Kopf
Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht faßt durch den Richter Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Mischer und Mag. Mörtl in der Grundbuchssache betreffend die Vormerkung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Liegenschaftshälfte EZ ***** Grundbuch *****, über den Rekurs des *****, geboren am *****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Horn vom 5.12.1997, TZ 2929/97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Spruch
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Begründung:
Text
Das Grundbuch der Einlagezahl ***** KG ***** des Bezirksgerichtes Horn weist folgende für die Entscheidung relevante Eintragungen auf:
Letzte TZ 1500/1989
vorläufige Plombe 2929/1997
*************************** A1 ************************
GST-NR BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE
1591/7 GST-Fläche 620
Baufl.(Gebäude) 154
Baufl.(begrünt) 466 *****
*************************** A2 ************************
*************************** B *************************
1 ANTEIL: 1/2
*****
GEB: ***** ADR:*****
a 105/1978 Kaufvertrag 1977-08-16 Eigentumsrecht
2 ANTEIL: 1/2
*****
GEB: ***** ADR: *****
a 2443/1982 Übergabsvertrag 1982-06-12 Eigentumsrecht
*************************** C *************************
1 a 2364/1978 Pfandurkunde 1978-08-29
PFANDRECHT Höchstbetrag 360.000,--
für ***** Aktiengesellschaft
******************************************************
Den Antrag, aufgrund des Vergleiches vom 11.4.1997 des BG Horn (.A), 1 C 127/97x, hinsichtlich des Hälfteanteiles der *****, geboren am ***** mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien die Vormerkung des Eigentumsrechtes für ***** geboren am ***** zu bewilligen, hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß ihm keine Baulandbestätigung der Stadtgemeinde Horn vorgelegt wurde, dies unter Zitierung von § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 NÖ GVG.Den Antrag, aufgrund des Vergleiches vom 11.4.1997 des BG Horn (.A), 1 C 127/97x, hinsichtlich des Hälfteanteiles der *****, geboren am ***** mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien die Vormerkung des Eigentumsrechtes für ***** geboren am ***** zu bewilligen, hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß ihm keine Baulandbestätigung der Stadtgemeinde Horn vorgelegt wurde, dies unter Zitierung von Paragraph eins, Absatz eins, bzw. Paragraph 2, Absatz eins, NÖ GVG.
Der dagegen fristgerecht erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Umstand, daß im Grundbuch die Grundstücke als Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) ausgewiesen sind, läßt sich für den Rekurswerber nichts gewinnen. Die nach § 10 des VermG im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten, welche im Anhang 1 dieses Gesetzes geregelt sind, decken sind nicht mit entsprechenden bzw. ähnlichen Begriffen nach § 1 NÖ GVG (LGBl 6800) bzw. den Widmungsarten des NÖ ROG. Die jeweiligen Gesetzgeber definieren jeweils eigenständig die für die Nutzung bzw. auch nur Widmung verwendeten Begriffe und ihre Inhalte.Aus dem Umstand, daß im Grundbuch die Grundstücke als Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) ausgewiesen sind, läßt sich für den Rekurswerber nichts gewinnen. Die nach Paragraph 10, des VermG im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten, welche im Anhang 1 dieses Gesetzes geregelt sind, decken sind nicht mit entsprechenden bzw. ähnlichen Begriffen nach Paragraph eins, NÖ GVG Landesgesetzblatt 6800) bzw. den Widmungsarten des NÖ ROG. Die jeweiligen Gesetzgeber definieren jeweils eigenständig die für die Nutzung bzw. auch nur Widmung verwendeten Begriffe und ihre Inhalte.
Es ist daher bereits aus diesem Umstand aus der vom Vermessungsamt dokumentierten Benützungsart, die gemäß § 2 GUG im Grundbuch wiederzugeben ist, für den Rekurswerber nichts zu gewinnen.Es ist daher bereits aus diesem Umstand aus der vom Vermessungsamt dokumentierten Benützungsart, die gemäß Paragraph 2, GUG im Grundbuch wiederzugeben ist, für den Rekurswerber nichts zu gewinnen.
Darüber hinaus ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Ersichtlichmachung der Benützungsart um eine im VermG näher geregelte öffentliche Aufgabe des Grenzkatasters handelt, an die sich aber keinerlei Rechtsfolgen, insbesondere keine konstitutiver Art knüpfen (siehe dazu VwGH vom 5.5.1994, 94/06/0029). Für den vorliegenden Bereich ist in diesem Zusammenhang nur festzuhalten, daß die Ersichtlichmachung daher auch keinerlei Bindung des Gerichtes bewirken kann.
Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung sind aber weitere Überlegungen anzustellen.
Das NÖ GVG definiert im § 1 Z. 1 land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften damit, daß es sich dabei handeltDas NÖ GVG definiert im Paragraph eins, Ziffer eins, land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften damit, daß es sich dabei handelt
a) um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe;
b) um einzelne oder mehrere Gründstücke, Betriebs- oder Wohngebäude, die ganz oder überwiegend zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Hiebei ist die Beschaffenheit oder die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder eines Gebäudes, daß dieser bzw. dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht.
Keine land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften hingegen sind solche, die
§ 18 Abs. 1 NÖ GVG fordert für Grundbuchseingaben, bei denen um die Einverleibung von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 angesucht wird, auf welche die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, daß dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des zustimmenden Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission oder eine solche des gemäß § 11 Abs. 6 und 8 erlassenen Bescheides beizulegen ist. Dieser Vorschrift werde auch durch die Vorlage der Vertragsurkunde, die mit einer Zustimmungserklärung der zuständigen Behörde versehen ist, entsprochen.Paragraph 18, Absatz eins, NÖ GVG fordert für Grundbuchseingaben, bei denen um die Einverleibung von Rechten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, angesucht wird, auf welche die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, daß dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des zustimmenden Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission oder eine solche des gemäß Paragraph 11, Absatz 6 und 8 erlassenen Bescheides beizulegen ist. Dieser Vorschrift werde auch durch die Vorlage der Vertragsurkunde, die mit einer Zustimmungserklärung der zuständigen Behörde versehen ist, entsprochen.
Während die Formulierung des Landesgesetzgebers "um die Einverleibung von Rechten" auf die Art des Rechtes bzw. des Rechtsgeschäftes Bezug nimmt, bezieht er sich mit seiner Formulierung "auf welche die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind" auf die Art der Liegenschaft. Dies ergibt sich unter anderem aus dem § 18 Abs. 2 des NÖ GVG, der den Ausländergrundverkehr regelt, und zwar unabhängig davon, welche Art von Liegenschaften Gegenstand des Rechtsverkehres sind. Es ist daher davon auszugehen, daß im Rahmen des Inländergrundverkehrs der NÖ Landesgesetzgeber nicht jeden Inländergrundverkehr erfassen wollte. Für diese Ansicht spricht auch § 21 NÖ GVG, wo unter anderem angeordnet wird, daß, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Liegenschaften umfaßt, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben hat, als sie dem Wert dieser Liegenschaften entspricht.Während die Formulierung des Landesgesetzgebers "um die Einverleibung von Rechten" auf die Art des Rechtes bzw. des Rechtsgeschäftes Bezug nimmt, bezieht er sich mit seiner Formulierung "auf welche die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind" auf die Art der Liegenschaft. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Paragraph 18, Absatz 2, des NÖ GVG, der den Ausländergrundverkehr regelt, und zwar unabhängig davon, welche Art von Liegenschaften Gegenstand des Rechtsverkehres sind. Es ist daher davon auszugehen, daß im Rahmen des Inländergrundverkehrs der NÖ Landesgesetzgeber nicht jeden Inländergrundverkehr erfassen wollte. Für diese Ansicht spricht auch Paragraph 21, NÖ GVG, wo unter anderem angeordnet wird, daß, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Liegenschaften umfaßt, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben hat, als sie dem Wert dieser Liegenschaften entspricht.
Es ist daher davon auszugehen, daß entgegen der generalklauselartigen Formulierung im § 1 Z. 1 lit. a und b nicht jedes Grundstück, das die dort genannten Kriterien erfüllt, dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrsregime des Landesgesetzes unterliegt. Ausgenommen von der Geltung des Gesetzes sind Grundstücke, die nach der Flächenwidmung für eine andere als die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt und nicht als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen sind. Nach dem Willen des NÖ Landesgesetzgebers sind dies Grundstücke, die als Bauland (ausgenommen die Nutzungsart Bauland-Agrargebiet) und als Verkehrsfläche gewidmet sind, sowie solche, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind (siehe dazu Schneider, Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht, B, II. 1. d, Seite 117). Wenn § 18 NÖ GVG nun als Voraussetzung für die bücherliche Eintragung von Rechten den Nachweis zustimmender Verwaltungsbehördenakte verlangt, so gilt das nur für denjenigen Regelungsbereich, der sachlich vom Landesgesetzgeber erfaßt wurde.Es ist daher davon auszugehen, daß entgegen der generalklauselartigen Formulierung im Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b nicht jedes Grundstück, das die dort genannten Kriterien erfüllt, dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrsregime des Landesgesetzes unterliegt. Ausgenommen von der Geltung des Gesetzes sind Grundstücke, die nach der Flächenwidmung für eine andere als die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt und nicht als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen sind. Nach dem Willen des NÖ Landesgesetzgebers sind dies Grundstücke, die als Bauland (ausgenommen die Nutzungsart Bauland-Agrargebiet) und als Verkehrsfläche gewidmet sind, sowie solche, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind (siehe dazu Schneider, Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht, B, römisch II. 1. d, Seite 117). Wenn Paragraph 18, NÖ GVG nun als Voraussetzung für die bücherliche Eintragung von Rechten den Nachweis zustimmender Verwaltungsbehördenakte verlangt, so gilt das nur für denjenigen Regelungsbereich, der sachlich vom Landesgesetzgeber erfaßt wurde.
§ 18 NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.Paragraph 18, NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.
Nach § 13 des NÖ ROG haben ausgehend von den im Gesetz definierten Leitzielen und den Ergebnissen der Grundlagenforschung die Gemeinden durch Verordnung ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung hat das örtliche Raumordnungsprogramm als behördliche Maßnahme insbesonders einen Flächenwidmungsplan zu enthalten.Nach Paragraph 13, des NÖ ROG haben ausgehend von den im Gesetz definierten Leitzielen und den Ergebnissen der Grundlagenforschung die Gemeinden durch Verordnung ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen. Nach Absatz 3, der genannten Bestimmung hat das örtliche Raumordnungsprogramm als behördliche Maßnahme insbesonders einen Flächenwidmungsplan zu enthalten.
Raumordnungsprogramm und Flächenwidmungsplan werden in Form einer Verordnung von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG erlassen. Es handelt sich dabei um generell abstrakte Normen, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnungen zu qualifizieren sind (Mayer, Die Verordnung, Seite 24).Raumordnungsprogramm und Flächenwidmungsplan werden in Form einer Verordnung von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG erlassen. Es handelt sich dabei um generell abstrakte Normen, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnungen zu qualifizieren sind (Mayer, Die Verordnung, Seite 24).
Handelt es sich bei dem Flächenwidmungsplan aber um eine Verordnung, so stellt sich die Frage, ob deren Inhalt nach dem Grundsatz "jura novit curia" das Gericht zu kennen hat (siehe dazu Hoyer in Funk, Grundverkehrsrecht, Seite 174; Fasching, Band 2, ZPR, § 271, Anm. 1, Seite 273; Seitner in NZ 1997/236). Hiebei fällt auf, daß Hoyer a. a.O. ausführt, Bundes- und örtlich relevantes Landesrecht sei immer zu berücksichtigen. Aussagen zum Gemeinderecht aber fehlen. Anders als Bundes- oder Landesrecht, das jeweils in Gesetzblättern amtlich publiziert wird, ist derartiges für Gemeinderecht nicht vorgesehen. Die Kenntnis des Bundes- oder Landesrechtes kann daher aufgrund der Kundmachungsvorschriften verlangt bzw. sofort erlangt werden. Im vorliegenden Fall richtet sich die Kundmachung des Gemeinderechtes nach § 59 NÖ GO 1973, LGBl 1000. Die Verordnung ist nach Erlassung des Genehmigungsbescheides des Landes binnen zweier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen bzw. zur Einsicht während der Amtsstunden innerhalb dieser Frist aufzulegen und dieser Umstand an der Amtstafel durch Anschlag kundzumachen (§ 59 Abs 2 NÖ GO). Dieser allgemeinen Vorschrift entspricht auch § 21 Abs. 10 RO. Bereits nicht mehr den Bereich der Kundmachung i.e.S. betrifft die Anordnung des § 21 Abs 11 RO, das örtliche Raumordnungsprogramm während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21 Abs. 12 RO, die Hinterlegung des kundgemachten Raumordnungsprogrammes beim Amt der NÖ Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft sowie beim örtlichen Vermessungsamt vorsehen.Handelt es sich bei dem Flächenwidmungsplan aber um eine Verordnung, so stellt sich die Frage, ob deren Inhalt nach dem Grundsatz "jura novit curia" das Gericht zu kennen hat (siehe dazu Hoyer in Funk, Grundverkehrsrecht, Seite 174; Fasching, Band 2, ZPR, Paragraph 271,, Anmerkung 1, Seite 273; Seitner in NZ 1997/236). Hiebei fällt auf, daß Hoyer a. a.O. ausführt, Bundes- und örtlich relevantes Landesrecht sei immer zu berücksichtigen. Aussagen zum Gemeinderecht aber fehlen. Anders als Bundes- oder Landesrecht, das jeweils in Gesetzblättern amtlich publiziert wird, ist derartiges für Gemeinderecht nicht vorgesehen. Die Kenntnis des Bundes- oder Landesrechtes kann daher aufgrund der Kundmachungsvorschriften verlangt bzw. sofort erlangt werden. Im vorliegenden Fall richtet sich die Kundmachung des Gemeinderechtes nach Paragraph 59, NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000. Die Verordnung ist nach Erlassung des Genehmigungsbescheides des Landes binnen zweier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen bzw. zur Einsicht während der Amtsstunden innerhalb dieser Frist aufzulegen und dieser Umstand an der Amtstafel durch Anschlag kundzumachen (Paragraph 59, Absatz 2, NÖ GO). Dieser allgemeinen Vorschrift entspricht auch Paragraph 21, Absatz 10, RO. Bereits nicht mehr den Bereich der Kundmachung i.e.S. betrifft die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 11, RO, das örtliche Raumordnungsprogramm während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 12, RO, die Hinterlegung des kundgemachten Raumordnungsprogrammes beim Amt der NÖ Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft sowie beim örtlichen Vermessungsamt vorsehen.
Bei erster Betrachtung ist bereits auffällig, daß der Landesgesetzgeber Landes- und Bundesbehörden, die typischerweise gehäuft Gemeinderecht anzuwenden haben, nicht auf die Kundmachung verweist, sondern ihnen ein gesondertes Informationsrecht zubilligt. Dies ist zumindest insofern zweckmäßig, als Gemeinderecht - es wird dies wohl regelmäßig im Vorfragenbereich sein - außerhalb seines örtlichen Geltungsbereiches anzuwenden ist. Die Anwendung des Gemeinderechtes außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches und daher auch außerhalb des Bereiches, in dem eine derartige rudimentäre Form der Kundmachung genügen kann, stößt eben gerade aufgrund seiner Kundmachungsmodalitäten auf Schwierigkeiten. Dies bedenkend hat aber der Landesgesetzgeber offenbar gesonderte Informationspflichten statuiert. Aus diesen Überlegungen allein ist freilich (noch) nichts zu gewinnen. Eine vertiefte Betrachtung der Materie ruft aber auch die Bestimmung des § 271 ZPO in Erinnerung. Diese Bestimmung behandelt nicht nur das ausländische Recht (diesfalls neben dem IPRG), sondern auch inländisches Recht in Form von Gewohnheitsrecht, Privilegien und Statuten. Der Grundsatz "jura novit curia" erfährt dort, wo es sich um inländisches Sonderrecht (das nicht allgemein zugänglich ist und nicht in amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht wird), also um Gewohnheitsrecht, Privilegien und Statuten handelt und der Richter nicht in der Lage ist, dies mit den für die Feststellung des inländischen Rechtes sonst zur Verfügung stehenden Mitteln (LGBl oder BGBl) festzustellen, eine Einschränkung. Zwar ist auch hier dieses Rechts amtswegig anzuwenden und zu ermitteln, jedoch unter Mitwirkung der Parteien (Fasching ZPR, Rz 836). Inwieweit die Mitwirkung der Parteien zu fordern ist, mag unterschiedlich - zum Teil sogar entbehrlich - sein. Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im § 271 ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, LGBl 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.Bei erster Betrachtung ist bereits auffällig, daß der Landesgesetzgeber Landes- und Bundesbehörden, die typischerweise gehäuft Gemeinderecht anzuwenden haben, nicht auf die Kundmachung verweist, sondern ihnen ein gesondertes Informationsrecht zubilligt. Dies ist zumindest insofern zweckmäßig, als Gemeinderecht - es wird dies wohl regelmäßig im Vorfragenbereich sein - außerhalb seines örtlichen Geltungsbereiches anzuwenden ist. Die Anwendung des Gemeinderechtes außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches und daher auch außerhalb des Bereiches, in dem eine derartige rudimentäre Form der Kundmachung genügen kann, stößt eben gerade aufgrund seiner Kundmachungsmodalitäten auf Schwierigkeiten. Dies bedenkend hat aber der Landesgesetzgeber offenbar gesonderte Informationspflichten statuiert. Aus diesen Überlegungen allein ist freilich (noch) nichts zu gewinnen. Eine vertiefte Betrachtung der Materie ruft aber auch die Bestimmung des Paragraph 271, ZPO in Erinnerung. Diese Bestimmung behandelt nicht nur das ausländische Recht (diesfalls neben dem IPRG), sondern auch inländisches Recht in Form von Gewohnheitsrecht, Privilegien und Statuten. Der Grundsatz "jura novit curia" erfährt dort, wo es sich um inländisches Sonderrecht (das nicht allgemein zugänglich ist und nicht in amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht wird), also um Gewohnheitsrecht, Privilegien und Statuten handelt und der Richter nicht in der Lage ist, dies mit den für die Feststellung des inländischen Rechtes sonst zur Verfügung stehenden Mitteln Landesgesetzblatt oder Bundesgesetzblatt festzustellen, eine Einschränkung. Zwar ist auch hier dieses Rechts amtswegig anzuwenden und zu ermitteln, jedoch unter Mitwirkung der Parteien (Fasching ZPR, Rz 836). Inwieweit die Mitwirkung der Parteien zu fordern ist, mag unterschiedlich - zum Teil sogar entbehrlich - sein. Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im Paragraph 271, ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, Landesgesetzblatt 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.
Die Rechtsnatur einer solchen Baulandbestätigung, sie hat weder im Raumordnungsgesetz noch im Grundverkehrsgesetz ihre Rechtsgrundlage, kann nur so verstanden werden, daß es sich dabei um eine Wissenserklärung des Vertreters der Gemeinde, wohl des Bürgermeisters, handelt über den Inhalt einer von einer Gemeinde getroffenen Verordnung.
Die mangelnde Mitwirkung nach § 271 ZPO kann aufgrund der Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens auch nicht nachgeholt werden, noch ist sie der Verbesserung zugänglich.Die mangelnde Mitwirkung nach Paragraph 271, ZPO kann aufgrund der Besonderheiten des Grundbuchsverfahrens auch nicht nachgeholt werden, noch ist sie der Verbesserung zugänglich.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, hat seine Grundlage in § 13 Abs. 1 Z. 2, § 14 Abs. 1 AußStrG (§ 126 Abs. 2 GBG).Der Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, hat seine Grundlage in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 126, Absatz 2, GBG).
Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, da die hier anstehende Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst werden mußte, insbesonders zum sachlichen Geltungsbereich des § 18 NÖ GVG im Lichte der Einschränkung, wie sie § 1 NÖ GVG vornimmt, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, da die hier anstehende Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst werden mußte, insbesonders zum sachlichen Geltungsbereich des Paragraph 18, NÖ GVG im Lichte der Einschränkung, wie sie Paragraph eins, NÖ GVG vornimmt, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.
Landesgericht Krems a.d. Donau
Anmerkung
EKR00012 01R00138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1998:00100R00013.98M.0806.000Dokumentnummer
JJT_19980806_LG00129_00100R00013_98M0000_000