TE OGH 1998/8/5 6Bs296/98

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Norm

StPO §144a
StGB §20
StGB §20a
  1. StPO § 144a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 144a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StPO § 144a gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 20a heute
  2. StGB § 20a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 20a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 20a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 20a gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 5.8.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache der Privatankläger ***** und weiterer 18 Privatankläger, sämtliche vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschuldigten 1.) Thomas K***** 2.) Brigitte K*****, beide vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, sowie Verfallsbeteiligter und Betroffener *****, wegen § 91 Abs 1 und Abs 2 a UrhG über die Beschwerde der Privatankläger gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.7.1998, GZl. 30 Vr 1574/97-75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 5.8.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache der Privatankläger ***** und weiterer 18 Privatankläger, sämtliche vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschuldigten 1.) Thomas K***** 2.) Brigitte K*****, beide vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, sowie Verfallsbeteiligter und Betroffener *****, wegen Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, a UrhG über die Beschwerde der Privatankläger gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.7.1998, GZl. 30 römisch fünf r 1574/97-75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, dass zur Sicherung der Abschöpfung die einstweilige Verfügung erlassen wird, dass

1) den Beschuldigten und der T***** verboten wird, Wertgegenstände zu veräussern oder zu verpfänden;

2) der R***** als Drittschuldnerin verboten wird, Wertsachen jeglicher Art (Safeinhalte) an die Beschuldigten oder T***** herauszugeben.

Die einstweilige Verfügung wird hinsichtlich Thomas K***** bei einem Erlag von S 5,400.000,--, bei Brigitte K***** bei Erlag von S 600.000,-- und bei T***** bei Erlag von S 2,000.000,-- gehemmt.

Der Antrag hinsichtlich weiterer Sicherungsmittel und hinsichtlich eines höheren Deckungsbetrages nach § 144 a Abs 4 StPO wird a b g e w i e s e n .Der Antrag hinsichtlich weiterer Sicherungsmittel und hinsichtlich eines höheren Deckungsbetrages nach Paragraph 144, a Absatz 4, StPO wird a b g e w i e s e n .

Text

Begründung:

Über Antrag der Privatankläger behängt seit 10.6.1997 gegen die Beschuldigten die Voruntersuchung wegen Verdachtes des Vergehens des gewerbsmäßigen Eingriffes in das Werknutzungsrecht im Wege der Ton-Piraterie, wobei - insoweit ist der Beschluß des Untersuchungsrichters nach § 92 StPO undeutlich - nach der Begründung im angefochtenen Beschluß mit der Verdachtslage nach Aktenlage konform gehend gewerbsmäßige Begehung und sohin die Qualifikation nach § 91 Abs 2 a UrhG anzunehmen ist. Dies ergibt sich aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Beweisergebnissen, insbesonders auch den bei den Hausdurchsuchungen gemachten Funden, vor allem aber auch aus dem niederschriftlichen Protokoll vom 26.6.1997 der Zweitbeschuldigten vor dem LGK für Tirol, worin sie (als Prokuristin der T*****) einbekannte zu wissen, dass diese Firma Raubkopien herstellt und den illegalen CD-Handel vor allem der Erstbeschuldigte abwickelt (Band I Seite 67 f). Letztlich nach Aktenlage erst aufgrund der Funde bei dem im Rahmen der Voruntersuchung durchgeführten Beschlagnahmen und sohin auch subjektiv noch nicht verjährt (§ 46 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, daß zumindest seit 1995 über 1,5 Millionen Raubkopien von CDs von den Beschuldigten über die TK-Handelsges.m.b.H. vertrieben wurden. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Beilage E im Band I) ergibt, sind Gesellschafter dieser im April 1992 gegründeten Firma die beiden Beschuldigten, und zwar Thomas K***** mit der Stammeinlage von S 450.000,-- und Brigitte von S 50.000,-- , sowie Thomas K***** handelsrechtlicher Geschäftsführer und Brigitte K***** Prokuristin.Über Antrag der Privatankläger behängt seit 10.6.1997 gegen die Beschuldigten die Voruntersuchung wegen Verdachtes des Vergehens des gewerbsmäßigen Eingriffes in das Werknutzungsrecht im Wege der Ton-Piraterie, wobei - insoweit ist der Beschluß des Untersuchungsrichters nach Paragraph 92, StPO undeutlich - nach der Begründung im angefochtenen Beschluß mit der Verdachtslage nach Aktenlage konform gehend gewerbsmäßige Begehung und sohin die Qualifikation nach Paragraph 91, Absatz 2, a UrhG anzunehmen ist. Dies ergibt sich aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Beweisergebnissen, insbesonders auch den bei den Hausdurchsuchungen gemachten Funden, vor allem aber auch aus dem niederschriftlichen Protokoll vom 26.6.1997 der Zweitbeschuldigten vor dem LGK für Tirol, worin sie (als Prokuristin der T*****) einbekannte zu wissen, dass diese Firma Raubkopien herstellt und den illegalen CD-Handel vor allem der Erstbeschuldigte abwickelt (Band römisch eins Seite 67 f). Letztlich nach Aktenlage erst aufgrund der Funde bei dem im Rahmen der Voruntersuchung durchgeführten Beschlagnahmen und sohin auch subjektiv noch nicht verjährt (Paragraph 46, Absatz eins, StPO) ist davon auszugehen, daß zumindest seit 1995 über 1,5 Millionen Raubkopien von CDs von den Beschuldigten über die TK-Handelsges.m.b.H. vertrieben wurden. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug (Beilage E im Band römisch eins) ergibt, sind Gesellschafter dieser im April 1992 gegründeten Firma die beiden Beschuldigten, und zwar Thomas K***** mit der Stammeinlage von S 450.000,-- und Brigitte von S 50.000,-- , sowie Thomas K***** handelsrechtlicher Geschäftsführer und Brigitte K***** Prokuristin.

Im Rahmen der Voruntersuchung belangen die Privatankläger diese Handelsges.m.b.H. als Verfallsbeteiligte und begehren auch Beschlagnahmen (§§ 92, 93 UrhG).Im Rahmen der Voruntersuchung belangen die Privatankläger diese Handelsges.m.b.H. als Verfallsbeteiligte und begehren auch Beschlagnahmen (Paragraphen 92,, 93 UrhG).

Im Mai 1998 stellten die Privatankläger gegen die Beschuldigten und die Verfallsbeteiligte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung, verwiesen auf die bisherigen Beschlagnahmeerfolge, wobei danach ab 1995 zumindest von Produktions-Verkaufzahlen von etwa 1,5 Millionen Stück auszugehen sei, womit sich die Beschuldigten (deren Firma) ausgehend von einem Linzenzpreis pro Stück von über S 36,-- bereits eine hinterzogene Gesamtlizenzsumme von über S 53,000.000,-- erspart haben. Wird der Fertigungsaufwand pro Stück in Abzug gebracht, ergebe sich bereits ein illegaler Vermögensvorteil von über S 8,000.000,--, der der Firma bzw. den Beschuldigten tatsächlich zugeflossen sei. Dies entspreche auch dem Aufwand des Erstbeschuldigten, nämlich einem äußerst luxuriösen Einfamilienhaus und der Haltung mehrerer teurer Kraftfahrzeuge. Nach dem Bericht des Kreditschutzverbandes habe die T***** einwandfreie Bonität, lediglich 30 % des Geschäftsbetriebes entfalle auf Handel mit Textilien, der überwiegende Teil auf Vertrieb von Tonträgern.

Neben den nach § 86 UrhG zu fordernden Lizenzgebühren stünden den Privatanklägern nach § 87 Abs 4 UrhG auch die Gewinne zu sowie der Ersatz des tatsächlich entstandenen Vermögensschadens. Nach § 87 Abs 3 UrhG besteht der Schadenersatz jedenfalls in der Höhe der doppelten Lizenzgebühr. Schließlich könne auch Ersatz des immateriellen Schadens gefordert werden. Demnach hätten die Privatankläger Forderungen von weit über S 80,000.000,--. Bislang verfügen die Privatankläger über keinen Exekutionstitel, nicht einmal Anbote zur Schadensgutmachung seien erstattet worden.Neben den nach Paragraph 86, UrhG zu fordernden Lizenzgebühren stünden den Privatanklägern nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG auch die Gewinne zu sowie der Ersatz des tatsächlich entstandenen Vermögensschadens. Nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG besteht der Schadenersatz jedenfalls in der Höhe der doppelten Lizenzgebühr. Schließlich könne auch Ersatz des immateriellen Schadens gefordert werden. Demnach hätten die Privatankläger Forderungen von weit über S 80,000.000,--. Bislang verfügen die Privatankläger über keinen Exekutionstitel, nicht einmal Anbote zur Schadensgutmachung seien erstattet worden.

Die Privatankläger begehren mit der Verurteilung außer Bestrafung und Verfall auch die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 StGB. Diese Bereicherung betrage allein an hinterzogenen Lizenzgebühren bereits über S 50,000.000,--, und zwar abgesehen vom tatsächlichem Reingewinn von ca. S 8,000.000,--.Die Privatankläger begehren mit der Verurteilung außer Bestrafung und Verfall auch die Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 20, StGB. Diese Bereicherung betrage allein an hinterzogenen Lizenzgebühren bereits über S 50,000.000,--, und zwar abgesehen vom tatsächlichem Reingewinn von ca. S 8,000.000,--.

Gelegt wurde dazu eine KSV-Auskunft (Beilagen zu ON 72), wonach die Gesamtumsätze von 1995 in Höhe von S 21,000.000,-- bis 1997 auf S 16,000.000,-- bis S 15,000.000,-- zurückgingen, der Geschäftsgang und die leicht rückläufige Geschäftsentwicklung mit der Kennzahl 350 (mittlere Bonität) bewertet wird, insgesamt die finanzielle Situation mit der Kennzahl 300 (Kennzahl 299 Grenzwert der einwandfreien Bonität) sowie 4 Angestellte und ein Fuhrpark von 2 Fahrzeugen angegeben wird. Die Gesellschafter sind miteinander verheiratet. Schließlich wird die Handelsbranche mit den Prozent angegeben, wie in dem wiedergegebenen Antrag ausgeführt.

Es sei nun zu besorgen, daß bei Fortführung der Voruntersuchung die Beschuldigten für sich und als Verantwortliche der Firma Maßnahmen setzen, um die Einbringung der Abschöpfung zu gefährden oder wesentlich zu erschweren. Zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung werde daher beantragt,

1. den Beschuldigten und der T***** zu verbieten, in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften oder Rechte, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, Wertgegenstände jeder Art wie Schmuck, Briefmarkensammlungen und/oder Firmenbeteiligungen (z.B. Geschäftsanteile) zu veräußern bzw. zu belasten (verpfänden);

2. binnen drei Tagen ab Zustellung Thomas K***** den gerichtlichen

Erlag von S 5,000.000,--, Brigitte K***** von S 2,500.000,-- und

der T***** von S 5,000.000,-- aufzutragen;

3. der R***** als Drittschuldnerin zu verbieten, den Gegnern der

gefährdeten Partei Guthaben aus Sparbüchern auszuzahlen oder

Sparbücher, Wertpapiere oder Wertgegenstände auszufolgen;

4. die einstweilige Verfügung längstens bis zur Erledigung der Anträge betreffend die Abschöpfung zu bewilligen;

5. die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu hemmen, wenn binnen drei Tagen ab Zustellung S 25,000.000,-- bei Gericht erlegt werden.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck den Antrag insgesamt ab. In der Begründung geht der Untersuchungsrichter von der Annahme aus, dass es zu einer Abschöpfung kommt und auch zu befürchten ist, dass die illegalen Gewinne veranlagt werden und die Einbringung der Abschöpfung daher gefährdet oder doch wesentlich erschwert wird. Diese Möglichkeit der Beiseiteschaffung von Vermögenswerten erscheine aufgrund des gesamten Akteninhaltes lebensnah und sohin hinreichend bescheinigt, zumal die Anprüche der Privatankläger sich jenseits der 50-Millionen-Schilling-Grenze bewegen werden.

Nach Ansicht des Untersuchungsrichters gehe aber die Intention des Gesetzgebers dahin, daß die Bereicherungsabschöpfung in all jenen Fällen zurückzutreten habe, in denen die Rechtsordnung, unter welchem Titel auch immer, Rechtsfolgen vorsieht, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten besteht, etwa im Zuge eines zivilgerichtlichen oder finanzbehördlichen Verfahrens. Diese Subsidiarität ergebe sich auch aus § 20 a Abs 1 StGB.Nach Ansicht des Untersuchungsrichters gehe aber die Intention des Gesetzgebers dahin, daß die Bereicherungsabschöpfung in all jenen Fällen zurückzutreten habe, in denen die Rechtsordnung, unter welchem Titel auch immer, Rechtsfolgen vorsieht, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten besteht, etwa im Zuge eines zivilgerichtlichen oder finanzbehördlichen Verfahrens. Diese Subsidiarität ergebe sich auch aus Paragraph 20, a Absatz eins, StGB.

An sich seien die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 StGB bei den Beschuldigten gegeben, ebenso aber auch nach § 20 Abs 4 StGB hinsichtlich der abschöpfungsbeteiligten Firma der Beschuldigten, nämlich der T***** als juristische Person. Da aber der Abschöpfungsanspruch des Staates gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesonders Schadenersatzansprüchen, subsidiär sei und zudem die Bereicherungsabschöpfung auch dann zurückzutreten habe, wenn die Rechtsordnung, unter welchem Titel auch immer, Rechtsfolgen vorsieht, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch eine Straftat Erlangten besteht, sei hier der Abschöpfungsanspruch nicht mehr gegeben.An sich seien die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bei den Beschuldigten gegeben, ebenso aber auch nach Paragraph 20, Absatz 4, StGB hinsichtlich der abschöpfungsbeteiligten Firma der Beschuldigten, nämlich der T***** als juristische Person. Da aber der Abschöpfungsanspruch des Staates gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesonders Schadenersatzansprüchen, subsidiär sei und zudem die Bereicherungsabschöpfung auch dann zurückzutreten habe, wenn die Rechtsordnung, unter welchem Titel auch immer, Rechtsfolgen vorsieht, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch eine Straftat Erlangten besteht, sei hier der Abschöpfungsanspruch nicht mehr gegeben.

Schließlich sei es fraglich, ob den lediglich dem Staat zustehenden Abschöpfungsanspruch trotz der Bestimmung des § 46 Abs 2 StPO nicht nur der Staatsanwalt geltend machen könne, nachdem der Privatankläger weder zur Objektivität verpflichtet sei noch die Interessen des Staates an der Rechtspflege zu wahren habe.Schließlich sei es fraglich, ob den lediglich dem Staat zustehenden Abschöpfungsanspruch trotz der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, StPO nicht nur der Staatsanwalt geltend machen könne, nachdem der Privatankläger weder zur Objektivität verpflichtet sei noch die Interessen des Staates an der Rechtspflege zu wahren habe.

Jedenfalls sei der Abschöpfungsanspruch in allen Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die Rechtsordnung unter welchem Titel auch immer Rechtsfolgen vorsieht, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten besteht. Solche Rechtsfolgen seien in den Bestimmungen der §§ 81 ff UrhG zu sehen. Danach hätte der Geschädigte Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Vermögensschaden, zumindest aber auf das Doppelte des ihm gebührenden Entgelts sowie Herausgabe des erzielten Gewinnes. Da der Privatankläger auf solche Weise die Abschöpfung betreiben kann, sei ein Abschöpfungsanspruch nach § 20 StGB zu verneinen. Im übrigen sei die Verlagerung der urheberrechtlichen Ansprüche vom Zivilverfahren ins Strafverfahren ohnehin nicht zweckmäßig und vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 144 a StPO sicherlich auch nicht beabsichtigt. Auch im Hinblick auf den Verfahrensaufwand (Grundbuchsauszüge, Sparguthaben, Vermögensverhältnisse, Sachverständigengutachten etc.) sei die Verfolgung der Ansprüche im Zivilverfahren zweckmäßiger.Jedenfalls sei der Abschöpfungsanspruch in allen Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die Rechtsordnung unter welchem Titel auch immer Rechtsfolgen vorsieht, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten besteht. Solche Rechtsfolgen seien in den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff UrhG zu sehen. Danach hätte der Geschädigte Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Vermögensschaden, zumindest aber auf das Doppelte des ihm gebührenden Entgelts sowie Herausgabe des erzielten Gewinnes. Da der Privatankläger auf solche Weise die Abschöpfung betreiben kann, sei ein Abschöpfungsanspruch nach Paragraph 20, StGB zu verneinen. Im übrigen sei die Verlagerung der urheberrechtlichen Ansprüche vom Zivilverfahren ins Strafverfahren ohnehin nicht zweckmäßig und vom Gesetzgeber durch die Einführung des Paragraph 144, a StPO sicherlich auch nicht beabsichtigt. Auch im Hinblick auf den Verfahrensaufwand (Grundbuchsauszüge, Sparguthaben, Vermögensverhältnisse, Sachverständigengutachten etc.) sei die Verfolgung der Ansprüche im Zivilverfahren zweckmäßiger.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde begehren die Privatankläger die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Stattgebung. Darin wird die Ansicht des Untersuchungsrichters bezüglich der Subsidiarität gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen zum einen und der Infragestellung der Antragslegitimation der Privatankläger zum anderen bekämpft.

Dem Grunde nach kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage der Subsidiarität:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und 2 StGB hat der, der durch oder für die Begehung einer strafbaren Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, einen Geldbetrag zu bezahlen in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung. Sofern dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner freien Überzeugung festzusetzen. Ist eine juristische Person bereichert worden, so ist gemäß § 20 Abs 4 StGB diese zur Zahlung zu verurteilen. Die Abschöpfung ist seit der Novelle BGBl 1996/762 keine Nebenstrafe mehr, sondern in Beseitigung der Doppelgleisigkeit eine vermögensrechtliche Unrechtsfolge. Sie knüpft - verschuldensunabhängig - an die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an, setzt daher keinen Schuldspruch wegen dieser Tat voraus und bezweckt die "Entreicherung" (daher auch objektives Verfahren nach § 445 Abs 1 StPO möglich).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB hat der, der durch oder für die Begehung einer strafbaren Handlung Vermögensvorteile erlangt hat, einen Geldbetrag zu bezahlen in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung. Sofern dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner freien Überzeugung festzusetzen. Ist eine juristische Person bereichert worden, so ist gemäß Paragraph 20, Absatz 4, StGB diese zur Zahlung zu verurteilen. Die Abschöpfung ist seit der Novelle BGBl 1996/762 keine Nebenstrafe mehr, sondern in Beseitigung der Doppelgleisigkeit eine vermögensrechtliche Unrechtsfolge. Sie knüpft - verschuldensunabhängig - an die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an, setzt daher keinen Schuldspruch wegen dieser Tat voraus und bezweckt die "Entreicherung" (daher auch objektives Verfahren nach Paragraph 445, Absatz eins, StPO möglich).

Nach § 20 a StGB unterbleibt die Abschöpfung, soweit die vom Bereicherten vorgenommene Schadensgutmachung oder vollstreckbare Schadensersatztitel die Bereicherung aufgesogen haben, "oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird". Die weiteren Ausschlußgründe nach § 20 a Abs 2 StGB sind hier nicht weiter zu prüfen. Das Erstgericht irrt, sofern es den Abschöpfungsbetrag mit der Schadenersatzforderung vergleicht, dieser selbständige Entreicherungsanspruch des Staates ist lediglich nach dem dem § 191 Abs 3 StPO (verfallen erklärte Haftkaution) nachgebildetem § 373 b StPO dem Zugriff des Geschädigten unterworfen, sodaß insoweit demselben ein ureigenes Interesse am Ausspruch an der Abschöpfung nicht abzusprechen ist.Nach Paragraph 20, a StGB unterbleibt die Abschöpfung, soweit die vom Bereicherten vorgenommene Schadensgutmachung oder vollstreckbare Schadensersatztitel die Bereicherung aufgesogen haben, "oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird". Die weiteren Ausschlußgründe nach Paragraph 20, a Absatz 2, StGB sind hier nicht weiter zu prüfen. Das Erstgericht irrt, sofern es den Abschöpfungsbetrag mit der Schadenersatzforderung vergleicht, dieser selbständige Entreicherungsanspruch des Staates ist lediglich nach dem dem Paragraph 191, Absatz 3, StPO (verfallen erklärte Haftkaution) nachgebildetem Paragraph 373, b StPO dem Zugriff des Geschädigten unterworfen, sodaß insoweit demselben ein ureigenes Interesse am Ausspruch an der Abschöpfung nicht abzusprechen ist.

Danach greift die Abschöpfung in dem Umfang nicht, in dem Schadensgutmachung geleistet wurde, Titel zur Hereinbringung vorliegen "oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird", worunter beispielsweise Bescheide der Finanzämter zu verstehen sind bezüglich der durch Hinterziehung oder Schmuggel entgangenen Abgaben, soweit diese die dadurch bewirkte Bereicherung auffangen. Insoweit beruft sich der Untersuchungsrichter in seiner Entscheidung für seine Meinung zu Unrecht auf Klaus Schwaighofer, Das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (WUV Universitätsverlag) Seite 60, weil gerade dort als Beispiel anderer in der Rechtsordnung vorgesehener Rechtsfolgen solche genannt werden, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch eine Straftat Erlangten besteht, etwa im Zug eines zivilgerichtlichen oder finanzbehördlichen Verfahrens. Würde man sich gegenteilig der Auffassung des Untersuchungsrichters anschließen, dass jeweils bei Möglichkeit des Geschädigten, den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung seiner Forderungen zu beschreiten eine Abschöpfung nicht stattfindet, soweit die geltend zu machende Forderung den Abschöpfungsbetrag erreicht, hätte der Gesetzgeber sich die ausdrücklichen Ausschlußgründe der Verpflichtung zur Schadensgutmachung in vollstreckbarer Form oder der Verurteilung hiezu ersparen können. Die dort genannten "anderen rechtlichen Maßnahmen" können daher nur im Sinne der Gleichwertigkeit zu den aufgezählten Titel verstanden werden, etwa des Ausspruches des Verfalls oder Einziehung (§§ 20 b, 26 StGB) oder, wie bereits genannt, finanzbehördliche Bescheide.Danach greift die Abschöpfung in dem Umfang nicht, in dem Schadensgutmachung geleistet wurde, Titel zur Hereinbringung vorliegen "oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird", worunter beispielsweise Bescheide der Finanzämter zu verstehen sind bezüglich der durch Hinterziehung oder Schmuggel entgangenen Abgaben, soweit diese die dadurch bewirkte Bereicherung auffangen. Insoweit beruft sich der Untersuchungsrichter in seiner Entscheidung für seine Meinung zu Unrecht auf Klaus Schwaighofer, Das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (WUV Universitätsverlag) Seite 60, weil gerade dort als Beispiel anderer in der Rechtsordnung vorgesehener Rechtsfolgen solche genannt werden, deren Zweck auch in der Abschöpfung des durch eine Straftat Erlangten besteht, etwa im Zug eines zivilgerichtlichen oder finanzbehördlichen Verfahrens. Würde man sich gegenteilig der Auffassung des Untersuchungsrichters anschließen, dass jeweils bei Möglichkeit des Geschädigten, den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung seiner Forderungen zu beschreiten eine Abschöpfung nicht stattfindet, soweit die geltend zu machende Forderung den Abschöpfungsbetrag erreicht, hätte der Gesetzgeber sich die ausdrücklichen Ausschlußgründe der Verpflichtung zur Schadensgutmachung in vollstreckbarer Form oder der Verurteilung hiezu ersparen können. Die dort genannten "anderen rechtlichen Maßnahmen" können daher nur im Sinne der Gleichwertigkeit zu den aufgezählten Titel verstanden werden, etwa des Ausspruches des Verfalls oder Einziehung (Paragraphen 20, b, 26 StGB) oder, wie bereits genannt, finanzbehördliche Bescheide.

Zur Antragslegitimation:

Zunächst ist festzustellen, daß der Ausspruch der Abschöpfung nach § 20 StGB keines gesonderten Antrages bedarf, soweit im Strafverfahren gegen eine bestimmte Person ein Bestrafungsantrag an sich gestellt ist (§ 443 StPO), lediglich im selbständigen Verfahren nach § 445 StPO bedarf es eines Antrages. Insoweit greifen die Ausführungen im angefochtenen Beschluß hinsichtlich mangelnder Objektivität des Privatanklägers nicht.Zunächst ist festzustellen, daß der Ausspruch der Abschöpfung nach Paragraph 20, StGB keines gesonderten Antrages bedarf, soweit im Strafverfahren gegen eine bestimmte Person ein Bestrafungsantrag an sich gestellt ist (Paragraph 443, StPO), lediglich im selbständigen Verfahren nach Paragraph 445, StPO bedarf es eines Antrages. Insoweit greifen die Ausführungen im angefochtenen Beschluß hinsichtlich mangelnder Objektivität des Privatanklägers nicht.

Allerdings ist die einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung nach § 144 a StPO abhängig vom Antrag des Staatsanwaltes. Gemäß § 46 Abs 2 StPO ist der Privatankläger zu allen Schritten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist, befugt. Wenn der Untersuchungsrichter dem Privatankläger die Aufgabe der Wahrung der Interessen des Staates und der Rechtspflege abspricht, so tut er dies im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Die Institution der Privatanklageberechtigung ist auf die Natur des gefährdeten Rechtsguts und das Bestreben, die Privatinteressen des Verletzten vorwiegend zu beachten, zurückzuführen, weil bei solchen Delikten vordergründig nicht die Allgemeinheit, sondern das Individuum des Verletzten in Betracht kommt. Der Privatankläger macht aber - wie auch der Subsidiarankläger nach § 48 StPO - mit dem Begehren auf Bestrafung geltend, dass die "staatliche Strafe" verhängt wird (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, Seite 58 und 163). Aus solcher Überlegung hat der OGH ausgedrückt, dass bei Vorliegen eines Privatanklagedeliktes dem Privatankläger und nicht dem Staatsanwalt Parteistellung und sohin Rechtsmittellegitimation im Widerrufsverfahren nach §§ 495 ff StPO zukommt (9 Os 14/77, ÖJZ 1977, Seite 468 = EvBl Nr. 217). Uneins ist die Lehre, nicht aber die Rechtsprechung hinsichtlich der Berechtigung des Privatanklägers auf Stellung eines Haftantrages. In seiner Entscheidung 10 Os 51/83 (EvBl 1983/170) hat der OGH dem Privatankläger das Antragsrecht ausdrücklich zugestanden, lediglich im Falle der Aufhebung der Untersuchungshaft gemäß § 194 Abs 1 StPO bei Übereinstimmung der Meinung des Untersuchungsrichters mit dem Staatsanwalt käme es auf den Staatsanwalt an. So wurde im übrigen eine analoge Entscheidung der Ratskammer des LG Linz, Ns 339/84, mit Berufung auf diese Entscheidung mit Glosse des Klagsvertreters Dr. Michel Walter begrüßt (MRA 1985 H 5, 12).Allerdings ist die einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung nach Paragraph 144, a StPO abhängig vom Antrag des Staatsanwaltes. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StPO ist der Privatankläger zu allen Schritten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist, befugt. Wenn der Untersuchungsrichter dem Privatankläger die Aufgabe der Wahrung der Interessen des Staates und der Rechtspflege abspricht, so tut er dies im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Die Institution der Privatanklageberechtigung ist auf die Natur des gefährdeten Rechtsguts und das Bestreben, die Privatinteressen des Verletzten vorwiegend zu beachten, zurückzuführen, weil bei solchen Delikten vordergründig nicht die Allgemeinheit, sondern das Individuum des Verletzten in Betracht kommt. Der Privatankläger macht aber - wie auch der Subsidiarankläger nach Paragraph 48, StPO - mit dem Begehren auf Bestrafung geltend, dass die "staatliche Strafe" verhängt wird (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, Seite 58 und 163). Aus solcher Überlegung hat der OGH ausgedrückt, dass bei Vorliegen eines Privatanklagedeliktes dem Privatankläger und nicht dem Staatsanwalt Parteistellung und sohin Rechtsmittellegitimation im Widerrufsverfahren nach Paragraphen 495, ff StPO zukommt (9 Os 14/77, ÖJZ 1977, Seite 468 = EvBl Nr. 217). Uneins ist die Lehre, nicht aber die Rechtsprechung hinsichtlich der Berechtigung des Privatanklägers auf Stellung eines Haftantrages. In seiner Entscheidung 10 Os 51/83 (EvBl 1983/170) hat der OGH dem Privatankläger das Antragsrecht ausdrücklich zugestanden, lediglich im Falle der Aufhebung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 194, Absatz eins, StPO bei Übereinstimmung der Meinung des Untersuchungsrichters mit dem Staatsanwalt käme es auf den Staatsanwalt an. So wurde im übrigen eine analoge Entscheidung der Ratskammer des LG Linz, Ns 339/84, mit Berufung auf diese Entscheidung mit Glosse des Klagsvertreters Dr. Michel Walter begrüßt (MRA 1985 H 5, 12).

Strittig wurde dies nach der Novellierung des § 180 StPO, wonach nunmehr die Verhängung der Untersuchungshaft von einem Antrag abhängig wurde: In Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, wird unter Anm. VIII. zu § 180 die Ansicht vertreten, dass im Gesetz zwar nicht ausdrücklich festgelegt sei, ob in Privatanklagesachen die Untersuchungshaft zulässig sei, nachdem sie aber vom Antrag des Staatsanwaltes abhängt, käme sie nicht in Betracht. Es findet dabei allerdings keine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 46 StPO statt, wonach dem Privatankläger alle sonst dem Staatsanwalt eingeräumten Rechte zukommen. Diese Ansicht vertritt auch Paul E. Wedrac, Das Vorverfahren der StPO (Manzsche Verlag) Seite 253 ohne weiteres Eingehen auf die zitierte Bestimmung des § 46 StPO; eine Begründung führt er lediglich hinsichtlich des dem Subsidiarankläger nicht zukommenden Antragsrechtes auf Verhängung der Haft an, insoweit überzeugend nämlich § 49 Abs 3 StPO. Gerade aber die in § 49 Abs 2 StPO gegebenen Einschränkungen der Rechte des Subisidaranklägers, wonach ihm die Rechtsmittelbefugnisse erheblich eingeschränkt werden gegenüber dem Privatankläger, in Absatz 3 ausdrücklich auch die Einschränkung hinsichtlich der Untersuchungshaft angegeben ist, läßt vielmehr nur den umgekehrten Schluß zu, daß eben dem Privatankläger weitere Rechte zustehen, weil er insoweit dem Staatsanwalt gleichkommende Rechtsmittelbefugnisse hat und daher, sofern vom Gesetzgeber gewollt, in § 46 StPO zumindest eine analoge Einschränkung der Mitwirkung bei Haftentscheidungen zu erwarten wäre, wie sie für den Subsidiarankläger ausdrücklich angeführt ist.Strittig wurde dies nach der Novellierung des Paragraph 180, StPO, wonach nunmehr die Verhängung der Untersuchungshaft von einem Antrag abhängig wurde: In Foregger-Kodek, StPO, 7. Auflage, wird unter Anmerkung römisch VIII. zu Paragraph 180, die Ansicht vertreten, dass im Gesetz zwar nicht ausdrücklich festgelegt sei, ob in Privatanklagesachen die Untersuchungshaft zulässig sei, nachdem sie aber vom Antrag des Staatsanwaltes abhängt, käme sie nicht in Betracht. Es findet dabei allerdings keine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 46, StPO statt, wonach dem Privatankläger alle sonst dem Staatsanwalt eingeräumten Rechte zukommen. Diese Ansicht vertritt auch Paul E. Wedrac, Das Vorverfahren der StPO (Manzsche Verlag) Seite 253 ohne weiteres Eingehen auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 46, StPO; eine Begründung führt er lediglich hinsichtlich des dem Subsidiarankläger nicht zukommenden Antragsrechtes auf Verhängung der Haft an, insoweit überzeugend nämlich Paragraph 49, Absatz 3, StPO. Gerade aber die in Paragraph 49, Absatz 2, StPO gegebenen Einschränkungen der Rechte des Subisidaranklägers, wonach ihm die Rechtsmittelbefugnisse erheblich eingeschränkt werden gegenüber dem Privatankläger, in Absatz 3 ausdrücklich auch die Einschränkung hinsichtlich der Untersuchungshaft angegeben ist, läßt vielmehr nur den umgekehrten Schluß zu, daß eben dem Privatankläger weitere Rechte zustehen, weil er insoweit dem Staatsanwalt gleichkommende Rechtsmittelbefugnisse hat und daher, sofern vom Gesetzgeber gewollt, in Paragraph 46, StPO zumindest eine analoge Einschränkung der Mitwirkung bei Haftentscheidungen zu erwarten wäre, wie sie für den Subsidiarankläger ausdrücklich angeführt ist.

Aus all diesen Erwägungen ist entgegen der Auffassung des Erstrichters dem Privatankläger die Legitimation zur Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144 a StPO eingeräumt.Aus all diesen Erwägungen ist entgegen der Auffassung des Erstrichters dem Privatankläger die Legitimation zur Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144, a StPO eingeräumt.

Zu den beantragten Sicherungsmitteln:

Die materiellen Voraussetzungen (Anspruch und Gefährdung) sind in der StPO autonom geregelt und bedürfen daher keines Vergleiches zu den Anspruchsvoraussetzungen der EO (Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 1 zu § 144 a; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rn 406). Die Sicherungsmittel sind in der novellierten Fassung taxativ aufgezählt, teils gehen sie weiter als die Sicherungsmittel für Geldforderungen nach der EO. Im übrigen bestimmt aber § 144 a Abs 1 letzter Satz, StPO, dass sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 384 EO erfolgt die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten durch Anmerkung im Grundbuch. Sohin bestimmt § 389 EO, dass daher der Antragsteller auch die von ihr begehrte Verfügung "genau zu bezeichnen" hat. Dies bedeutet, daß er im Antrag die Liegenschaften anzugeben hätte, hinsichtlich deren er das Verbot erwirken will (Neumann-Lichtblau, Kommentar zur EO, hg. von Heller-Berger-Stix, Band III, 2828). Diesem Antrag fehlt daher die notwendige Bestimmtheit.Die materiellen Voraussetzungen (Anspruch und Gefährdung) sind in der StPO autonom geregelt und bedürfen daher keines Vergleiches zu den Anspruchsvoraussetzungen der EO (Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 1 zu Paragraph 144, a; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rn 406). Die Sicherungsmittel sind in der novellierten Fassung taxativ aufgezählt, teils gehen sie weiter als die Sicherungsmittel für Geldforderungen nach der EO. Im übrigen bestimmt aber Paragraph 144, a Absatz eins, letzter Satz, StPO, dass sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 384, EO erfolgt die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten durch Anmerkung im Grundbuch. Sohin bestimmt Paragraph 389, EO, dass daher der Antragsteller auch die von ihr begehrte Verfügung "genau zu bezeichnen" hat. Dies bedeutet, daß er im Antrag die Liegenschaften anzugeben hätte, hinsichtlich deren er das Verbot erwirken will (Neumann-Lichtblau, Kommentar zur EO, hg. von Heller-Berger-Stix, Band römisch III, 2828). Diesem Antrag fehlt daher die notwendige Bestimmtheit.

Ein Auftrag innerhalb bestimmter Fristen Barbeträge gerichtlich zu hinterlegen, ist als Sicherungsmittel im Katalog des § 144 a Abs 2 StPO nicht enthalten.Ein Auftrag innerhalb bestimmter Fristen Barbeträge gerichtlich zu hinterlegen, ist als Sicherungsmittel im Katalog des Paragraph 144, a Absatz 2, StPO nicht enthalten.

Der Antrag der Erlassung des Drittverbotes gegen ein Bankinstitut in bezug auf Auszahlungen oder Ausfolgungen von Sparbüchern und Wertpapieren samt Guthaben ist nicht möglich, weil nach den maßgebenden Bestimmungen der EO (§ 296) nur die Verwahrung und Verwaltung (gegebenenfalls unter Bestellung eines Verwalters) möglich ist (Mayerhofer, aaO, E 2 zu § 144 a; Neumann-Lichtblau, aaO, III 2713).Der Antrag der Erlassung des Drittverbotes gegen ein Bankinstitut in bezug auf Auszahlungen oder Ausfolgungen von Sparbüchern und Wertpapieren samt Guthaben ist nicht möglich, weil nach den maßgebenden Bestimmungen der EO (Paragraph 296,) nur die Verwahrung und Verwaltung (gegebenenfalls unter Bestellung eines Verwalters) möglich ist (Mayerhofer, aaO, E 2 zu Paragraph 144, a; Neumann-Lichtblau, aaO, römisch III 2713).

Gesetzliche Deckung findet sohin lediglich das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen, wobei, auf den Wortlaut des Antrages beschränkt, in dem nun erlassenen Verbot die Wertsachen angeführt sind und es der Beispiele (Schmuck, Briefmarkensammlung etc.) nicht bedarf. Wirtschaftliche Unternehmen und Geschäftsanteile sind dagegen keine beweglichen körperlichen Sachen und stehen daher als Sicherungsmittel nicht zur Verfügung (König, aaO, Rn 52). Für solche Vermögen sind auch Einschränkungen in der Verwertung vorgesehen (so §§ 332, 341 EO; Neumann-Lichtblau aaO, III, 2731), sodass sie daher weder nach der EO noch nach der StPO als Sicherungsmittel heranziehbar sind. Zulässig ist hingegen nach § 144 a Abs 2 Z 3 StPO das Drittverbot gegen die Bank hinsichtlich der Safeinhalte.Gesetzliche Deckung findet sohin lediglich das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen, wobei, auf den Wortlaut des Antrages beschränkt, in dem nun erlassenen Verbot die Wertsachen angeführt sind und es der Beispiele (Schmuck, Briefmarkensammlung etc.) nicht bedarf. Wirtschaftliche Unternehmen und Geschäftsanteile sind dagegen keine beweglichen körperlichen Sachen und stehen daher als Sicherungsmittel nicht zur Verfügung (König, aaO, Rn 52). Für solche Vermögen sind auch Einschränkungen in der Verwertung vorgesehen (so Paragraphen 332,, 341 EO; Neumann-Lichtblau aaO, römisch III, 2731), sodass sie daher weder nach der EO noch nach der StPO als Sicherungsmittel heranziehbar sind. Zulässig ist hingegen nach Paragraph 144, a Absatz 2, Ziffer 3, StPO das Drittverbot gegen die Bank hinsichtlich der Safeinhalte.

Weil das Rechtsmittelgericht insoweit mit dem Erstrichter übereinstimmend die materiellen Voraussetzungen für gegeben erachtet, war sohin - allerdings in diesem lediglich eingeschränkten Umfang - die einstweilige Verfügung zu bewilligen.

Entgegen dem Antrag war aufgrund der Sonderregel des § 144 a Abs 5 StPO keine Befristung auszusprechen.Entgegen dem Antrag war aufgrund der Sonderregel des Paragraph 144, a Absatz 5, StPO keine Befristung auszusprechen.

Lösungssumme:

Die Antragsteller begehren eine solche von S 25,000.000,-- und zwar zu zahlen innerhalb von drei Tagen. Nach § 144 a Abs 4 StPO ist jedoch der Geldbetrag so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung Deckung findet. Nach § 20 Abs 6 StGB wiederum sind mehrere Bereicherte nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner freien Überzeugung festzusetzen. Daraus ergibt sich klar, daß keine Solidarhaftung für die Lösungssumme besteht, der Natur der Abschöpfung entsprechend, dass dies kein Schadenersatzbetrag ist. Im übrigen ist das Ausmaß der Bereicherung grundsätzlich nach dem "Nettoprinzip" festzustellen, d. h. die zugeflossenen Vermögenswerte vermindern sich um den vom Täter dafür gemachten Aufwand. Erfasst wird somit der Gewinn des Täters berechnet auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Bereicherung. Es bleiben sohin ersparte Aufwände ebenso wie weitergehende Schäden der Verletzten dabei ausser Betracht.Die Antragsteller begehren eine solche von S 25,000.000,-- und zwar zu zahlen innerhalb von drei Tagen. Nach Paragraph 144, a Absatz 4, StPO ist jedoch der Geldbetrag so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung Deckung findet. Nach Paragraph 20, Absatz 6, StGB wiederum sind mehrere Bereicherte nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner freien Überzeugung festzusetzen. Daraus ergibt sich klar, daß keine Solidarhaftung für die Lösungssumme besteht, der Natur der Abschöpfung entsprechend, dass dies kein Schadenersatzbetrag ist. Im übrigen ist das Ausmaß der Bereicherung grundsätzlich nach dem "Nettoprinzip" festzustellen, d. h. die zugeflossenen Vermögenswerte vermindern sich um den vom Täter dafür gemachten Aufwand. Erfasst wird somit der Gewinn des Täters berechnet auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Bereicherung. Es bleiben sohin ersparte Aufwände ebenso wie weitergehende Schäden der Verletzten dabei ausser Betracht.

Das Gericht legt daher der Festsetzung der Lösungssumme den voraussichtlichen Abschöpfungsbetrag zugrunde, der sich nach derzeitiger Aktenlage als tatsächlich zugeflossener Gewinn, wie vom Antragsteller (ON 72 Punkt 2.3) beziffert, mit S 8,000.000,-- darstellt. Da eigene Arbeitsleistungen von Beteiligten bei Feststellung der Bereicherung nach dem Nettoprinzip (siehe Foregger-Kodek StGB 6. Auflage Anm. II zu § 20) ausser Betracht bleiben, ergibt sich für die Zweitbeschuldigte ausgehend von ihrem selbst bezifferten monatlichen Nettoeinkommen als Prokuristin der T***** von S 22.000,-- netto (I. Seite 67), dass etwa 70 % ihres Lohnes auf Arbeiten entfällt, in denen Eingriffe von Urheberrrechten erfolgten, sodass sich für den Verletzungszeitraum ab 1995 durch drei Jahre eine unrechtmäßige Bereicherung (= Abschöpfungssumme) in der Grössenordnung von S 600.000,-- (70 % aus 22.000,-- x 14 x 3) ergibt. Ihre Gesellschaftereinlage beträgt 1/10 der Gesamtsumme, der Mehrheitsgesellschafter und Erstbeschuldigte als Geschäftsführer hatte schon daher mehr Zugriff auf die von der Handels Ges.m.b.H. vereinnahmten Gewinne und wird derzeit seine Bereicherung mit dem Neunfachen und sohin S 5,400.000,-- veranschlagt. Zumindest 1/4 der Gesamtbereicherung von S 8,000.000,-- ist in diesen drei Jahren in der Firma für Investitionen (= Vermögenszuwachs) verblieben, sodass bezüglich dieser juristischen Person als Betroffene gemäß § 20 Abs 4 StGB ein Betrag von S 2,000.000,-- als Lösungssumme festzusetzen war. An dieser Stelle sei bemerkt, dass insoweit, als die Antragsteller mit dem abgewiesenen Begehren hinsichtlich der Firmenanteile die Gesellschafteranteile an der T***** gemeint haben, eine Sicherungsmaßnahme schon nach § 20 Abs 5 StGB sich erübrigt, weil die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen wäre, soweit der Anspruch beim Rechtsübergang noch vorhanden war.Das Gericht legt daher der Festsetzung der Lösungssumme den voraussichtlichen Abschöpfungsbetrag zugrunde, der sich nach derzeitiger Aktenlage als tatsächlich zugeflossener Gewinn, wie vom Antragsteller (ON 72 Punkt 2.3) beziffert, mit S 8,000.000,-- darstellt. Da eigene Arbeitsleistungen von Beteiligten bei Feststellung der Bereicherung nach dem Nettoprinzip (siehe Foregger-Kodek StGB 6. Auflage Anmerkung römisch II zu Paragraph 20,) ausser Betracht bleiben, ergibt sich für die Zweitbeschuldigte ausgehend von ihrem selbst bezifferten monatlichen Nettoeinkommen als Prokuristin der T***** von S 22.000,-- netto (römisch eins. Seite 67), dass etwa 70 % ihres Lohnes auf Arbeiten entfällt, in denen Eingriffe von Urheberrrechten erfolgten, sodass sich für den Verletzungszeitraum ab 1995 durch drei Jahre eine unrechtmäßige Bereicherung (= Abschöpfungssumme) in der Grössenordnung von S 600.000,-- (70 % aus 22.000,-- x 14 x 3) ergibt. Ihre Gesellschaftereinlage beträgt 1/10 der Gesamtsumme, der Mehrheitsgesellschafter und Erstbeschuldigte als Geschäftsführer hatte schon daher mehr Zugriff auf die von der Handels Ges.m.b.H. vereinnahmten Gewinne und wird derzeit seine Bereicherung mit dem Neunfachen und sohin S 5,400.000,-- veranschlagt. Zumindest 1/4 der Gesamtbereicherung von S 8,000.000,-- ist in diesen drei Jahren in der Firma für Investitionen (= Vermögenszuwachs) verblieben, sodass bezüglich dieser juristischen Person als Betroffene gemäß Paragraph 20, Absatz 4, StGB ein Betrag von S 2,000.000,-- als Lösungssumme festzusetzen war. An dieser Stelle sei bemerkt, dass insoweit, als die Antragsteller mit dem abgewiesenen Begehren hinsichtlich der Firmenanteile die Gesellschafteranteile an der T***** gemeint haben, eine Sicherungsmaßnahme schon nach Paragraph 20, Absatz 5, StGB sich erübrigt, weil die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen wäre, soweit der Anspruch beim Rechtsübergang noch vorhanden war.

§ 144 a Abs 4 StPO stellt es in das Belieben der Gegner der gefährdeten Partei, durch eine Lösungssumme die Aufhebung der Sicherungsmittel zu beantragen. Es ist ihnen daher keine Frist zum Erlag der Lösungssumme zu bestimmen.Paragraph 144, a Absatz 4, StPO stellt es in das Belieben der Gegner der gefährdeten Partei, durch eine Lösungssumme die Aufhebung der Sicherungsmittel zu beantragen. Es ist ihnen daher keine Frist zum Erlag der Lösungssumme zu bestimmen.

Anmerkung

EI00075 06B02968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00296.98.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19980805_OLG0819_0060BS00296_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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