TE OGH 1998/7/28 1Ob189/98w

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha W*****, vertreten durch Dr.Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wider die beklagte Partei M*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Dr.Martin Piaty, Dr.Hanno Hofmann, Mag.Michael Müller-Mezin und Dr.Robert Miklauschina, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 411.009,-- sA infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil bzw den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.März 1998, GZ 3 R 383/97h-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 30.September 1997, GZ 2 C 1268/96h-23, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der Rekurs der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von S 411.009 sA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang der Abweisung eines Betrags von S 274.006 samt 4 % Zinsen aus S 137.003 ab 5.7.1996 und aus S 137.003 ab 5.8.1996 und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; im übrigen, also im Umfang weiterer S 137.003 samt 4 % Zinsen ab 5.6.1996, hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück.

Gegen das Teilurteil richtet sich die (außerordentliche) Revision der Klägerin, gegen den Aufhebungsbeschluß deren Rekurs.

Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt wie hier ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 208/97p mwN).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt wie hier ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 208/97p mwN).

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E51070 01A01898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00189.98W.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19980728_OGH0002_0010OB00189_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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