TE OGH 1998/8/12 4Ob202/98d

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S*****gmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, *****,

3. M***** GmbH & Co KG, 4. M***** GmbH, *****, alle vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20.Mai 1998, GZ 2 R 91/98k-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Gegnerinnen der gefährdeten Partei ist zuzugestehen, daß unter einem in einem Verfahren angebotenen Vergleich in der Regel ein vollstreckbarer Vergleich zu verstehen sein wird. Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend:

Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei haben in ihrer Äußerung angeboten, sich in einem Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten. Ihre Äußerung ist am 16.3.1998 beim Erstgericht eingelangt; am selben Tag hat das Erstgericht die einstweilige Verfügung erlassen. Die gefährdete Partei erhielt die Gleichschrift der Äußerung zugleich mit der einstweiligen Verfügung zugestellt.

Das Vergleichsangebot ist der gefährdeten Partei damit in einem Zeitpunkt zugegangen, als die einstweilige Verfügung schon erlassen war. Demnach lag bei Erlassung der einstweiligen Verfügung noch kein wirksames Vergleichsangebot vor, weil eine Willenserklärung nicht schon mit ihrer Äußerung, sondern erst mit ihrem Eintritt in die Sphäre des Adressaten wirksam wird (Koziol/Welser I10, 105ff; zum Wirksamwerden des Vergleichsangebotes mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger s Korn, Zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, MR 1991, 220 mwN). Ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen; mangels eines wirksamen Vergleichsangebotes in diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage gar nicht, ob trotz des Vergleichsangebotes der Gegnerinnen der gefährdeten Partei Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.

Anmerkung

E51112 04A02028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00202.98D.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00202_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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