Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk als weitere Richter in der zu 3 C 1228/98d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alois B*****, 2. Gerda B*****, beide vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10.000.- s.A., über den Antrag der klagenden Parteien auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Parteien, anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien ein Gericht in Oberösterreich (Linz) zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 816.- (darin S 136.- USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die im Sprengel des Bezirksgerichtes N***** wohnhaften Kläger stellen gegen den beklagten Reiseveranstalter Ansprüche auf Minderung des für eine Reise nach Tunesien gezahlten Entgelts. Zum Beweis ihres Vorbringens berufen sie sich auf ihre Vernehmung als Parteien.
Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in W*****. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf drei in Wien wohnhafte Zeugen. Das Verfahren ist beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig.
Die Kläger beantragen die Delegierung an ein Gericht in Oberösterreich (Linz). Sie verweisen auf ihren Wohnsitz sowie darauf, daß der von der Beklagten geführte Zeuge keine direkten Wahrnehmungen des Geschehens habe; die unmittelbare Beweisaufnahme der Beteiligten sei allfälligen Rechtshilfevernehmungen vorzuziehen.
Die Beklagte trat einer Delegierung entgegen. Die von ihr geführten Zeugen hätten teilweise direkte Wahrnehmungen, auch sei der zuständigen Richterin die zu beurteilende Hotelanlage aus anderen Verfahren bekannt. Eine Rechtshilfevernehmung der Kläger erscheine ausreichend.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab zur Zweckmäßigkeit der Delegierung im Hinblick auf die Wohnorte der Parteien bzw. Zeugen keine Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 31a JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Läßt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayer aaO; Arb 9589; EFSlg 69.712).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 31 a, JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Läßt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayer aaO; Arb 9589; EFSlg 69.712).
Nach dem Vorbringen der Parteien sind die beiden Kläger in Oberösterreich ansässig, während drei Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirkgerichtes für Handelssachen haben; ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Oberösterreich liegt demnach nicht vor. Die für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände überwiegen daher im vorliegenden Fall keineswegs. Der Delegierungsantrag ist damit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Der Delegierungsantrag der Kläger wurde in einem den Inhalt der späteren Sachentscheidung materiell nicht beeinflussenden Zwischenverfahren (vgl. M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeßrecht 366) behandelt. Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und war nach der Generalklausel der TP 2 I 1 lit e RAT zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 52 Absatz eins, ZPO. Der Delegierungsantrag der Kläger wurde in einem den Inhalt der späteren Sachentscheidung materiell nicht beeinflussenden Zwischenverfahren vergleiche M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeßrecht 366) behandelt. Die Äußerung der Beklagten diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und war nach der Generalklausel der TP 2 römisch eins 1 Litera e, RAT zu honorieren.
Anmerkung
E51120 04J05108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040ND00510.98.0807.000Dokumentnummer
JJT_19980807_OGH0002_0040ND00510_9800000_000