TE OGH 1998/8/10 7Ob63/98k

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei reg. Verein SOS-Kinderdorf I*****, vertreten durch Dr.Eckart Fussenegger und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang B*****, vertreten durch Dr.Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Claudia P*****, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, und 3. Karlheinz B*****, vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen Abtretung einer Erbschaft sowie hinsichtlich der Erstbeklagten Zahlung von S 125.461,17 sA, hinsichtlich des Zweitbeklagten Zahlung von S 20.172,28 sA und Einwilligung in die Einverleibung sowie hinsichtlich der drittbeklagten Partei Zahlung von S 207.756,46 sA und Herausgabe, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.November 1997, GZ 1 R 242/97s-23, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Juni 1997, GZ 10 Cg 74/97s- teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Gastein vom 15.12.1994 wurde der Nachlaß nach der am 2.1.1994 verstorbenen Stefanie W***** den beklagten Parteien, die aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben hatten, eingeantwortet, und zwar dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten je zu einem Viertel, dem Drittbeklagten zur Hälfte. Weiters wurde verfügt, daß aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung sowie aufgrund eines Erbenübereinkommens, das die Beklagten am 4.11.1994 geschlossen hatten, bei den in den Nachlaß fallenden Liegenschaften die entsprechenden Eintragungen durchgeführt werden.

In diesem Verlassenschaftsverfahren wurde ein Hauptinventar errichtet, welches in seiner Endfassung zusammengefaßt folgende Gegenstände und Bewertungen beinhaltete:

a) Aktiva:

1. Bargeld am Todestag    S 2.766,--

2. Kleidung, Schuhe, Wäsche und sonstige

Fahrhabe      S 20.450,--

3. Wohnungseinrichtungsgegenstände  S 110.800,--

4. Liegenschaftsbesitz:

4.1. EZ ***** B*****, Bezirksgericht Gastein,

       ***** Verkehrswert S 2,592.000,--

4.2. EZ ***** S*****, Bezirksgericht Bad Aussee

       *****

        Verkehrswert     S 1,790.000,--

5. Sparguthaben:     S 6,301.481,13

6. Bankguthaben     S 59.739,20

7. Wertpapiere     S 391.093,29

8. Münzen, Briefmarken und Schmuck S 197.183,08

9. Forderungen     S 29.326,60

ergibt zusammen     S 12,594.000,--

b) Passiva:

1. Begräbniskosten    S 124.010,--

2. Sonstige Nachlaßpassiva   S 8.555,24

3. sonstige Forderungen    S 274.510,--

4. Kosten für die Durchführung der Nachtrags-

    abhandlung     S 8.973,--

zusammen      S 383.352,24

c) Gegenüberstellung:

    Aktiva      S 12,594.840,24

    Passiva      S 383.352,24

    Reinnachlaß     S 12,211.488,--

Von diesem Reinnachlaß kamen Kosten von zusammen S 482.483,20 in Abzug, sodaß den Erben ein Nachlaß im Wert von S 11,729.004,80 quotenmäßig, demnach zu je einem Viertel dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten und zur Hälfte dem Drittbeklagten zugewiesen wurde.

Aufgrund eines am 4.11.1994 abgeschlossenen Erbübereinkommens hat die Zweitbeklagte die nachlaßgegenständliche Liegenschaft in Bad Aussee, M*****, samt den dort befindlichen im Hauptinventar ausgewiesenen Einrichtungsgegenständen um den auf ihren Gesamterbteil anzurechnenden, gemäß der Schätzung ermittelten Wert von S 1,779.000,-- in ihr alleiniges Eigentum übernommen. Die Differenz auf den ihr zukommenden Erbteil hat die zweitbeklagte Partei aus dem Bar- und Sparguthaben erhalten.

Die Liegenschaft in B***** wurde in der Einantwortungsurkunde vorerst den Erben gemäß den Erbquoten zugewiesen. Die Gold- und Silbermünzen einschließlich der Goldbarren und die vorhandenen Briefmarken wurden vom Drittbeklagten in sein Eigentum gegen Verrechnung der Schätzwerte gemäß Hauptinventar übernommen. Den vorhandenen Schmuck hat der Erstbeklagte unter Anrechnung auf seinen Erbteil in sein Eigentum übernommen. Die übrigen Werte wurden unter Berücksichtigung der Erbteilung auf die Erben quotenmäßig aufgeteilt, ebenso die erblasserischen Verbindlichkeiten und Massekosten. Der Reinnachlaß von S 11,729.004,80 wurde demzufolge wie folgt verteilt:

Der Erstbeklagte erhielt:

1/4 der Hausliegenschaft B*****

zuzüglich 1/4 der Einrichtungsgegenstande S 673.950,--

Kleidung 1/4     S 5.112,50

Schmuck      S 9.755,--

Barwerte      S 2,243.433,70

zusammen      S 2,932.521,20.

Die Zweitbeklagte erhielt:

Hausliegenschaft Bad A***** samt

Einrichtungsgegenstände    S 1,797.000,--

1/4 der Hausliegenschaft B***** zuzüglich

1/4 der Einrichtungsgegenstände  S 673.950,--

1/4 der Kleidung              S 5.112,50

Barwerte      S 456.188,70

zusammen      S 2,932.251,20.

Der Drittbeklagte erhielt:

Gold- und Silbermünzen, Goldbarren

und Briefmarken      S 287.428,08

Hälfteanteil an der Liegenschaft B*****

zuzüglich der Hälfte der Einrichtungsgegenstände

in diesem Objekt     S 1,347.900,--

Hälfte der Kleidung ua    S 10.225,--

Barwerte      S 4,218.949,32

zusammen      S 5,864.502,40

Keiner der drei Beklagten hat im Rahmen der Aufteilung des Verlassenschaftsvermögens Sparbücher oder Wertpapiere erhalten. Diese Vermögenswerte hat der als Gerichtskommissär tätige Notar verwertet. Den drei Beklagten ist jeweils der sich daraus ergebende Bargeldbetrag zugekommen.

Der Erstbeklagte hat den Schmuck, den er erhielt, einschmelzen lassen. Die Kleidung hat er zum Großteil weggeworfen.

Die Zweitbeklagte ist nach wie vor Eigentümerin der Liegenschaft in Bad A*****. Die von ihr erhaltenen Barwerte hat sie in dieses Haus investiert.

Der Wert der vom Drittbeklagten erhaltenen Goldmünzen betrug S 189.960, jener der Goldbarren S 54.000 und jener der Silbermünzen S 13.026,50. Er ist noch im Besitz der Goldmünzen und Goldbarren. Die Silbermünzen hat er veräußert. Die Barwerte investierte er beinahe zur Gänze in seine Wohnung. Hinsichtlich der Briefmarken wurde ihm von einem Verein für Philatelie die Auskunft erteilt, daß sie wertlos seien, weshalb er die Briefmarken dem Verein als Spielzeug für die Kinder überließ. Der tatsächliche Wert der Briefmarken betrug insgesamt S 2.500.

Am 24.2.1995, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vom 15.12.1994, wurde eine letztwillige Verfügung der Erblasserin aufgefunden, die im Unfallkrankenhaus Schwarzach am 13.5.1987 verfaßt wurde, sowie deren Ergänzung vom 16.5.1987. Diese letztwillige Verfügung wurde vom Bezirksgericht Gastein am 2.5.1995 kundgemacht. Die Beklagten wurden hievon im Mai 1995 verständigt. Alle drei Beklagten haben die Legate an die im Testament namentlich angeführten Personen erfüllt.

In dieser mit "Mein letzter Wille" überschriebenen letztwilligen Verfügung findet sich nach Anführung zahlreicher Legate folgende Passage:

"Alles was an Werten, Goldmünzen usw vorhanden ist und auch noch an Vermögen bekommen je zur Hälfte die österreichischen Kinderdörfer und die österreichischen Tierschutzvereine aufgeteilt, ausgespart muß aber ein Betrag von S 150.000 (Schilling hundertfünfzigtausend) werden, der für die zukünftige Grabpflege des Familiengrabes in Bad Aussee, wo ich begraben werden will, bestimmt ist. Sollte ich nicht mehr dazu kommen, diese jetzt neu zu erstellende Grabstätte ausführen zu lassen, so soll auch noch dafür ein weiterer Betrag von S 150.000 (Schilling hundertfünfzigtausend) aus der Erbmasse bereitgestellt werden". Im Anschluß daran werden Anordnungen betreffend die Verwaltung des Hauses in B***** getroffen. Weiters wird zu einem im damaligen Zeitpunkt "in Verkauf" befindlichen Haus ausgeführt, daß der Verkaufserlös zur allgemeinen Erbmasse gehöre und wie vorher verfügt aufzuteilen sei. Abschließend führt die Erblasserin aus, daß sie keinesfalls in ein Altersheim abgeschoben werden wolle, sondern ihr Leben in Ruhe, Geborgenheit und Würde, wenn nötig mit einer für sie abgestellten Pflegeperson ausleben wolle, auch wenn das mit sich bringen würde, daß ihr Besitz dadurch entsprechend vermindert würde.

Wörtlich führt sie aus:

"In diesem Falle verringern sich in erster Linie die zugedachten Summen an österreichische Kinderdörfer und Tierschutzvereine und wenn das nicht reichen würde, prozentuell auch an die persönlich genannten Legate im Falle der Notwendigkeit bis zum totalen Verbrauch".

In dieser letztwilligen Verfügung hat die Beklagte unter anderem folgende Legate verfügt:

Der Neffe der Erblasserin, Rudolf B*****, "bekommt als alleiniges Eigentum das Haus in Bad Aussee und vom vorhandenen Barvermögen S 2,000.000". Rudolf B***** ist jedoch vor dem Anfall des Legats verstorben; dieses ist daher gegenstandslos.

Das Landhaus W***** in Böckstein "bekommt mein Großneffe, Heinz

B*****, Sohn meines jüngeren Neffen Heinz B*****" (= Drittbeklagter).

Der jüngere Neffe Heinz B***** (= Drittbeklagter) "bekommt S

500.000".

Die beiden Großnichten Claudia B***** (= Zweitbeklagte) und Astrid B***** "bekommen in bar je S 100.000".

Nach Hervorkommen dieses Testaments haben die Beklagten in einer am 8.1.1996 abgeschlossenen Vereinbarung mit Heinz B***** (Großneffe) das in der letztwilligen Verfügung vom 13.5.1987 zu dessen Gunsten bestimmte Legat betreffend das Landhaus W***** in Böckstein anerkannt und ihre Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an dieser Liegenschaft erklärt. Der Legatar hat diese Liegenschaft inzwischen veräußert.

Die klagende Partei ist bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol als Verein registriert. Sie ist ein Zweigverein des Vereines "SOS-Kinderdorf", als solcher an dessen Satzung gebunden und beschränkt ihre Tätigkeit auf das Bundesland Tirol. Nach den Satzungen ist der Zweigverein ein überparteiliches, auf privater Initiative beruhendes Sozialwerk zur Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlichen Gemeinschaften und ergänzenden pädagogischen Einrichtungen und verwirklicht seine Ziele insbesondere durch Errichtung und Betrieb eines SOS-Kinderdorfes, Errichtung und Betrieb eines SOS-Kindergartens, Mitwirkung an der Tätigkeit des Hauptvereines zur Gewinnung von SOS-Kinderdorffreunden in Bundesland Tirol und durch Herausgabe von Werbeschriften, Veranstaltungen von Vorträgen usw. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden demnach durch entsprechende Zuweisungen seitens des Hauptvereines aus dessen Eingängen, genehmigten Sammlungen im Bereich des Bundeslandes sowie freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

Neben der klagenden Partei bestehen noch folgende SOS-Kinderdorfvereine: SOS-Kinderdorf Osttirol, SOS-Kinderdorf Burgenland, SOS-Kinderdorf Dornbirn, SOS-Kinderdorf Oberösterreich, SOS-Kinderdorf Kärnten, SOS-Kinderdorf Salzburg, SOS-Kinderdorf Steiermark und SOS-Kinderdorf Wienerwald, wobei die einzelnen SOS-Kinderdorfvereine die Rechtsträger der jeweils von ihnen geführten SOS-Kinderdörfer sind.

Die zentrale Verwaltung, die Aufgabe der Mittelbeschaffung und der pädagogischen Führung liegt beim Verein "SOS-Kinderdorf Innsbruck" mit dem Vereinssitz in Innsbruck, wobei dieser Verein selbst kein SOS-Kinderdorf betreibt. Der Verein "SOS-Kinderdorf Innsbruck" ist gemäß seinen Statuten verpflichtet, Spendenmittel für den Betrieb und den Unterhalt der einzelnen SOS-Kinderdörfer in Österreich aufzubringen. Diese Spendenmittel werden vom Hauptverein vereinnahmt, der für jedes Jahr ein Budget erstellt. Die gesamte Rechnungslegung und Buchführung werden bei diesem Hauptverein in Innsbruck geführt. Die klagende Partei selbst betreibt keine Spendenaufbringung, sondern ist in der Zuleitung der Mittel auf den Hauptverein angewiesen. Es ist allerdings möglich, daß ein Spender seine Spende direkt an ein einzelnes SOS-Kinderdorf auf die eigene, dort vorhandene Kontonummer einzahlt, wobei auch eine solche Zahlung vom Hauptverein erfaßt wird. Der Zweigverein ist ein eigener Wirtschaftskörper und hat auch ein eigenes Rechnungswesen, wenngleich dieses zentral beim Hauptverein geführt wird. Er entscheidet im Rahmen des Budgets autonom über sein Geld. Die Kinderdörfer werden von den Zweigvereinen betrieben. Der Hauptverein betreibt unter anderem auch den Kinderdorfverlag, dem die Aufgabe der Mittelbeschaffung für sämtliche Kinderdörfer in Österreich, so auch für die klagende Partei, übertragen wurde.

Die Erblasserin bekam eine vom Hauptverein herausgegebene Informationsbroschüre, den "Kinderdorf-Boten" zugesendet. In dieser Broschüre wird über die Arbeit der Kinderdörfer berichtet und auch darauf verwiesen, daß die Möglichkeit besteht, das SOS-Kinderdorf testamentarisch zu bedenken. Mit dem Kinderdorf-Boten wurden auch Erlagscheine übermittelt. Erstmals finden sich Spenden der Erblasserin an diesen Verlag im Jahr 1976. Sie hat bis zum Jahr 1985 insgesamt S 7.797 gespendet. In den Jahren 1985 bis 1993 spendete sie jährlich insgesamt zwischen S 500 und S 1.000 in kleineren Teilbeträgen, die sie jeweils mit Hilfe der ihr zugleich mit dem Kinderdorf-Boten übermittelten Erlagscheinen einzahlte.

Es gibt auch eine Dachorganisation aller SOS-Kinderdorfvereine in der Welt, und zwar das SOS-Kinderdorf International. Der österreichische Hauptverein ist Mitglied dieses Vereins. SOS-International betreibt in Österreich keine Spendenaufbringung.

Nach der Gründung der SOS-Kinderdörfer wurde als "Konkurrenz" die Gesellschaft der österreichischen Kinderdörfer als Verein gegründet. Dieser Verein betreibt in Graz das Anton-Afritz-Kinderdorf, das jedoch keine dörfliche Struktur hat, sowie ein Kinderdorf in Pötsching in Burgenland. Darüber hinaus gibt es in Österreich auch andere Organiationen, die sich um das Wohl der Kinder bemühen, etwa "Pro Juventute", wobei diese ihre Hilfsbemühungen nicht im Rahmen von Kinderdörfern erbringt.

Neben den SOS-Kinderdörfern kümmern sich folgende Organisationen um das Wohl von Kindern:

Im Bundesland Salzburg betreibt der Landesverband Salzburg der Gesellschaft "Rettet das Kind" diverse Wohngemeinschaften und Wohnheime, ebenso die österreichische Kinderdorfvereinigung "Pro Juventute", die ebenfalls Familienwohngruppen und Kinderwohngruppen betreibt. Die Gesellschaft der österreichischen Kinderdörfer betreibt ebenso Kinderwohngemeinschaften und Wohngruppen, darüber hinaus sind die Kinderfreunde Salzburg, die Salzburger Jugendhilfe gemeinnützige GesmbH, der Verein Salzburger Jugendhilfe und Janos, gemeinnützige Gesellschaft für Beratung und Betreuung GesmbH mit Wohngemeinschaften bzw Wohngruppen vertreten.

Im übrigen Österreich betreiben zumindest der Verein österreichische Gesellschaft "Rettet das Kind", "Pro Juventute", die steirische Jugendhilfe, der Jugendhilfeverein Innsbruck, der Verein Jugendhilfe Rottendorf-Landegg, die freie christliche Jugendgemeinschaft, die Jugend am Werk Zentralstelle Wohnverbund, der Verein integrativ-sozialpädagogisch betreutes Wohnen für Jugendliche und die steirische Vereinigung für behinderte Kinder und Jugendliche und der Dachverband Lebenshilfe Österreichs samt 9 Zweigvereinen jeweils Einrichtungen für die Kinder- und Jugendwohlfahrt.

Weiters unterhalten die Stadt Wien ca 20 Heime für Kinder und Jugendliche und das Land Oberösterreich eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft. Die Republik Österreich unterhält das Jugendhaus des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.

Neben den Vereinen der SOS-Kinderdörfer und den von ihnen betriebenen Einrichtungen gibt es mindestens 74 weitere Einrichtungen, die sich der Jugendfürsorge und dem Jugendwohl widmen, wobei nicht feststellbar ist, daß diese Einrichtungen jeweils eine dörfliche Struktur aufweisen. Mit Ausnahme des Vereines "Pro Juventute österreichische Kinderdorfvereinigung" ist keiner dieser Vereine österreichweit umfassend tätig.

Neben ihrer Spendentätigkeit an den Hauptverein und an die klagende Partei hat die Erblasserin jedenfalls auch an Pro Juventute gespendet. Sie streute ihre Spendentätigkeit insgesamt weit. Hinsichtlich der übrigen Spendenempfänger, der Häufigkeit und Höhe der Spenden können keine Feststellungen getroffen werden.

Mit Schreiben vom 27.7.1995 hat der Wiener Rechtsanwalt Dr.Otto Dietrich als Rechtsvertreter des Vereins "Gesellschaft österreichischer Kinderdörfer" die Beklagten aufmerksam gemacht, daß dieser Verein erbrechtliche Ansprüche geltend machen werde. Er hat sie aufgefordert, über die Nachlaßgegenstände keine Verfügungen welcher Art immer zu treffen.

Am 18.4.1996 hat Dr.Ferdinand Tomasi für den "Verein SOS-Kinderdorf",

womit er den Hauptverein der SOS-Kinderdörfer meinte, die Hälfte der

Verlassenschaft gefordert und nach Abzug der Legate diese mit einem

Betrag von S 2,166.325,91 beziffert. Er führte in diesem Schreiben

weiters aus: "....Aufgrund der Verständigung sind dem Bezirksgericht

Gastein insgesamt 15 Verständigungen von Kinderdörfern nachgewiesen,

wovon allerdings sieben davon zu unserer Organisation gehören. 1/9

des o.a. Hälftebetrages sind S 240.702,88, die mit S 120.351,44 Herrn

Karlheinz B***** (= Drittbeklagter) und mit je S 60.175,72 Frau

P***** (= Zweitbeklagte) und Herrn W.B***** belasten. In diesem

Ausmaß ist unserem Verein SOS-Kinderdorf gegen Sie ein Anspruch entstanden...."

Mit ihrer Erbschaftsklage begehrte die klagende Partei folgendes Urteil:

"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Erbschaft (Verlassenschaft) nach Frau Stefanie W*****.....zu einem 1/18-Anteil an die klagende Partei abzutreten.

2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, an die klagende Partei S 125.461,17 samt 4 % Zinsen seit 25.2.1995 zu bezahlen.

3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig,

3.1. an die klagende Partei S 20.172,28 samt 4 % Zinsen seit 25.2.1995 zu bezahlen;

3.2. ob der Liegenschaft EZ *****, Bezirksgericht Bad Aussee, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei registrierter Verein SOS-Kinderdorf I***** zu einem ideellen 1/18-Anteil einzuwilligen.

4. Die drittbeklagte Partei ist schuldig, an die klagende Partei S 207.756,46 samt 4 % Zinsen seit 25.2.1995 zu bezahlen und Goldbarren und Goldmünzen im Wert von S 14.277 herauszugeben.....", und zwar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

Die klagende Partei brachte vor: Die Erblasserin habe mit der Bezeichnung "die österreichischen Kinderdörfer" die klagende Partei und ihre acht Schwesternvereine als Betreiber von SOS-Kinderdörfern verstanden und zur Hälfte als Miterben einsetzen wollen. Die SOS-Kinderdorforganisation sei die einzige Institution in Österreich, die in ganz Österreich Kinderdörfer betreibe. Andere Organisationen wie zB Pro Juventute seien zwar österreichweit vertreten, aber nicht als Dörfer organisiert. Im üblichen Sprachgebrauch und aufgrund der Vorreiterrolle, die die SOS-Kinderdorforganisation innehabe, würden unter "Kinderdörfer" im allgemeinen Verständnis der Bevölkerung die SOS-Kinderdörfer verstanden. Die Erblasserin habe auch eine besondere Nahebeziehung zur SOS-Kinderdorforganisation gehabt. Sie habe regelmäßig den SOS-Kinderdorf-Boten erhalten, sei als unterstützendes Mitglied geführt worden und habe regelmäßig Spenden an die Zentralstelle geleistet. Aus prozeßökonomischen Gründen mache zunächst nur die hier klagende Partei ihren 1/18-Anteil am Nachlaß geltend, deren Abtretung sie von den Beklagten begehre. Damit verbunden würden die Ansprüche auf Zahlung, Herausgabe und Übergabe eines 1/18-Anteiles an den den einzelnen Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge und unter Berücksichtigung des Erbenübereinkommens zugefallenen Nachlasses verbunden, wobei bereits erfüllte Legate in Abzug gebracht würden. Schmuck und Kleidung würden der Einfachheit halber als Barwert behandelt. Außer Ansatz bleibe die Wohnungseinrichtung.

Das Klagebegehren errechne sich wie folgt:

Gegen die erstbeklagte Partei:

Erbteil      S 2,932.251,20

abzüglich 1/4-Anteil

Hausliegenschaft B*****  S 673.950,--

verbleibender Erbteil   S 2,258.301,20

Hievon entfallend auf die klagende Partei

1/18, demnach geschuldeter Betrag S 125.461,17

Gegen die zweitbeklagte Partei:

Erbteil     S 2,932.251,20

abzüglich Hausliegenschaft Bad A*****,

hinsichtlich welcher die anteilige

Eigentumseinverleibung geltend gemacht

werde      S 1,797.000,--

abzüglich 1/4 Haus Liegenschaft

B*****     S 673.950,--

abzüglich Legat    S 100.000,--

verbleibender Erbteil   S 361.301,20

Hierauf entfallend auf die klagende Partei 1/18, demnach

geschuldeter Betrag S 20.071,28.

Gegen die drittbeklagte Partei:

Erbteil      S 5,864.502,40

abzüglich 1/2 Anteil an der Liegenschaft

B*****      S 1,367.900,--

abzüglich bei der drittbeklagten Partei

verbleibender Legatsbetrag   S 500.000,--

abzüglich Goldmünzen und Goldbarren S 256.986,--

verbleibender Erbteil    S 3,739.616,40

hievon entfallend auf die klagende Partei

1/18, demnach geschuldeter Betrag S 222.133,46.

Die Beträge seien seit dem Vorliegen der letztwilligen Verfügung am 24.2.1995 mit 4 % p.a. zu verzinsen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es werde bestritten, daß die Erblasserin mit der Bezeichnung "die österreichischen Kinderdörfer" die klagende Partei und ihre Schwestervereine gemeint habe oder den bedachten Erben auf diese eingeschränkt habe. Die Formulierung entspreche nicht den Bestimmtheitsgebot im Sinne der §§ 564 f ABGB. Die Zweitbeklagte wendete außerdem ein, daß das Klagebegehren unzulässig formuliert sei, weil einerseits die Abtretung eines 1/18 der Erbschaft und nochmals die Leistung eines 1/18 begehrt werde. Sie erhob zudem die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es werde bestritten, daß die Erblasserin mit der Bezeichnung "die österreichischen Kinderdörfer" die klagende Partei und ihre Schwestervereine gemeint habe oder den bedachten Erben auf diese eingeschränkt habe. Die Formulierung entspreche nicht den Bestimmtheitsgebot im Sinne der Paragraphen 564, f ABGB. Die Zweitbeklagte wendete außerdem ein, daß das Klagebegehren unzulässig formuliert sei, weil einerseits die Abtretung eines 1/18 der Erbschaft und nochmals die Leistung eines 1/18 begehrt werde. Sie erhob zudem die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes.

Das Erstgericht hat diese Einreden rechtskräftig verworfen.

In der Sache selbst wies es lediglich hinsichtlich aller Beklagten das Zinsenmehrbegehren von 4 % für die Zeit vom 25.2.1995 bis 21.4.1996 und hinsichtlich des Drittbeklagten das Teilbegehren auf Herausgabe von Goldmünzen und Goldbarren im Teilwert von S 1.250,50 ab. Im übrigen erkannte es im Sinne des Klagebegehrens. Es sei der Wille der Erblasserin gewesen, daß ihr Vermögen - abgesehen von den ausgeetzten Legaten - je zur Hälfte Organisationen, die sich um das Tierwohl und Organisationen, die sich um das Wohl der Kinder kümmerten, zu überlassen. Da sich die klagende Partei um das Kindeswohl kümmere, die Bezeichnung "Kinderdorf" in ihrem Namen trage und ein österreichischer Verein sei, sei jedenfalls auch die klagende Partei als Erbin gemeint gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erblasserin ausschließlich die klagende Partei und ihre Schwesternvereine oder auch andere Organisationen bedenken habe wollen. Wenn mehrere Personen mit der Erbseinsetzung gemeint sein könnten, sei die Einsetzung auf diejenige Person zu beziehen, die dem Erblasser am nächsten gestanden sei. Wenn sich dies nicht beantworten lasse, sei das Zugedachte auf diese mehreren Personen zu verteilen. Es werde daher das Risiko der klagenden Partei sein, daß sie als nunmehrige Erbin von weiteren Kinderdorforganisationen auf anteilige Herausgabe der Erbschaft in Anspruch genommen werde. Das von der klagenden Partei erhobene Abtretungsbegehren sei neben dem Leistungsbegehren zulässig. Da der vom Drittbeklagten erhaltene Wert der Goldmünzen und Goldbarren S 243.960 betrage, errechne sich der 1/18-Anteil mit S 13.553,33, so daß das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei. Das Zinsenbegehren sei erst ab dem mit 22.4.1996 anzunehmenden Zugang des Anspruchsschreibens der SOS-Kinderdörfer an die Beklagte berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung des Zinsenbegehrens nicht Folge und bestätigte das Ersturteil im abweisenden Teil insoweit als Teilurteil. Den Berufungen der beklagten Parteien gab es aber dahin Folge, daß es das Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil zur Gänze aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwies. Es sprach aus, daß der Streitgegenstand betreffend das Abtretungsbegehren hinsichtlich jeder der Beklagten S 50.000 übersteige und daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei.

Das von der klagenden Partei als Erbschaftsklägerin erhobene Abtretungsbegehren sei grundsätzlich zulässig und ausreichend. Ob jedoch die klagende Partei tatsächlich mit der von ihr behaupteten Quote als Erbin eingesetzt worden sei, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei die in einer letztwilligen Anordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen, und es müsse nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden. Die Anordnungsabsicht des Erblassers solle also uneingeschränkt zur Geltung kommen, soweit nur die Willensäußerung formwirksam, wie dies hier unstrittig der Fall sei, erfolgt sei. Auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände, insbesondere mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers seien daher zu berücksichtigen (NZ 1978, 11; NZ 1989, 266; Welser in Rummel ABGB2 Rz 7 bis 11 zu § 552 ABGB; SZ 63/148; 7 Ob 610/92; 4 Ob 1580/94). Die Auslegung müsse, so tief es gehe, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen (7 Ob 675/85; 2 Ob 709/86 ua). Auch allfällige Zweifel hinsichtlich der Person des Erben seien durch Auslegung zu klären. Auch die Person des Erben müsse nicht namentlich genannt sein, sondern es genüge Bestimmbarkeit (SZ 58/179; 10 Ob 519/87). Könne der letztwilligen Verfügung lediglich mit Bestimmtheit entnommen werden, daß der Nachlaß einer von zwei bestimmten Personen zufallen solle, nicht jedoch, welche dieser beiden Personen hiefür in Frage komme, so schließe dies eine Bestimmbarkeit des in Aussicht genommenen Erben aus (7 Ob 675/80).Das von der klagenden Partei als Erbschaftsklägerin erhobene Abtretungsbegehren sei grundsätzlich zulässig und ausreichend. Ob jedoch die klagende Partei tatsächlich mit der von ihr behaupteten Quote als Erbin eingesetzt worden sei, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei die in einer letztwilligen Anordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen, und es müsse nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden. Die Anordnungsabsicht des Erblassers solle also uneingeschränkt zur Geltung kommen, soweit nur die Willensäußerung formwirksam, wie dies hier unstrittig der Fall sei, erfolgt sei. Auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände, insbesondere mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers seien daher zu berücksichtigen (NZ 1978, 11; NZ 1989, 266; Welser in Rummel ABGB2 Rz 7 bis 11 zu Paragraph 552, ABGB; SZ 63/148; 7 Ob 610/92; 4 Ob 1580/94). Die Auslegung müsse, so tief es gehe, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen (7 Ob 675/85; 2 Ob 709/86 ua). Auch allfällige Zweifel hinsichtlich der Person des Erben seien durch Auslegung zu klären. Auch die Person des Erben müsse nicht namentlich genannt sein, sondern es genüge Bestimmbarkeit (SZ 58/179; 10 Ob 519/87). Könne der letztwilligen Verfügung lediglich mit Bestimmtheit entnommen werden, daß der Nachlaß einer von zwei bestimmten Personen zufallen solle, nicht jedoch, welche dieser beiden Personen hiefür in Frage komme, so schließe dies eine Bestimmbarkeit des in Aussicht genommenen Erben aus (7 Ob 675/80).

Derzeit könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Erbeinsetzung zu unbestimmt sei. Es sei durchaus denkbar, daß - wie wahrscheinlich ein Großteil der Bevölkerung - die Erblasserin mit dem Begriff "österreichische Kinderdörfer" die SOS-Kinderdörfer assoziiert habe und daß dies auch ihren Vorstellungen entsprochen habe. Hiezu könnte aber die von der klagenden Partei als Zeugin angebotene Krankenpflegerin Maria J*****, deren unterlassene Einvernahme auch von der klagenden Partei gerügt worden sei, durchaus eine Klarstellung erbringen, sei doch behauptet worden, daß diese Zeugin mit der Erblasserin über die Möglichkeit des Vererbens an die Kinderdörfer von Gmeiner gesprochen haben solle. Auch die vom Erstbeklagten angebotene Aussage des Rechtsbeistandes der Verstorbenen, Rechtsanwältin DDr.Ingrid S*****, könnte unter Umständen über den wahren Willen der Erblasserin Auskunft geben. Deren Einvernahme halte das Berufungsgericht für erforderlich, um den wahren Willen der Erblasserin zu erforschen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen, insbesondere welche Vorstellungen die Erblasserin mit dem Begriff "Kinderdörfer" verbunden habe. Wäre überdies der Erblasserin zB auch nicht bekannt gewesen, daß ein Verein der österreichischen Kinderdörfer existiere, der nach den erstgerichtlichen Feststellungen ein Anton Afritz-Kinderdorf in Graz und eines in Pötsching in Burgenland betreibe, dann könnte daraus auch geschlossen werden, daß die Erblasserin tatsächlich nur die SOS-Kinderdörfer oder die damit identen "Gmeiner Kinderdörfer" als Erben einsetzen habe wollen.

Sollte es der Klägerin im fortgesetzten Verfahren nicht gelingen, Umstände zu beweisen, aus denen die Absicht der Erblasserin auf Einsetzung der SOS-Kinderdörfer allein als Testamentserben zur Hälfte hervorleuchteten, so daß letztlich nur der Wortlaut des Testaments zur Auslegung und Erforschung des Willens der Erblasserin zur Verfügung stünde, könnte zwar nicht von einer Unbestimmtheit der Erbseinsetzung ausgegangen werden, doch müßte aufgrund des im Testament enthaltenen Wortlautes "österreichische Kinderdörfer und österreichische Tierschutzvereine" unter Zugrundelegung der grammatikalischen Interpretation mangels zusätzlicher erweislicher Indizien davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin als Erben jene juristische Personen zu Erben mit insgesamt der Hälftequote einsetzen habe wollen, die zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als juristische Personen nach dem Vereinsgesetz ein Kinderdorf im "landläufigen Sinn" betreiben und den Namen "Kinderdorf" führen. Dies würde aber bedeuten, daß zwar nicht jene Institutionen, die irgendwelche Jugend- und Kinderbetreuungsheime führten, als Testamentserben in Betracht kämen, wohl aber neben den SOS-Kinderdörfern auch der Verein der österreichischen Kinderdorfvereinigung "Pro Juventute" und der Verein der österreichischen Kinderdörfer.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren bestätigen, daß es Absicht der Erblasserin gewesen sei, die "SOS-Kinderdörfer" als Erben mit einer Quote von 50 % einzusetzen, so bestünde auch kein Anlaß, der klagenden Partei im Hinblick auf die Bestimmung des § 823 ABGB die Klagslegitimation abzusprechen, weil in analoger Anwendung der Regelung des § 555 ABGB iVm § 559 ABGB die klagende Partei insoweit mit einer Kopfquote von einer bestimmten Erbquote zur Miterbin berufen wäre und als solche auch allein zur Erhebung der Erbschaftsklage legitimiert wäre. Eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe insoweit nicht.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren bestätigen, daß es Absicht der Erblasserin gewesen sei, die "SOS-Kinderdörfer" als Erben mit einer Quote von 50 % einzusetzen, so bestünde auch kein Anlaß, der klagenden Partei im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 823, ABGB die Klagslegitimation abzusprechen, weil in analoger Anwendung der Regelung des Paragraph 555, ABGB in Verbindung mit Paragraph 559, ABGB die klagende Partei insoweit mit einer Kopfquote von einer bestimmten Erbquote zur Miterbin berufen wäre und als solche auch allein zur Erhebung der Erbschaftsklage legitimiert wäre. Eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe insoweit nicht.

Strittig sei allerdings die Frage, ob der Erbschaftskläger in Verbindung mit seinem auf Abtretung der Erbschaft oder einer bestimmten Quote derselben gerichteten Begehren auch gleichzeitig die Herausgabe bestimmter Sachen begehren könne und ob es sich hiebei um eine Singularklage handle, die als Voraussetzung einer Eigentumsklage die Rechtskraft der bejahenden Erbschaftsklage erfordern würde. Da nach einem Teil der Lehre der Erbschaftskläger mit der Rechtskraft des Leistungsurteiles Eigentümer der unbeweglichen Sache werde und der bücherlichen Durchführung nur mehr deklarative Bedeutung zukomme, wäre das gegen die Zweitbeklagte erhobene Einverleibungsbegehren allenfalls nicht erforderlich. Andererseits habe der OGH die Auffassung vertreten, daß kein Hindernis bestehe, daß der Kläger das Herausgabebegehren auf bestimmte Sachen einschränke. Erachte man somit eine Kumulierung des Begehrens auf Herausgabe bestimmter Nachlaßgegenstände für zulässig, wäre allerdings wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles das Abtretungsbegehren gegenüber den Beklagten nicht zur ungeteilten Hand berechtigt, weil die eingeantworteten Erben als Miterben nach Auffassung des Berufungsgerichtes keine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Dies gelte sowohl auf der Klags- wie auch auf der Beklagtenseite. Somit könnte der Erbschaftskläger die von ihm in Anspruch genommene Erbquote nur von den einzelnen Beklagten unter Bedachtnahme auf die vom jeweiligen Gesetzeserben erhaltene Erbquote zur Abtretung fordern. Da die Klägerin davon ausgehe, daß ihr aufgrund des Testamentes eine Erbquote von 1/18 zustehe und zB der Erstbeklagte lediglich zu 1/4 als Gesetzeserbe eingeantwortet worden sei, müsse die geforderte Abtretung bei ihm auf 1/72 lauten.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung sei zulässig, weil keine einhellige Judikatur und Literatur zur Klagslegitimation eines Mitgliedes einer mit einer Pro-Kopfquote zu bedenkenden Erbengruppe, die mit einer bestimmten Quote vom Testator bedacht worden sei, zur Frage der Formulierung der Erbschaftsklage und zur Frage, ob die Scheinerben für die Abtretung ungeteilt hafteten und ob vor Rechtskraft der Erbschaftsklage eine getrennte Leistungsklage auf Herausgabe bestimmter Gegenstände zulässig sei, vorliege.

Der Rekurs der klagenden Partei ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zur Frage der Auslegung eines Testamentes umfassend dargestellt und mit zahlreichen Entscheidungszitaten belegt. Auf diese Ausführungen, denen die klagende Partei nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermag, kann daher verwiesen werden. Ob zur Erforschung des Willens der Erblasserin, auf den bei der Testamentsauslegung primär abzustellen ist, noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (EFSlg 57.830; EvBl 1958/94 ua). Der vom Berufungsgericht erteilte Auftrag zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, die es als Folge seiner zutreffenden Ausführungen zur Auslegung der als Erben in Betracht kommenden juristischen Personen für notwendig erachtete, unterliegt nicht der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Da aufgrund der vom Berufungsgericht aufgezeigten Verfahrensmängel

noch ungewiß ist, wen die Erblasserin mit der Bezeichnung

"österreichische Kinderdörfer" gemeint hat und wem sie ihr halbes

Vermögen hinterlassen wollte, ist die Rechtssache noch nicht

spruchreif. Die Argumentation der klagenden Partei in ihrem Rekurs,

daß sie nach dem Wortlaut des Testaments jedenfalls in Frage komme

und ihr daher der begehrte verhältnismäßige Teil zu übergeben sei,

wobei es dann Sache anderer in Betracht kommender Vereine sei,

ihrerseits die hier klagende Partei mit Erbschaftsklagen in Anspruch

zu nehmen, widerspricht der Beweispflicht der klagenden Partei als

Erbschaftsklägerin für ihre Erbenposition. Der Beweis des Umstandes,

daß die Beklagten jedenfalls nicht erben sollten, reicht für ein

Obsiegen im Erbschaftsstreit nicht aus. Es ist nach der derzeitigen

Aktenlage auch noch keineswegs gewiß, daß als Erben nur jene

Organisationen in Betracht kommen, die Einrichtungen mit einer

"dörflichen" Struktur betreiben. Für diese einschränkende Auslegung

bietet der Text der testamentarischen Anordnung für sich alleine

keine Anhaltspunkt, wird doch die Bezeichnung "Kinderdorf" ganz

allgemein als Synonym für Kinderheime ungeachtet von Details, die

deren Organisation und Ausgestaltung betreffen, verwendet. Die

Bezeichnung ist als Bestandteil verschiedener Vereinsnamen

gebräuchlich, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen

ergibt. So betreibt etwa auch der Verein SOS-Kinderdorf Innsbruck

überhaupt kein Kinderheim, verwendet aber ungeachtet dessen den

Begriff "Kinderdorf".

An den - bislang theoretischen - Erwägungen des Berufungsgerichtes

zur Frage der grammatikalischen Auslegung des Testamentes für den

Fall, daß ergänzende Beweiserhebungen keinerlei Hinweis auf eine

Eingrenzung der in Frage kommenden Organisationen auf die

SOS-Kinderdörfer ergeben sollten, ist daher vorerst nichts auszusetzen.

Im Hinblick auf die angeordnete ergänzende Beweisaufnahme zur Frage

des Testierwillens kann auch keine Rede davon sein, daß bereits jetzt

feststeht, daß der Kreis der in Frage kommenden Erben nicht

bestimmbar sei, wie die Zweitbeklagte in ihrer Rekursbeantwortung

ausführt. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist ungewiß, ob

tatsächlich eine unabsehbare Anzahl möglicher Erben, nämlich all jene

Organisationen, die sich in Österreich in irgendeiner Form um das

Kindeswohl kümmern, in Betracht kommen.

Dem Berufungsgericht ist auch insofern beizupflichten, daß die

klagende Partei, sollte diese einem eingrenzbaren, mit Bestimmtheit

zu ermittelnden Kreis der vom Testierwillen der Verstorbenen

Bedachten angehören, keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14

ZPO mit den anderen möglichen Testamentserben bildet. Dies ergibt

sich schon aus der Erwägung, daß (erst) die Erhebung der

Erbschaftsklage die Erbserklärung ersetzt (SZ 68/61 mwN) und somit

erst ab Einbringung von Erbschaftsklagen auch anderer in Betracht

kommender Erben von einer Erbengemeinschaft gesprochen werden könnte.

Abgesehen davon muß das Urteil nicht zwangsläufig für alle Kläger,

die behaupten, der Personengruppe der Bedachten anzugehören,

gleichlauten, weil sich im Erbschaftsstreit durchaus herausstellen

kann, daß der eine Kläger vom Testierwillen des Erblassers umfaßt

ist, der andere jedoch nicht. Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt

auch keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in

Betracht kommende Erben. Diesen steht es vielmehr frei, einen im

Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen (Welser in Rummel2 I Rz 10 zu §§ 823, 824 ABGB).Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen (Welser in Rummel2 römisch eins Rz 10 zu Paragraphen 823,, 824 ABGB).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erbschaftsklage auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft gegen den Scheinerben als Universalklage gerichtet, mit deren rechtskräftiger Stattgebung der Kläger insofern rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers wird, als er ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinn des § 547 ABGB den Erblasser vorstellt (JBl 1984, 431; JBl 1985, 672; SZ 67/127; SZ 68/61; 2 Ob 522/94). Die Erbschaftsklage dient nicht zur Durchsetzung der vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte wie zB des Eigentums an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Sachen (NZ 1984, 107). Das Gesetz bezeichnet die Abtretung der Erbschaft als Ziel der Erbschaftsklage. Es wird daher die Erbschaftsklage von der Rechtsprechung einhellig als Leistungsklage angesehen. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung, nämlich Abtretung der Erbschaft, wird als reine Willenserklärung verstanden, die mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung umfaßt auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven (SZ 44/158 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erbschaftsklage auf Herausgabe (Abtretung) der angefallenen Erbschaft gegen den Scheinerben als Universalklage gerichtet, mit deren rechtskräftiger Stattgebung der Kläger insofern rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers wird, als er ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinn des Paragraph 547, ABGB den Erblasser vorstellt (JBl 1984, 431; JBl 1985, 672; SZ 67/127; SZ 68/61; 2 Ob 522/94). Die Erbschaftsklage dient nicht zur Durchsetzung der vom Erblasser abgeleiteten Einzelrechte wie zB des Eigentums an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Sachen (NZ 1984, 107). Das Gesetz bezeichnet die Abtretung der Erbschaft als Ziel der Erbschaftsklage. Es wird daher die Erbschaftsklage von der Rechtsprechung einhellig als Leistungsklage angesehen. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung, nämlich Abtretung der Erbschaft, wird als reine Willenserklärung verstanden, die mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gilt (Paragraph 367, EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung umfaßt auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven (SZ 44/158 mwN).

Die klagende Partei hat daher zutreffend das Begehren auf Abtretung des Nachlasses gestellt.

Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß mehrere

eingeantwortete Scheinerben keine einheitliche Streitpartei bilden

und auch nicht solidarisch für die Abgabe der Abtretungserklärung

haften. Vielmehr kann jeder eingeantwortete Erbe nur über den ihm

eingeantworteten Erbteil verfügen und nur in dessen Herausgabe

einwilligen. Das Urteil muß keineswegs zwangsläufig gegen alle

beklagten Erben gleich lauten, können doch ihre Erbquoten - so wie im

vorliegenden Fall - durchaus unterschiedlich hoch sein. Jeder Erbe

könnte für sich und ohne Zustimmung der anderen mit dem

Erbschaftskläger hinsichtlich seines Anteiles einen Vergleich

schließen. Der Erbschaftskläger könnte nur einem bestimmten

eingeantworteten Erben gegenüber auf die Abtretung (Herausgabe)

dessen Quote verzichten, ohne damit seine Rechtsposition gegenüber

den anderen eingeantworteten Erben zu verändern. Der Erbschaftskläger

könnte sich mit der Durchsetzung seines Erbteiles auch nur einem der

eingeantworteten Erben gegenüber begnügen. Damit sind aber die

Voraussetzungen des § 14 ZPO, wonach eine einheitliche Streitpartei

dann vorliegt, wenn sich das zu fällende Urteil kraft Beschaffenheit

des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, nicht gegeben.

Dem Begehren auf Abtretung der Erbschaft könnte daher im vorliegenden

Fall nur dahin entsprochen werden, als daß der Erstbeklagte und die

Zweitbeklagte je zu 1/18 von 1/4, demnach je zu 1/72 und der

Drittbeklagte zu 1/18 von 1/2, also zu 1/36 zur Abtretung des Nachlasses verpflichtet werden.

Es ist zwar nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf

die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (SZ 44/158). Jede

Erbschaftsklage hat aber zur Herstellung des auf Abtretung der

Erbschaft gerichteten Klagezieles auch die Herausgabe der in den

Händen des Beklagten befindlichen Erbschaftssachen zum Gegenstand

(EvBl 1962/343). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes

kann daher mit dem Begehren auf Abtretung der Erbschaft das Begehren

auf Herausgabe der entsprechenden Nachlaßteile verbunden werden (JBl

1985, 672; JBl 1956, 99; SZ 67/127; EvBl 1962/343; Welser in Rummel2

I Rz 7 zu §§ 823, 824 ABGB). Die Frage des "besseren Erbrechts" ist

auch insoweit Vorfrage. Durch das hier gestellte zweite

Leistungsbegehren wird ohnehin nur die Herstellung des einer

Einantwortung an den oder die Testamentserben entsprechenden

Zustandes angestrebt, nämlich die Aufteilung des vorhandenen

Bargeldes, der Goldbarren und Münzen sowie des ideellen Miteigentums

an der in den Nachlaß fallenden Liegenschaft. Das betreffende

Herausgabebegehren ist im vorliegenden Fall auch durchaus zweckmäßig,

dient es doch der Klarstellung der Herausgabepflichten im Hinblick

auf das getroffene Erbteilungsübereinkommen, so daß dessen

Zulässigkeit schon im Hinblick auf die Prozeßökonomie zu bejahen ist.

Die Erbteilungsvereinbarung ist ein Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft und steht als solcher einer späteren Erbschaftsklage nicht im Weg. Die Rechtslage ist für den Erbschaftskläger nicht anders, ob nun zwischen den Scheinerben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde oder nicht. Die klagende Partei hat unabhängig vom Vorliegen einer Erbteilungsvereinbarung den Anspruch auf Abtretung jenes Erbschaftsteiles, der den Beklagten aufgrund der Einantwortung - und nicht aufgrund der Erbteilungsvereinbarung - zu Unrecht zugekommen ist (EvBl 1962/343). Dementsprechend kann der Erbschaftskläger (nur) die Übergabe jener Quoten an den einzelnen Nachlaßgegenständen verlangen, die der Einantwortung und nicht jene, die dem Erbteilungsübereinkommen entsprechen.

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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