Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** , vertreten durch Dr.Adolf Lientscher und Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Ing. Roman R*****, vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen S 783.480,13 sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Mai 1998, GZ 3 R 16/98i-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte hat in erster Instanz eingewandt, daß die Bürgschaftserklärung nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne auszulegen sei. Es sei nicht vereinbart gewesen, daß die Bürgschaftserklärung für alle Zeiten fortwirken sollte. Die Interpretation dieser "Bürgschaftserklärung" wie auch überhaupt deren Verwendung widerspreche Treu und Glauben, dies umsomehr als es inzwischen zahlreiche Rechts- und Gesetzesänderungen im Bereiche des Sozialversicherungsrechtes gegeben habe.
Rechtliche Beurteilung
Im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Verstoß gegen Treu und Glauben hat der Beklagte nur vorgebracht, daß die Klägerin vor Eröffnung des Ausgleiches niemals die Haftung des Beklagten als Bürge geltend gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht schlüssig behauptet: Die Rechtsausübung wird nicht schon dadurch unzulässig, daß ein Recht durch längere Zeit
hindurch nicht ausgeübt wird (stRsp ua JBl 1971, 569 = RZ 1971, 124;
JBl 1976, 98 = EvBl 1976/20; RIS-Justiz RS0014186). Besondere
Umstände, die auf einen stillschweigenden Verzicht der Klägerin schließen ließen, hat der Beklagte weder behauptet, noch sind sie dem Akt zu entnehmen. Ebensowenig hat er eingewandt, daß die Inanspruchnahme der Bürgschaft sittenwidrig sei, wofür im übrigen jeder Anhaltspunkt fehlt. Seine diesbezüglichen Revisionsausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
Anmerkung
E51115 04A02098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00209.98H.0812.000Dokumentnummer
JJT_19980812_OGH0002_0040OB00209_98H0000_000