TE OGH 1998/8/6 15Os118/98

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Veröffentlicht am 06.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Branka M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. April 1998, GZ 8 Vr 854/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Branka M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. April 1998, GZ 8 römisch fünf r 854/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branka Paula M***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 27. August 1997 in Burgkirchen dadurch, daß sie im Haus Stockleiten 16 an verschiedenen Stellen Benzin ausschüttete (zu ergänzen: und an einigen Stellen entzündete - US 3), an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers Ljubisa P***** eine Feuersbrunst verursacht hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branka Paula M***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 27. August 1997 in Burgkirchen dadurch, daß sie im Haus Stockleiten 16 an verschiedenen Stellen Benzin ausschüttete (zu ergänzen: und an einigen Stellen entzündete - US 3), an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers Ljubisa P***** eine Feuersbrunst verursacht hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerdeführerin, der Ausspruch des Gerichtes über die subjektive Tatseite sei undeutlich und offenbar unzureichend begründet.In ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet die Beschwerdeführerin, der Ausspruch des Gerichtes über die subjektive Tatseite sei undeutlich und offenbar unzureichend begründet.

Indes hat das Schöffengericht die subjektive Tatseite - wie auch im Rechtsmittel zitiert wird - in Form der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) ausdrücklich festgestellt (US 3) und unter ausführlichen Beweiswürdigungserwägungen damit begründet, daß sie sich aus den Tathandlungen ergebe. Bei nicht geständigen Tätern hat das Gericht aus den gesamten festgestellten Sachverhalt den Schluß auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit zu ziehen. Gegen diese mängelfreie Vorgangsweise des Erstgerichtes vermag die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Behauptung, es liege eine offenbar unzureichende Begründung vor, kein sachliches Argument vorzubringen und somit keinen formalen Begründungsmangel darzutun.Indes hat das Schöffengericht die subjektive Tatseite - wie auch im Rechtsmittel zitiert wird - in Form der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) ausdrücklich festgestellt (US 3) und unter ausführlichen Beweiswürdigungserwägungen damit begründet, daß sie sich aus den Tathandlungen ergebe. Bei nicht geständigen Tätern hat das Gericht aus den gesamten festgestellten Sachverhalt den Schluß auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit zu ziehen. Gegen diese mängelfreie Vorgangsweise des Erstgerichtes vermag die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Behauptung, es liege eine offenbar unzureichende Begründung vor, kein sachliches Argument vorzubringen und somit keinen formalen Begründungsmangel darzutun.

Der weitere Einwand, die Urteilsbegründung setze sich nicht mit der Verantwortung der Angeklagten auseinander, wonach sie nicht ihr "eigenes" Haus anzünde, übergeht den Umstand, daß das von Brand betroffene Haus im Alleineigentum ihres Lebensgefährten Ljubisa P***** stand, und es sich daher um eine für sie fremde Sache handelte. Daß auch von ihr erhebliche Geldmittel investiert worden waren, hat das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen (US 3), ändert aber an den Eigentumsverhältnissen am Haus nichts und stellt auch keinen formalen Begründungsmangel in Ansehung des festgestellten Tatmotivs dar.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes entstand durch den Brand ein Schaden von rund 1,300.000 S. Die Einrichtung des Gebäudes wurde weitestgehend vernichtet, das Gebäude teilweise zerstört. Die stärksten Brandschäden lagen in der Küche, wobei die dort angebrachte Holzverschalung fast zur Gänze zerstört wurde. Die Holzdecke war teilweise bis zum Dachraum durchgebrannt. Nur durch den massiven Einsatz der Feuerwehr konnte eine vollständige Zerstörung des Gebäudes vermieden werden (US 3/4).

Diese Konstatierungen umschreiben einen Brand, der ein solches Ausmaß erreicht hatte, daß er mit gewöhnlichen Mittel nicht mehr beherrscht wurden konnte und der damit als (vollendete) Feuersbrunst im Sinne des § 169 Abs 1 StGB zu beurteilen war (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 169 RN 5, 5a; Mayerhofer im WK § 169 Rz 3; Triffterer StGB-Komm § 169 Rz 17,22).Diese Konstatierungen umschreiben einen Brand, der ein solches Ausmaß erreicht hatte, daß er mit gewöhnlichen Mittel nicht mehr beherrscht wurden konnte und der damit als (vollendete) Feuersbrunst im Sinne des Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu beurteilen war vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 169, RN 5, 5a; Mayerhofer im WK Paragraph 169, Rz 3; Triffterer StGB-Komm Paragraph 169, Rz 17,22).

Damit sind aber die in der Beschwerde als fehlend gerügten Erörterungen der (nur) teilweisen und zeitweiligen Eindämmung des Brandes infolge Sauerstoffmangels, des technischen Ausdruckes "Brandumsetzungen" und der durch heiße Rauchgase bewirkten thermischen Verformungen nicht mehr geboten, weil sie alle keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffen. Dasselbe gilt für die Bemängelung einer genaueren Beschreibung des Schadens in der Küche.

Entgegen der Beschwerde findet der gerügte Ausspruch, daß "nur durch einen massiven Feuerwehreinsatz die vollständige Zerstörung des Gebäudes verhindert werden konnte", im Gutachten des Sachverständigen Ing. G***** seine Deckung (91 im Zusammenhang mit 138 und 142).

Kein Widerspruch besteht zwischen der Feststellung, daß die Angeklagte im Schlafzimmer des ausgebauten Dachraumes Benzin ausgeschüttet hat, und der Aussage des Sachverständigen, wonach im Dachraum keine Zündstelle festgestellt werden konnte, weil vom Experten im Mansardenzimmer Benzinspuren gefunden wurden (89 und 138), dort jedoch keine Zündung vorgenommen worden war (139), was die Beschwerde übergeht.

Auch der Beschwerdeeinwand, die Feststellungen zur "Brandindizierungszeit" (gemeint ersichtlich: Brandinitiierungszeit), welchen das Gericht insbesondere auf eine herabgefallene und dabei stehen gebliebene Uhr gestützt hat, seien nicht ausreichend begründet, versagt. Die Tatrichter konnten sich nämlich auch diesbezüglich auf das Gutachten des Brandsachverständigen (ON 4) stützen. Wenn nun die Rechtsmittelwerberin behauptet, das Stehenbleiben der Uhr könnte auch einen anderen Grund haben, bekämpft sie damit nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist.

Seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten hat das Schöffengericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung insbesondere auf das "zeitlich-räumliche Naheverhältnis der Angeklagten zum Tatort", die ständige Krisensituation in der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, ihre Persönlichkeitsstruktur, die auch in einer Vorstrafe wegen Aggressionsdelikten ihren Ausdruck fand, und ihr Verhalten am Tatort, nachdem sie von den Kindern auf den Brand aufmerksam gemacht worden war, gestützt. Ihre leugnende Verantwortung hat es abgelehnt (US 4 bis 7). Diese Ausführungen entsprechen den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Mit der in der weiteren Mängelrüge (Punkte h-k) unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse behaupteten Unvollständigkeit, unternimmt die Angeklagte abermals nur den Versuch, die richterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Auf den Umstand, daß aus dem Beweisverfahren - entgegen der denkrichtigen Begründung des Erstgerichtes - auch andere für die Angeklagte günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145-147 und 148). Überdies ist das Gericht nur verpflichtet, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen; es ist jedoch nicht dazu verhalten, zu jedem einzelnen Detail des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, und auch nicht in der Lage, sich im voraus mit allen erst in der Beschwerdeschrift präzisierten Einwendungen auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO E 6 und 7).Mit der in der weiteren Mängelrüge (Punkte h-k) unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse behaupteten Unvollständigkeit, unternimmt die Angeklagte abermals nur den Versuch, die richterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Auf den Umstand, daß aus dem Beweisverfahren - entgegen der denkrichtigen Begründung des Erstgerichtes - auch andere für die Angeklagte günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145-147 und 148). Überdies ist das Gericht nur verpflichtet, im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen; es ist jedoch nicht dazu verhalten, zu jedem einzelnen Detail des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, und auch nicht in der Lage, sich im voraus mit allen erst in der Beschwerdeschrift präzisierten Einwendungen auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO E 6 und 7).

Schließlich wendet die Rechtsmittelwerberin ein, die Tatrichter hätten die Aussage ihres Sohnes trotz dessen Entschlagung von der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung zu ihrem Nachteil verwertet. Sie übersieht dabei aber, daß die gerügten Feststellungen in ihren eigenen Angaben, wonach die Kinder sie auf den Brand aufmerksam gemacht hätten und sie trotzdem wieder vom Haus weggefahren sei (131), eine tragfähige Grundlage finden.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher auch insoweit nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt lediglich die Argumente der Mängelrüge, auf die sie eingangs auch ausdrücklich verweist. Sie vermag aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Sie beschränkt sich vielmehr neuerlich nur darauf, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist, weil der unter den formellen Nichtigkeitsgründen eingereihte Anfechtungstatbestand der Tatsachenrüge in seinem Umfang keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 1).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt lediglich die Argumente der Mängelrüge, auf die sie eingangs auch ausdrücklich verweist. Sie vermag aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Sie beschränkt sich vielmehr neuerlich nur darauf, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist, weil der unter den formellen Nichtigkeitsgründen eingereihte Anfechtungstatbestand der Tatsachenrüge in seinem Umfang keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1).

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine nicht im Urteil enthaltene Konstatierung stützt oder wenn sie einem Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer aaO § 281 E 30).Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine nicht im Urteil enthaltene Konstatierung stützt oder wenn sie einem Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 30).

Die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge übergeht jene Konstatierungen, wonach die Angeklagte absichtlich gehandelt hat, womit weitere Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente (ersichtlich im Sinne eines bedingten Vorsatzes) nicht notwendig waren.Die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge übergeht jene Konstatierungen, wonach die Angeklagte absichtlich gehandelt hat, womit weitere Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente (ersichtlich im Sinne eines bedingten Vorsatzes) nicht notwendig waren.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht jene bereits zur Mängelrüge zitierten - für die rechtliche Beurteilung als vollendetes Verbrechen der Brandstiftung maßgebenden - Urteilsfeststellungen, wonach der Brand ein mit normalen Mitteln unbeherrschbares Ausmaß erreicht hatte.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht jene bereits zur Mängelrüge zitierten - für die rechtliche Beurteilung als vollendetes Verbrechen der Brandstiftung maßgebenden - Urteilsfeststellungen, wonach der Brand ein mit normalen Mitteln unbeherrschbares Ausmaß erreicht hatte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.

Anmerkung

E51387 15D01188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00118.98.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19980806_OGH0002_0150OS00118_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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