TE OGH 1998/7/28 1Ob85/98a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Josef E*****, und 2) Maria E*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr.Horst Brunner und Dr.Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Feststellung und Duldung (Streitwert 75.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.November 1997, GZ 4 R 552/97y-30, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die in der außerordentlichen Revision als "Untergerichte" bezeichneten Vorinstanzen wiesen im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren der beiden klagenden Liegenschaftseigentümer auf bücherliche Einverleibung der behaupteten Dienstbarkeit der Wasserfassung und -ableitung auf einem Grundstück des beklagten Landwirts, auf Feststellung, mit dem Wasserbezugsrecht sei auch eine Schutzzone mit einem Halbmesser von 3 m verbunden, sowie auf Duldung der Anbringung einer Froschklappe an der Quelle, des Hinaufziehens des Niveaus des Quellsammelschachts und des Anbringens eines Deckels ab. Der Beklagte habe sich nämlich 1992 nur unter der - neben anderen bereits erfüllten Bedingungen - aufschiebenden Bedingung bereit erklärt, den Klägern ein neues Quellfassungsrecht einzuräumen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks ungeachtet der Neufassung der Quelle im bis dahin ausgeübten Umfang - der das uneingeschränkte Beweiden, Mähen und Düngen umfasse - auch weiterhin möglich sei. Angesichts der erforderlichen Schutzzone - die auch Eingang in das Klagebegehren fand - und der technischen Vorkehrungen, insbesondere des Hochziehens des Niveaus des Quellsammelbehälters, sei diese Bedingung jedoch nicht eingetreten. Der zwischen den Streitteilen aufschiebend bedingt begründete Dienstbarkeitsvertrag habe daher keine Rechtswirksamkeit erlangt, sodaß dem Klagebegehren die erforderliche vertragliche Anspruchsgrundlage fehle. Den Klägern stehe aber weiterhin ihr nicht verbüchertes Wasserleitungsrecht aufgrund des Kaufvertrags vom 10.Mai 1969 zu.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Kläger bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung, weil die Frage nach dem Parteiwillen angesichts der hier vernommenen Zeugen und Parteien eine solche der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung ist und nach stRspr (RIS-Justiz RS0044298) die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, daß sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels im allgemeinen nicht begründet (1 Ob 58/97d uva). Das gilt wegen der Einzelfallbezogenheit auch für die hier relevante, von den Parteien vereinbarte aufschiebende Bedingung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrags. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die jedenfalls der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (1 Ob 2380/96y), etwa weil die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 914 f ABGB) widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre (MietSlg 38/32), ist nicht zu erkennen.Die außerordentliche Revision der Kläger bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung, weil die Frage nach dem Parteiwillen angesichts der hier vernommenen Zeugen und Parteien eine solche der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung ist und nach stRspr (RIS-Justiz RS0044298) die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, daß sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit des Rechtsmittels im allgemeinen nicht begründet (1 Ob 58/97d uva). Das gilt wegen der Einzelfallbezogenheit auch für die hier relevante, von den Parteien vereinbarte aufschiebende Bedingung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrags. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die jedenfalls der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (1 Ob 2380/96y), etwa weil die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden allgemeinen Auslegungsregeln (Paragraphen 914, f ABGB) widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre (MietSlg 38/32), ist nicht zu erkennen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E50951 01A00858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00085.98A.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19980728_OGH0002_0010OB00085_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten