TE OGH 1998/7/28 4Nd509/98

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk als weitere Richter in der zu 3 C 594/98v des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut H*****, 2. Margit H*****, beide vertreten durch Dr.Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.578 sA, infolge Antrages der klagenden Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Steyr oder das Bezirksgericht Linz den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag der klagenden Parteien wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien haben der Beklagten die mit S 1.223,04 (darin S 203,84 Umsatzsteuer) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger stellen gegen den beklagten Reiseveranstalter Ansprüche auf Minderung des für eine Reise nach Antalia gezahlten Entgelts. Zum Beweis ihres Vorbringens berufen sie sich auf die Einvernahme von sechs teils im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr, teils in jenem des Bezirksgerichtes Linz wohnhaften Zeugen. Die Kläger selbst wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr.

Die Beklagte hat ihren allgemeinenn Gerichtsstand in Wien. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf zwei in Wien wohnhafte Zeugen. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig.

Die Kläger begehren die Delegierung an das Bezirksgericht Steyr oder Linz. Sie verweisen darauf, daß sechs Zeugen und beide Kläger zu der einer allfälligen Rechtshilfevernehmung vorzuziehenden unmittelbaren Beweisaufnahme nach Wien anreisen müßten.

Die Beklagte trat einer Delegierung entgegen. Der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien sei die zu beurteilende Hotelanlage aus anderen, zum Teil denselben Zeitraum betreffenden Verfahren bekannt. Die beantragten Zeugen könnten auch im Rechtshilfeweg vernommen werden.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig, wies aber darauf hin, daß die zuständige Richterin mit der betroffenen Hotelanlage aus anderen Verfahren vertraut sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 53, EFSlg 69.711; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Läßt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (EFSlg 69.712, Mayr aaO Rz 4).Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 53, EFSlg 69.711; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Läßt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (EFSlg 69.712, Mayr aaO Rz 4).

Wenngleich sich die Wohnorte der von den Klägern namhaft gemachten sechs Zeugen in Oberösterreich befinden, wogegen bloß zwei in Wien ansässige Zeugen einzuvernehmen sein werden, läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit schon deshalb nicht eindeutig für eines der beiden oberösterreichischen Gerichte lösen, weil in jedem Fall Rechtshilfevernehmungen der beim jeweils anderen Gericht ansässigen Zeugen (und der Wiener Zeugen) erforderlich sein würden. Überdies scheint es wenig ökonomisch, das Verfahren angesichts des Umstandes, daß die derzeit zuständige Richterin mit der zu beurteilenden Hotelanlage aus Parallelverfahren vertraut ist, an ein Gericht in Oberösterreich zu delegieren, deren Richter diese Vorkenntnisse nicht aufweisen. Die für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände überwiegen daher im vorliegenden Fall keineswegs. Der Delegierungsantrag ist damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 52 (1) ZPO. Der Delegierungsantrag der Kläger wurde in einem, den Inhalt der späteren Sachentscheidung materiell nicht beeinflussenden Zwischenverfahren (vgl M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeßrecht 366) behandelt. Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 52 (1) ZPO. Der Delegierungsantrag der Kläger wurde in einem, den Inhalt der späteren Sachentscheidung materiell nicht beeinflussenden Zwischenverfahren vergleiche M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeßrecht 366) behandelt. Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E50981 04J05098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040ND00509.98.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19980728_OGH0002_0040ND00509_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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