TE OGH 1998/7/28 1Ob44/98x

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Juliane R***** , vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 2,5 Mio S) infolge Antrags der klagenden Partei, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9.Juni 1998, GZ 1 Ob 44/98x, zu berichtigen, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragte, das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1998 dahin zu berichtigen, daß "anstelle der Wiederherstellung des Ersturteils die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die in der Berufung erhobene Tatsachenrüge zurückverwiesen" und "die Pflicht zum Prozeßkostenersatz ersatzlos gestrichen" werde. Sie führte zur Begründung aus, der erkennende Senat habe auf Seite 32 seines Urteils gerade jene Tatsache als entscheidungswesentlich bezeichnet, die zwar nicht feststehe, deren mangelnde Feststellung jedoch im Verfahren zweiter Instanz gerügt worden sei. Danach hätte sich die beklagte Partei immer kategorisch gegen jeden Umbau ausgesprochen, was nach den Urteilsgründen eine Voraussetzung für die Klagestattgebung wäre. Demnach hätte der Oberste Gerichtshof die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den gerügten Feststellungsmangel an das Gericht zweiter Instanz zurückverweisen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Der Entscheidungswille des erkennenden Senats entspricht den in der Urteilsausfertigung dargestellten Gründen. Die klagende Partei verkennt den sachlichen Zusammenhang des von ihr herausgegriffenen Begründungsteils mit den vorangehenden Ausführungen, daß der Beklagten bisher keine Adaptierungsarbeiten, denen sie nach dem Vertragsinhalt zuzustimmen verpflichtet gewesen wäre, vorgeschlagen wurden und sie daher berechtigt war, die Einwilligung in die Umsetzung der bisherigen Änderungswünsche der klagenden Partei zu verweigern. Deshalb ist, wie weiters dargelegt wurde, "nicht von Bedeutung, ob sich die Beklagte in Verletzung einer Vertragpsflicht auch gegen die Durchführung vertragsgemäßer Umbauten ausgesprochen hätte, weil sich deren Erklärungen - nach der festgestellten Sachlage - nur auf die unterbreiteten Umbauvorschläge bezogen haben können. Die Beklagte kann ihre hier maßgebliche Vertragspflicht erst dann verletzen, wenn die klagende Partei eine Sachlage schafft, die das Einwilligungserfordernis realisiert, es sei denn, die Beklagte erklärte bereits im vorhinein, Umbauplänen - welcher Art immer - jedenfalls nicht zustimmen zu wollen. Solange jedoch eine solche willkürliche, eine weitere Vertragserfüllung hindernde Weigerung der Beklagten nicht feststeht und die ihr unterbreiteten Umbauentwürfe nicht mehr als ein Anbot zur Vertragsänderung darstellen, ist diese nicht daran gehindert, ihre Einwilligung von Bedingungen abhängig zu machen, die mit dem hier zu beurteilenden Pachtverhältnis nichts zu tun haben".

Die klagende Partei will demnach wegen der, wie sie ausführt, "großen wirtschaftlichen Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens" eine inhaltliche Änderung des im Urteil vom 9.Juni 1998 begründeten Entscheidungswillens herbeiführen, wofür jedoch ein Berichtigungsantrag gemäß § 419 ZPO ungeeignet ist.Die klagende Partei will demnach wegen der, wie sie ausführt, "großen wirtschaftlichen Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens" eine inhaltliche Änderung des im Urteil vom 9.Juni 1998 begründeten Entscheidungswillens herbeiführen, wofür jedoch ein Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 419, ZPO ungeeignet ist.

Anmerkung

E50949 01AA0448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00044.98X.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19980728_OGH0002_0010OB00044_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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