Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kommerzialrat Robert M*****, und 2. Ö***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei B***** reg.Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1997, GZ 17 R 235/97x-20, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Feststellung, die beiden klagenden Parteien - die zweitbeklagte Partei ist eine Bankaktiengesellschaft, der Erstkläger ihr Vorstandsvorsitzender - seien infolge Unwirksamkeit der mit 17.Juli 1995 datierten schriftlichen Ausschlußerklärungen des Vorstands der beklagten Genossenschaft bzw der mit 19.Jänner 1996 datierten schriftlichen Ausschlußerklärung deren Aufsichtsratsvorsitzenden weiterhin Mitglieder der beklagten Partei, statt.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 27.Mai 1998, AZ 3 Ob 47/98b, im Parallelverfahren eines weiteren von der beklagten Partei ausgeschlossenen Genossenschafters zum Ausdruck brachte, mag es zwar richtig sein, daß zum Ausschluß eines Mitglieds aus der Genossenschaft - und zur Frage der Notwendigkeit von dessen Gehör vor einem Ausschluß -, insbesondere in einem mehrstufigen Ausschließungsverfahren, eine Rspr des Obersten Gerichtshofs fehlt und die vergleichbare Rspr zu einem Vereinsausschluß uneinheitlich ist (vgl 7 Ob 2314/96m = SZ 69/289 und 7 Ob 734/89 = SZ 63/7), doch haben die klagenden Parteien - wie auch der Kläger im Parallelverfahren - ihr Klagebegehren ausdrücklich auch auf ein konstitutives Anerkenntnis der Unwirksamkeit des ersten Ausschlusses seitens der beklagten Partei durch ihren neuerlichen Ausschluß aus der beklagten Genossenschaft im Jahr 1997 (nach Klagseinbringung) gestützt (ON 10). Der erstinstanzlichen Rechtsansicht, im übrigen habe die beklagte Partei durch ihre neuen Beschlüsse vom 21.Jänner 1997 das Klagebegehren betreffend die Beschlüsse vom 17.Juli 1995 und 19.Jänner 1996 "konstitutiv anerkannt" (Ersturteil ON 15 AS 105 = S 12 der Urteilsausfertigung), trat die beklagte Partei in ihrer Berufung nicht konkret entgegen. Die beiden Ausschlußschreiben vom 21.Jänner 1997 Beilagen 23 und 24 enthalten auch keinen Vorbehalt etwa in Richtung, daß dies lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht geschehe. In der außerordentlichen Revision könnte die in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge nicht nachgeholt werden; sie wurde auch nicht nachgetragen. Das von den klagenden Parteien auf zwei Rechtsgründe gestützte Feststellungsbegehren besteht daher jedenfalls aus einem - nicht bekämpften - Rechtsgrund zu Recht, sodaß es auf die Lösung der von der Rechtsmittelwerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen, die ausschließlich den zweiten Rechtsgrund betrifft, gar nicht ankommt.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 27.Mai 1998, AZ 3 Ob 47/98b, im Parallelverfahren eines weiteren von der beklagten Partei ausgeschlossenen Genossenschafters zum Ausdruck brachte, mag es zwar richtig sein, daß zum Ausschluß eines Mitglieds aus der Genossenschaft - und zur Frage der Notwendigkeit von dessen Gehör vor einem Ausschluß -, insbesondere in einem mehrstufigen Ausschließungsverfahren, eine Rspr des Obersten Gerichtshofs fehlt und die vergleichbare Rspr zu einem Vereinsausschluß uneinheitlich ist vergleiche 7 Ob 2314/96m = SZ 69/289 und 7 Ob 734/89 = SZ 63/7), doch haben die klagenden Parteien - wie auch der Kläger im Parallelverfahren - ihr Klagebegehren ausdrücklich auch auf ein konstitutives Anerkenntnis der Unwirksamkeit des ersten Ausschlusses seitens der beklagten Partei durch ihren neuerlichen Ausschluß aus der beklagten Genossenschaft im Jahr 1997 (nach Klagseinbringung) gestützt (ON 10). Der erstinstanzlichen Rechtsansicht, im übrigen habe die beklagte Partei durch ihre neuen Beschlüsse vom 21.Jänner 1997 das Klagebegehren betreffend die Beschlüsse vom 17.Juli 1995 und 19.Jänner 1996 "konstitutiv anerkannt" (Ersturteil ON 15 AS 105 = S 12 der Urteilsausfertigung), trat die beklagte Partei in ihrer Berufung nicht konkret entgegen. Die beiden Ausschlußschreiben vom 21.Jänner 1997 Beilagen 23 und 24 enthalten auch keinen Vorbehalt etwa in Richtung, daß dies lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht geschehe. In der außerordentlichen Revision könnte die in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge nicht nachgeholt werden; sie wurde auch nicht nachgetragen. Das von den klagenden Parteien auf zwei Rechtsgründe gestützte Feststellungsbegehren besteht daher jedenfalls aus einem - nicht bekämpften - Rechtsgrund zu Recht, sodaß es auf die Lösung der von der Rechtsmittelwerberin als erheblich angesehenen Rechtsfragen, die ausschließlich den zweiten Rechtsgrund betrifft, gar nicht ankommt.
Eine weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E50950 01A00478European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00047.98P.0728.000Dokumentnummer
JJT_19980728_OGH0002_0010OB00047_98P0000_000