TE OGH 1998/7/28 14Os68/98-11 (14Os70/98)

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Feber 1998, GZ 26 Vr 2.094/97-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, und des Verteidigers Dr.Kroiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Feber 1998, GZ 26 römisch fünf r 2.094/97-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, und des Verteidigers Dr.Kroiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johannes F***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (3.) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.Johannes F***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1.) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (3.) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Sölden die Claudia G*****

1. am 27.Juli 1997 dadurch, daß er ihr einen Stoß versetzte, sie an den Haaren zog, sich auf sie kniete und ihr eine Ohrfeige versetzte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und Vornahme eines Oralverkehrs genötigt;

2. am 27.Juli 1997 durch die Ankündigung, er werde sie erschlagen, zur Abstandnahme von einer Mitteilung des zu 1. genannten Vorfalles an andere Personen zu nötigen versucht; sowie

3. am 29.Juli 1997 dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol Anzeige gegen Claudia G***** wegen Verdachtes der Verleumdung erstattete und behauptete, ihr Vorwurf, er hätte sie vergewaltigt, bedroht und am Körper verletzt, sei falsch, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.3. am 29.Juli 1997 dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol Anzeige gegen Claudia G***** wegen Verdachtes der Verleumdung erstattete und behauptete, ihr Vorwurf, er hätte sie vergewaltigt, bedroht und am Körper verletzt, sei falsch, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a (sachlich Z 9 lit b) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, (sachlich Ziffer 9, Litera b,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Ablehnung von Beweisanträgen und die - schriftlich erst - in der Urteilsausfertigung erfolgte Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht verletzt (S 433, US 20; Mayerhofer StPO4 § 238 E 3, 10, 11; § 281 Z 4 E 69):Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Ablehnung von Beweisanträgen und die - schriftlich erst - in der Urteilsausfertigung erfolgte Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht verletzt (S 433, US 20; Mayerhofer StPO4 Paragraph 238, E 3, 10, 11; Paragraph 281, Ziffer 4, E 69):

Die Abstandnahme von der zum Nachweis einer Konfabulationsneigung beantragten Ausforschung (und Vernehmung) einer ehemaligen Dienstgeberin der Claudia G***** beruht auf fallbezogenen Erwägungen der Tatrichter, wonach eine behauptete singuläre Unaufrichtigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Glaubwürdigkeit der Zeugin im Strafverfahren nicht erschüttern kann (S 427 f, US 20; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 111).Die Abstandnahme von der zum Nachweis einer Konfabulationsneigung beantragten Ausforschung (und Vernehmung) einer ehemaligen Dienstgeberin der Claudia G***** beruht auf fallbezogenen Erwägungen der Tatrichter, wonach eine behauptete singuläre Unaufrichtigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Glaubwürdigkeit der Zeugin im Strafverfahren nicht erschüttern kann (S 427 f, US 20; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 111).

Der Antrag auf neuerliche Ladung des medizinischen Sachverständigen mit dem Auftrag, "eingehend Befund zu erheben, welche Alkoholmengen zu welchen Zeitpunkten" Claudia G***** konsumiert hat, wurde ohne Angabe von Gründen gestellt, aus denen angesichts der dazu vorliegenden Zeugenaussagen (S 67, 285, 303, 385, 391; vgl S 315 f) der angestrebte Beweis einer Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Tatopfers erheblich beeinflussenden Alkoholisierung am Morgen des 27. Juli 1997 erwartet werden konnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 41, 83). Das Begehren nochmaliger Vernehmung des Sachverständigen über schon durch Verteidigerfragen ausgeleuchtete Grundlagen der Verletzungsexpertise sollte nicht der Beseitigung von Bedenken am Gutachten (§ 126 Abs 1 StPO), sondern der Durchführung eines entbehrlichen Erkundungsbeweises dienen (S 429, 317; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 90 a; Beschwerdepunkte 1 a und c; US 20).Der Antrag auf neuerliche Ladung des medizinischen Sachverständigen mit dem Auftrag, "eingehend Befund zu erheben, welche Alkoholmengen zu welchen Zeitpunkten" Claudia G***** konsumiert hat, wurde ohne Angabe von Gründen gestellt, aus denen angesichts der dazu vorliegenden Zeugenaussagen (S 67, 285, 303, 385, 391; vergleiche S 315 f) der angestrebte Beweis einer Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen des Tatopfers erheblich beeinflussenden Alkoholisierung am Morgen des 27. Juli 1997 erwartet werden konnte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 41, 83). Das Begehren nochmaliger Vernehmung des Sachverständigen über schon durch Verteidigerfragen ausgeleuchtete Grundlagen der Verletzungsexpertise sollte nicht der Beseitigung von Bedenken am Gutachten (Paragraph 126, Absatz eins, StPO), sondern der Durchführung eines entbehrlichen Erkundungsbeweises dienen (S 429, 317; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 90 a; Beschwerdepunkte 1 a und c; US 20).

Die zu Recht abgelehnte Befragung der Eltern der Claudia G***** über Mißhandlungsspuren hätte ebenso wie eine Vernehmung der Zeugin über früheren Geschlechtsverkehr (S 431 f) keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betroffen (Leukauf/Steininger, Komm3 § 201 RN 33; US 20 f). Das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten nach Erkennen des Tatvorhabens wurde von Claudia G***** in der Hauptverhandlung bereits angegeben (S 275 f). Gründe für eine neuerliche Befragung darüber sind dem teils widersprüchlich formulierten Antrag nicht zu entnehmen (S 431).Die zu Recht abgelehnte Befragung der Eltern der Claudia G***** über Mißhandlungsspuren hätte ebenso wie eine Vernehmung der Zeugin über früheren Geschlechtsverkehr (S 431 f) keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betroffen (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 201, RN 33; US 20 f). Das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten nach Erkennen des Tatvorhabens wurde von Claudia G***** in der Hauptverhandlung bereits angegeben (S 275 f). Gründe für eine neuerliche Befragung darüber sind dem teils widersprüchlich formulierten Antrag nicht zu entnehmen (S 431).

Begründungsmängel (Z 5) haften dem Urteil nicht an.Begründungsmängel (Ziffer 5,) haften dem Urteil nicht an.

Beim Einwand unzulässiger Beweisverwertung (§ 258 Abs 1 StPO) übersieht der Beschwerdeführer die Einbeziehung des schriftlichen Gutachtens in die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen und eine protokollierte Aktenverlesung in der Hauptverhandlung (S 305 f, 435). Beweiswürdigende Schlußfolgerungen aus dem zur Urteilsgrundlage gewordenen Gutachten und einer Aussage der Claudia G***** (US 14) bedurften entgegen der Mängelrüge keiner Prämissen von "höherer Wertigkeit" (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148, 153; 2 a und g der Beschwerde).Beim Einwand unzulässiger Beweisverwertung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) übersieht der Beschwerdeführer die Einbeziehung des schriftlichen Gutachtens in die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen und eine protokollierte Aktenverlesung in der Hauptverhandlung (S 305 f, 435). Beweiswürdigende Schlußfolgerungen aus dem zur Urteilsgrundlage gewordenen Gutachten und einer Aussage der Claudia G***** (US 14) bedurften entgegen der Mängelrüge keiner Prämissen von "höherer Wertigkeit" (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148, 153; 2 a und g der Beschwerde).

Das Vorbringen gegen die Beurteilung von Zeugenaussagen über den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und Claudia G***** vor dem Tatgeschehen ein Lokal verließen, betrifft keinen entscheidenden Umstand. Dasselbe gilt für Kritik des Beschwerdeführers an der Wiedergabe einer Aussage über ein früheres Dienstverhältnis der Claudia G***** und den Einwand, daß die Angaben dieser Zeugin über spätere Besuche der Großdiscothek, in welcher der Angeklagte beschäftigt war, ungewürdigt blieben (2 b, c, f und h; US 20, S 409; S 293, 411). Als unbegründet gerügte Einzelheiten des Angeklagtenverhaltens unmittelbar vor dem inkriminierten Oralverkehr waren aus der Zeugenaussage des Opfers zu gewinnen (2 d; US 8, S 275).

Die in der Beschwerde unternommene Deutung von Angaben der Zeugen Claudia G*****, Dr.Edgar W***** und Werner F***** (S 269 ff, 375 ff, 417 ff) stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die empirisch und logisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 11 ff) nach Art einer Schuldberufung dar. Durch Hinweise auf denkmögliche andere Schlüsse aus den Verfahrensergebnissen als die im Urteil getroffenen wird ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt (2 d und e; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145).Die in der Beschwerde unternommene Deutung von Angaben der Zeugen Claudia G*****, Dr.Edgar W***** und Werner F***** (S 269 ff, 375 ff, 417 ff) stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die empirisch und logisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 11 ff) nach Art einer Schuldberufung dar. Durch Hinweise auf denkmögliche andere Schlüsse aus den Verfahrensergebnissen als die im Urteil getroffenen wird ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt (2 d und e; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145).

Entgegen der Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit b) stellt das Verhalten des Angeklagten laut Punkt 3. des Schuldspruches keine zulässige Ausübung von Verteidigungsrechten dar. Wer in einem Strafverfahren als Verdächtiger eine belastende Aussage oder Anzeige als unwahr bezeichnet, überschreitet dadurch allein noch nicht die Grenze des ihm zustehenden Verteidigungsrechts. Anders jedoch, wenn er dabei wie im vorliegenden Fall konkret und eindeutig (S 139) eine andere Person falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzt. Durch die Verletzung von deren Rechten wird eine neue Rechtsgutverletzung begangen und das Verteidigungsrecht jedenfalls überschritten.Entgegen der Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera b,) stellt das Verhalten des Angeklagten laut Punkt 3. des Schuldspruches keine zulässige Ausübung von Verteidigungsrechten dar. Wer in einem Strafverfahren als Verdächtiger eine belastende Aussage oder Anzeige als unwahr bezeichnet, überschreitet dadurch allein noch nicht die Grenze des ihm zustehenden Verteidigungsrechts. Anders jedoch, wenn er dabei wie im vorliegenden Fall konkret und eindeutig (S 139) eine andere Person falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzt. Durch die Verletzung von deren Rechten wird eine neue Rechtsgutverletzung begangen und das Verteidigungsrecht jedenfalls überschritten.

Indem sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Anzeige auf Anraten eines Rechtsanwalts erstattet zu haben, übergeht er die - wesentliche - Passage in dessen Aussage, er solle es tun, wenn er sich sicher sei, daß er die Tat nicht begangen habe (S 267).

Mangels Rechtfertigung des Angeklagten ist der bekämpfte Schuldspruch fehlerfrei (Leukauf/Steininger Komm3 §§ 3, 297 jeweils RN 20 f).Mangels Rechtfertigung des Angeklagten ist der bekämpfte Schuldspruch fehlerfrei (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraphen 3,, 297 jeweils RN 20 f).

Das Schöffengericht verhängte über Johannes F***** nach § 201 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte über Johannes F***** nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den überaus raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, den Umstand, daß der Angeklagte die Claudia G***** sowohl zum Beischlaf als auch zum Oralverkehr nötigte und daß jene Verletzungen davongetragen hat; als mildernd hingegen, daß die Nötigung beim Versuch geblieben ist und die Verleumdungsanzeige über Anraten des damaligen Rechtsvertreters erstattet wurde.

Zudem faßte das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht des über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Juli 1997, GZ 27 Vr 198/97-24, (wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall erster Halbsatz StGB) zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen verhängten Strafteils von vier Monaten.Zudem faßte das Erstgericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht des über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Juli 1997, GZ 27 römisch fünf r 198/97-24, (wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, zweiter Fall erster Halbsatz StGB) zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen verhängten Strafteils von vier Monaten.

Der auf eine Herabsetzung der Strafe antragenden Berufung des Angeklagten kommt ebensowenig Berechtigung zu wie seiner gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß.Der auf eine Herabsetzung der Strafe antragenden Berufung des Angeklagten kommt ebensowenig Berechtigung zu wie seiner gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt.

Die neben dem Verbrechen nach § 201 Abs 2 StGB nicht gesondert anzulastenden leichten Verletzungen wurden zutreffend als erschwerend gewertet (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 32 E 23 a).Die neben dem Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB nicht gesondert anzulastenden leichten Verletzungen wurden zutreffend als erschwerend gewertet (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 32, E 23 a).

Hingegen lag der Belehrung durch seinen Rechtsvertreter eine falsche Information des Angeklagten zugrunde.

Im Hinblick auf das durch neun gerichtliche Vorverurteilungen, von denen vier Delikte gegen die körperliche Integrität anderer betreffen, massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, der ersichtlich unbeeindruckt vom Instrumentarium ausgesprochener Geld- und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen bereits weniger als drei Wochen nach letzter Verurteilung einschlägig rückfällig wurde, entspricht das vom Erstgericht gewählte Strafmaß der Schuld des Täters sowie dem Unrechtgehalt der Taten und ist einer Reduktion nicht zugänglich.

Ungeachtet des Umstandes, daß sich der Rechtsmittelwerber nun im Erstvollzug befinden wird, ist nach Lage des Falles, insbesondere wegen des äußerst raschen Rückfalles, aus dem Blickpunkt einer Gesamtschau auch der ausgesprochene, explizit nicht bekämpfte Widerruf (§ 498 Abs 3 StPO) vonnöten, um den Angeklagten in Hinkunft von weiteren Aggressionsdelikten abzuhalten.Ungeachtet des Umstandes, daß sich der Rechtsmittelwerber nun im Erstvollzug befinden wird, ist nach Lage des Falles, insbesondere wegen des äußerst raschen Rückfalles, aus dem Blickpunkt einer Gesamtschau auch der ausgesprochene, explizit nicht bekämpfte Widerruf (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) vonnöten, um den Angeklagten in Hinkunft von weiteren Aggressionsdelikten abzuhalten.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E51384 14D00688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00068.98.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19980728_OGH0002_0140OS00068_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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