 53, 54 ASGG) verstanden.Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüberhinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften, die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft aus-drücklich gesetzlicher Anordnung (Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 86, ArbVG) dem Betriebsratsfonds, dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu. Er vertritt nur die Belegschaft, die ein der gesamthandähn-liche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dem Betriebsrat wurde den-noch schon lange vor Geltung des Arbeits-und Sozialgerichtsgesetzes Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf die schon bisher anerkannte materiell bestehende Parteifähigkeit des Betriebsrates hat der Gesetzgeber in Paragraph 53, Absatz eins, ASGG aus-drücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen und Jugendversammlungen, parteifähig sind. Die-se gesetzliche Anordnung wird von der Lehre im Sinne einer Feststellung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen (Paragraphen 50,, 53, 54 ASGG) verstanden.

Wenn auch in der Zuerkennung der Parteifähigkeit für Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs 1 ArbVG) der besondere Schutzcharakter des Verfahrens in Arbeitsrechtssachen zum Aus-druck kommen mag, ist dem Gesetzgeber doch nicht zu unterstellen, er habe damit unter anderem nur eine auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen beschränkte (auch partielle) Parteifähigkeit des Betriebsrates schaffen wollen, weil in diesem Fall die Parteifähigkeit allein von der Zufälligkeit der Gerichtsbesetzung abhängig wäre (OGH 26.2.1991, 4 Ob 177/90 [ARD 4269/21/91 = EvBl 1991/114] vgl MSA 68, ASGG2 Feitzinger - Tades, Anm 1 zu § 53).Wenn auch in der Zuerkennung der Parteifähigkeit für Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 53, Absatz eins, ArbVG) der besondere Schutzcharakter des Verfahrens in Arbeitsrechtssachen zum Aus-druck kommen mag, ist dem Gesetzgeber doch nicht zu unterstellen, er habe damit unter anderem nur eine auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen beschränkte (auch partielle) Parteifähigkeit des Betriebsrates schaffen wollen, weil in diesem Fall die Parteifähigkeit allein von der Zufälligkeit der Gerichtsbesetzung abhängig wäre (OGH 26.2.1991, 4 Ob 177/90 [ARD 4269/21/91 = EvBl 1991/114] vergleiche MSA 68, ASGG2 Feitzinger - Tades, Anmerkung 1 zu Paragraph 53,).

Das setzt jedoch sowohl eine nicht angefochtene bzw eine nicht nichtige Wahl (§§ 59, 60 ArbVG) als auch eine gültige Konstituierung des Betriebsrates gemäß § 61 ArbVG voraus.Das setzt jedoch sowohl eine nicht angefochtene bzw eine nicht nichtige Wahl (Paragraphen 59,, 60 ArbVG) als auch eine gültige Konstituierung des Betriebsrates gemäß Paragraph 61, ArbVG voraus.

Unter Berücksichtigung der im Akt als Beilagen erliegenden Protokolle (Auszüge aus der Niederschrift betreffend die Arbeiterbetriebsräte bei der Firma P***-S*** GmbH [./3] - am 18.2.1993 und am 1. März 1993 [./4] im Zusammenwirken mit der Umkonstituierung des Arbeiterbetriebsrates [./6] geht hervor, daß am 1. März 1993 am 18. 2. 1993 sowie am 31.10.1991 jeweils Betriebsratswahl - allerdings mit unterschiedlichem Umfang der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw der Dienstnehmer stattgefunden haben.

Während die Wahl am 1. März 1993 die Gesamtzahl der Beschäftigten von 74 (davon 67 Arbeiter und 7 Angestellte) ausweist, wobei nur die 67 Arbeiter wahlberechtigt waren, weisen die beiden anderen Beriebsratswahlen jeweils 31 bzw 7 Arbeitnehmer als Wahlberechtigte aus, sodaß auf Basis dieser Urkundenlage nicht beurteilbar und erkennbar ist, ob bzw welcher Betriebsrat für welche Betriebskonstellation gewählt worden ist.

Wird weiters berücksichtigt, daß auf der Klage (ON 1) für den Arbeiterbetriebsrat als Betriebsratsvorsitzender Friedrich W*** vertreten wird, so ergibt sich in Verbindung mit (./4), daß dort Betriebsratsvorsitzender Rudolf St*** und sein Vertreter Rudolf G*** gewesen sind, während bei der Betriebsratswahl am 31.10.1991 Thomas Ra*** zum Vorsitzenden gewählt wurde und Friedrich W*** als sein Stellvertreter fungierte. Nach Ausscheiden des Vorsitzenden Thomas Ra*** konstituierte sich der Betriebsrat (./6) dahin neu; es wurden zum neuen Vorsitzenden Fritz W*** (vormals Vorsitzender-Stellvertreter), zum Stellvertreter Gerhard P***-, mit den anderen gewählten Betriebsratsmitgliedern bzw Ersatzmitgliedern.

In der am 15.12.1993 eingebrachten Klage firmintern als Arbeiterbetriebsratsvorsitzender Friedrich W*** (offensichtlich Wahlprotokoll ./6) und als Betriebsratsvorsitzendenstell-vertreter Gerhard P*** (beide Arbeiter) während das Protokoll über die Wahl am 1.3.1993 (./4) gänzlich andere Personen aufweist, nämlich als Betriebsratsvorsitzender Rudolf St*** und als dessen Stellvertreter Rudolf G****. Nur Gerhard P*** schien als gewähltes Betriebsratsmitglied bereits bei der Wahl am 31.10.1991 auf (./5). Das Wahlprotokoll (./3) vom 18.2.1993 weist bei sieben Wahlberechtigten als gewählten Obmann Hubert Br*** und als dessen Stellvertreter Karl Gr*** aus, wiederum mit sonst gänzlich anderen Namen. Dies könnte auch auf einen der andren Arbeitstrupps hindeuten, ohne daß dazu klare Feststellungen getroffen wurden.

Da die Parteifähigkeit des Betriebsrates im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgericht mit dem Ereignis der Betriebsstillegung durch die kraft Gesetzes wirkende Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsrates verloren geht, ist vorweg zu prüfen, ob bzw welcher Betrieb stillgelegt worden ist und welcher gültig im Amt befindliche Betriebsrat allenfalls da-durch seine Vertretungsbefugnis verloren hat.

Der Berufungswerber führt in der Rechtsrüge zutreffend aus, daß sich der Betrieb richtigerweise über ganz Österreich erstrecke, hingegen ein sogenannter "vazierender Betrieb" dem ArbVG fremd sei. Ein solcher Betriebsbegriff verstoße gegen das Verständnis des § 34 ArbVG. Im Grunde habe es sich sohin um Arbeitspartien gehandelt, die an verschiedenen Orten tätig geworden sind.Der Berufungswerber führt in der Rechtsrüge zutreffend aus, daß sich der Betrieb richtigerweise über ganz Österreich erstrecke, hingegen ein sogenannter "vazierender Betrieb" dem ArbVG fremd sei. Ein solcher Betriebsbegriff verstoße gegen das Verständnis des Paragraph 34, ArbVG. Im Grunde habe es sich sohin um Arbeitspartien gehandelt, die an verschiedenen Orten tätig geworden sind.

Solche Arbeitspartien besäßen daher nicht die Betriebsvoraussetzungen gem § 34 ArbVG. Es erübrigt sich da-her, auf die Frage einer gleichgestellten Arbeitsstätte einzugehen, weil weder behauptet noch aktenkundig ist, daß mehr als 50 Arbeitnehmer ständig beschäftigt waren.Solche Arbeitspartien besäßen daher nicht die Betriebsvoraussetzungen gem Paragraph 34, ArbVG. Es erübrigt sich da-her, auf die Frage einer gleichgestellten Arbeitsstätte einzugehen, weil weder behauptet noch aktenkundig ist, daß mehr als 50 Arbeitnehmer ständig beschäftigt waren.

Dem Berufungswerber ist auch darin beizupflichten, daß das Erstgericht nicht berücksichtigte, daß die Klagsführung durch den Arbeiterbetriebsrat der Firma P***-S*** GmbH, Zweigniederlassung Wien, Mgasse 24/2/9 eingebracht worden sei.

Es gibt auch keine Feststellungen dazu, daß dieser Betrieb am 15.10.1993 nach Beendigung des Ö***-Auftrages endgültig eingestellt worden sei.

Werden zusätzlich die Angaben der Geschäftsführerin N** K*** (Protokoll vom 7.10.1994 ON 10) berücksichtigt, wonach 1992 [wann?] der durch 25 Jahre bestehende R**-Trupp aufgelöst wurde (AS 37) und im Jahre 1993 [wann?] ein neuer Trupp gebildet worden sei (ergibt sich daraus wiederum kein tragfähiger (Wirksamkeit und Gültigkeit) Rückschluß, auf die Zweigniederlassung Wien, Mgasse 24/2/9. Somit bleibt offen bzw ungeklärt, ob bzw welcher Betrieb eingestellt wurde.

Da, wie aufgezeigt, verschiedene Organwalter aufscheinen - bezogen auf die angeführten Urkunden über die Betriebsratswahlen, bleibt unklar, ob ein allenfalls noch wirksamer Betriebsrat als Partei tätig geworden ist und ob die richtigen Organwalter als Vertreter angeführt wurden, wiewohl das an der grundsätzlichen Parteifähigkeit des Betriebsrates an sich nichts ändere.

Die als klärungsbedürftig aufgezeigten offenen Fragen machen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils gem § 2 ASGG iVm § 496 Abs 3 ZPO unumgänglich. Das Erstgericht wird mit den Parteien im Sinn der aufgezeigten Darlegungen zu erörtern und zu prüfen haben, ob bzw welcher Betrieb zu welchem Zeitpunkt eingestellt worden ist.Die als klärungsbedürftig aufgezeigten offenen Fragen machen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils gem Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 496, Absatz 3, ZPO unumgänglich. Das Erstgericht wird mit den Parteien im Sinn der aufgezeigten Darlegungen zu erörtern und zu prüfen haben, ob bzw welcher Betrieb zu welchem Zeitpunkt eingestellt worden ist.

Unvorgreiflich der Verfahrensergebnisse sei auch darauf hingewiesen, daß ein Betrieb nicht dadurch aufgelöst werden könne, daß der Betriebsinhaber wegen vorübergehender Auftragsrückgänge einen Teil der Betriebsmittel nicht mehr verwendet und die für den betreffenden Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer darauf verwiesen werden, ihre Aufgaben mit den verbliebenen Betriebsmitteln zu verrichten (vgl Seite 9 der Berufung = AS 95 (Zitat OGH 9 ObA 311-338/93 RdA 1995,48 [S. Gahleitner aaO 18])= (Tomandl ZAS 1994, 149 ff)); zum Vorliegen der Betriebsstillegung (OGH 8 Ob 2092/96 = ÖJZ 1997/58 = JBl 1997, 189 = ecolex 1997, 42). Die vom Berufungswerber aufgezeigten Feststellungsmängel können daher durchaus entscheidungsrelevant sein. Mangelnde Partei- und Prozeßfähigkeit sind im übrigen Prozeßhindernisse, deren Vorliegen zur Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage - nicht aber Abweisung der Klage führen können (Fucik in Rechberger, Rz 6 zu § 1 ZPO;Unvorgreiflich der Verfahrensergebnisse sei auch darauf hingewiesen, daß ein Betrieb nicht dadurch aufgelöst werden könne, daß der Betriebsinhaber wegen vorübergehender Auftragsrückgänge einen Teil der Betriebsmittel nicht mehr verwendet und die für den betreffenden Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer darauf verwiesen werden, ihre Aufgaben mit den verbliebenen Betriebsmitteln zu verrichten vergleiche Seite 9 der Berufung = AS 95 (Zitat OGH 9 ObA 311-338/93 RdA 1995,48 [S. Gahleitner aaO 18])= (Tomandl ZAS 1994, 149 ff)); zum Vorliegen der Betriebsstillegung (OGH 8 Ob 2092/96 = ÖJZ 1997/58 = JBl 1997, 189 = ecolex 1997, 42). Die vom Berufungswerber aufgezeigten Feststellungsmängel können daher durchaus entscheidungsrelevant sein. Mangelnde Partei- und Prozeßfähigkeit sind im übrigen Prozeßhindernisse, deren Vorliegen zur Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage - nicht aber Abweisung der Klage führen können (Fucik in Rechberger, Rz 6 zu Paragraph eins, ZPO;

Stohanzl MGA 6 JN 14 § 1 E 3 u 4).Stohanzl MGA 6 JN 14 Paragraph eins, E 3 u 4).

Da die erforderliche Ergänzung des Beweisverfahrens - abgesehen von Urkundenbeweisen - nahezu eine Neudurchführung des Beweisverfahrens ergäbe (Stohanzl MGA 6 JN ZPO 14 § 496 E 38, Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 496), hatte gem § 2 ASGG, Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 496), hatte gem § 2 ASGG iVm § 496 Abs 3 ZPO eine Rückverweisung an das Erstgericht zu erfolgen.Da die erforderliche Ergänzung des Beweisverfahrens - abgesehen von Urkundenbeweisen - nahezu eine Neudurchführung des Beweisverfahrens ergäbe (Stohanzl MGA 6 JN ZPO 14 Paragraph 496, E 38, Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 496,), hatte gem Paragraph 2, ASGG, Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 496,), hatte gem Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 496, Absatz 3, ZPO eine Rückverweisung an das Erstgericht zu erfolgen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 2 ASGG und § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 2, ASGG und Paragraph 52, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00257 07A01706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0070RA00170.96P.0727.000

Dokumentnummer

JJT_19980727_OLG0009_0070RA00170_96P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten