Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florin M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23.Dezember 1997, GZ 14 Vr 570/97-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florin M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23.Dezember 1997, GZ 14 römisch fünf r 570/97-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Punkt C) unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB (Punkt A) und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt B), demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen (Punkt C) unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB (Punkt A) und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt B), demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Im übrigen (Punkt C betreffend) wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Florin M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Florin M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
A) vom 26.Oktober 1993 bis 8.Dezember 1993 im Urteil Genannten an
dort näher bezeichneten Orten Österreichs fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 546.000 S durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in vier Angriffen weggenommen und einmal wegzunehmen versucht, wobei er als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes agierte;
B) in der Nacht zum 26.Oktober 1998 in Langenzersdorf mit gesondert
verfolgten Mittätern eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den für Dr.Johannes H***** ausgestellten Reisepaß mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß er im Rechtsverkehr zum Beweis des darin beurkundeten Rechts gebraucht wird;
C) in der Nacht zum 1.August 1997 in Korneuburg mit dem gesondert
verfolgten Mihal V***** eine fremde Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, nämlich das Gitter des Haftraumes 609 der dortigen Justizanstalt, durch Ausbrechen vorsätzlich beschädigt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zum Teil berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5 a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zum Teil berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Schuldspruchfakten A und B gerichtete Mängelrüge (Z 5) zeigt zutreffend auf, daß das Schöffengericht die dazu getroffenen Annahmen auf Beweis- mittel gründete, die nach dem Inhalt des Protokolles nicht im Sinn des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. Es stützte sich dabei nämlich ("insbe- sondere") auf die im Akt AZ 11 a Vr 87/94 des Landesgerichtes Korneuburg enthaltenen belastenden (gerichtlichen bzw polizeilichen) Aussagen der Mittäter Gabriel C*****, Aurel P***** und Petru B***** (US 9), die weder durch Verlesung noch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung Eingang fanden und deren Inhalt vom Vorsitzenden auch nicht referiert wurde.Die gegen die Schuldspruchfakten A und B gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt zutreffend auf, daß das Schöffengericht die dazu getroffenen Annahmen auf Beweis- mittel gründete, die nach dem Inhalt des Protokolles nicht im Sinn des Paragraph 258, StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. Es stützte sich dabei nämlich ("insbe- sondere") auf die im Akt AZ 11 a römisch fünf r 87/94 des Landesgerichtes Korneuburg enthaltenen belastenden (gerichtlichen bzw polizeilichen) Aussagen der Mittäter Gabriel C*****, Aurel P***** und Petru B***** (US 9), die weder durch Verlesung noch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung Eingang fanden und deren Inhalt vom Vorsitzenden auch nicht referiert wurde.
Der Verlesungsverzicht der Parteien (S 179/III) ersetzt aber eine derartige Einbringung in die Hauptverhandlung nicht, sodaß der gerügte Mangel (Mayerhofer StPO4 § 252 E 127 und § 281 Z 5 E 118; Foregger/Kodek StPO7 Anm VI zu § 252) die Kassierung des Schuldspruchs wegen der Diebstahlsfakten und des Urkundsdeliktes erfordert und die weiters dagegen erhobenen Einwände auf sich beruhen können.Der Verlesungsverzicht der Parteien (S 179/III) ersetzt aber eine derartige Einbringung in die Hauptverhandlung nicht, sodaß der gerügte Mangel (Mayerhofer StPO4 Paragraph 252, E 127 und Paragraph 281, Ziffer 5, E 118; Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch VI zu Paragraph 252,) die Kassierung des Schuldspruchs wegen der Diebstahlsfakten und des Urkundsdeliktes erfordert und die weiters dagegen erhobenen Einwände auf sich beruhen können.
Da insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in diesem Umfang Folge zu geben (§ 285 e StPO).Da insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in diesem Umfang Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO).
Die gegen den Schuldspruch wegen schwerer Sachbeschädigung (C) erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) geht hingegen fehl. Denn sie zweifelt bloß - in durch kein Verfahrensergebnis indizierter Weise (Z 5) - die Annahme an, wonach das Tatobjekt der öffentlichen Sicherheit diente. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die gegen den Schuldspruch wegen schwerer Sachbeschädigung (C) erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht hingegen fehl. Denn sie zweifelt bloß - in durch kein Verfahrensergebnis indizierter Weise (Ziffer 5,) - die Annahme an, wonach das Tatobjekt der öffentlichen Sicherheit diente. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E51031 14D00868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00086.98.0728.000Dokumentnummer
JJT_19980728_OGH0002_0140OS00086_9800000_000