TE OGH 1998/8/12 4Ob193/98f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Prof.Peter W*****, vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. April 1998, GZ 2 R 118/97f-13, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.September 1997, GZ 15 Cg 123/97y-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung, einschließlich des als unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils, insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches wird dem Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, die nachstehenden Texte von Konrad Bayer und deren englische Übersetzung, und zwar

Weibel (Hrsg.): Die Wiener Gruppe = Bayer, Sämtliche Werke

[klagegegenständliche Texte] [Buch der Klägerin]

Seite Umfang Titel   Seite  Umfang*

(8)o.p. 1  [Faks.] gebt mir einen (6) o.p.  1

bogen

30/31 2  the vienna group 724/725 2

32-39 8  hans carl artmann 714-723 10

168/169 2  [Faks.] gebt mir einen (6) o.p.              1

bogen

170/171 2  für judith  26  1

172 1  ao   460  1

173 1  ein und   462  1

174-177 4  topologie der sprache 463-466 4

182 1  der sarg im gras 461  1

184/185 2  flucht   457/458 2

186-191 5  der vogel singt  496-499 4

[gekürzt]

der vogel singt  802-804 3

[Anm.]

192-205 14  idiot   243-252 10

206-209 4  17.jänner 1962  280-282 3

214/215 2  [Faks.] Konzert  für 332  1

Metronome

seit ich weiss  393  -

216/217 2  [aus:] der sechste 612/613 2

sinn [ohne titel]

220-225 6  [Faks.] WENN ALLE 710/711 2

DIE HOFFNUNG

228/229 2  EINMANNSTAAT 17  1

230/231 2  [aus:] der sechste 666  1

sinn [ohne titel]

326    1  moritat   89/90  2

341-343 4  abenteuer im   113-117 5

weltraum

348  1  franz war  386/387 2

384/385 2  david kean  118/119 2

402  1  dann bin ich  91  1

gestorben

720/721 2  autobiographische 7/8  2

skizze

750  1  katalogtext für  708/709 2

robert klemmer

Summe 73       67

der Seiten

*angefangene Druckseiten

an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, in dem vom Beklagten herausgegebenen Ausstellungskatalog zur Biennale 1997 'die wiener gruppe - the vienna group. a moment of modernity 1954-1960/the visual works and the actions' zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Das Mehrbegehren, dem Beklagten zu verbieten, die auf den Seiten 832 bis 834 enthaltene Bibliographie und deren englische Übersetzung im Ausstellungskatalog, die Bibliographie und die Werke Konrad Bayers im Internet unter der Adresse http://wienergruppe.at oder auf CD-ROM zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder sonstwie zu nutzen, wird abgewiesen."

Die Klägerin hat die halben Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.903,70 bestimmten anteiligen Kosten seines Rekurses (darin S 1.483,95 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat mit Traudl Bayer, der Witwe von Konrad Bayer, am 24.2.1984 einen Verlagsvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"I.

Vertragsgegenstand ist das Werk 'Konrad Bayer - Das gesamte literarische Werk', herausgegeben von Gerhard Rühm.

II. Werknutzungsrechterömisch II. Werknutzungsrechte

(1) Frau Bayer erklärt, daß sie alleinige und ausschließliche Inhaberin aller Rechte am literarischen Gesamtwerk von Konrad Bayer (1932-1964) und an dessen bisher unveröffentlichtem Nachlaß ist und daß sie über die Vervielfältigungsrechte an den zum Werk gehörenden und von ihr beizustellenden Photographien, Abbildungen und Illustrationen verfügt. Frau Bayer hat den Verlag davon in Kenntnis gesetzt, daß der 'Verlag der Autoren GmbH & Co KG', Frankfurt, die Vertriebsrechte für das gesamte dramatische Werk Konrad Bayers für Bühne, Film, Rundfunk und Fernsehen, nicht jedoch die Publikationsrechte, innehat.

(2) Frau Bayer überträgt dem Verlag für alle Auflagen und Ausgaben die ausschließlichen und alleinigen Verlagsrechte. Diese umfassen das ausschließliche Recht

a) der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des Werks sowie der Vervielfältigung auf Mikrofilm dies einschließlich der dazugehörigen Photographien, Abbildungen und sonstigen Illustrationen;

b) des Vortrags des Werks, ganz oder teilweise, dies gegebenenfalls mit Hilfe von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe, und zwar auch vor und nach der Veröffentlichung gemäß lit a);b) des Vortrags des Werks, ganz oder teilweise, dies gegebenenfalls mit Hilfe von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe, und zwar auch vor und nach der Veröffentlichung gemäß Litera a,);

c) der Übersetzung des Werks, ganz oder teilweise, in fremde Sprachen und der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Übersetzungen;

d) des Vorabdrucks oder des Nachdrucks in periodisch und nicht periodisch erscheinenden Druckschriften;

e) der Lizenzvergabe für das Werk, ganz oder teilweise, insbesondere für Sonder-, Taschenbuch- oder Schulausgaben und Buchgemeinschaften;

f) der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, ganz oder teilweise, im Rahmen von Sammelwerken.

...

IV. Honorarrömisch IV. Honorar

a) Der Verlag verpflichtet sich, an Frau Bayer von jedem Exemplar eines vervielfältigen Werks 10 (zehn) Prozent des Ladenpreises zu entrichten.

  1. b)Litera b
    Im Falle der Verwertung der Rechte gemäß Punkt II Abs (2) lit b) -Im Falle der Verwertung der Rechte gemäß Punkt römisch II Abs (2) Litera b,) -
  2. f)Litera f
    erhält Frau Bayer die Hälfte des vom Verlag erzielten Reingewinns.

..."

Auf der Grundlage dieses Verlagsvertrages erschien im Verlag der Klägerin 1985 der von Gerhard Rühm herausgegebene Band "Konrad Bayer - Sämtliche Werke", der das gesamte Werk Konrad Bayers umfaßt. 1996 erschien eine überarbeitete Neuausgabe.

Der Beklagte wurde vom Bundeskanzleramt als Kommissär für die Biennale in Venedig 1997 bestellt. Er ist Herausgeber des offiziellen Ausstellungskatalogs "die wiener gruppe - the vienna group. moment of modernity 1954-1960/the visual works and the actions". Laut Impressum ist ausschließlich der Beklagte für den Inhalt verantwortlich. Im Katalog sind Texte von Konrad Bayer abgedruckt, an denen der Klägerin das ausschließliche Werknutzungsrecht zusteht. Die Klägerin hat weder dem Abdruck noch der Übersetzung der Texte zugestimmt.

Der Beklagte hat die Texte im Internet unter der Adresse http://wienergruppe.at verbreitet. Er kündigte an, den Ausstellungskatalog im Herbst 1997 als Buchhandelsausgabe mit beigefügter CD-ROM erscheinen zu lassen.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten zu verbieten, die nachstehenden Texte von Konrad Bayer und deren englische Übersetzung, und zwar:

Weibel (Hrsg.): Die Wiener Gruppe = Bayer, Sämtliche Werke

[klagegegenständliche Texte] [Buch der Klägerin]

Seite Umfang Titel   Seite  Umfang*

(8)o.p. 1  [Faks.] gebt mir einen (6) o.p.  1

bogen

30/31 2  the vienna group 724/725 2

32-39 8  hans carl artmann 714-723 10

168/169 2  [Faks.] gebt mir einen (6) o.p.              1

bogen

170/171 2  für judith  26  1

172 1  ao   460  1

173 1  ein und   462  1

174-177 4  topologie der sprache 463-466 4

182 1  der sarg im gras 461  1

184/185 2  flucht   457/458 2

186-191 5  der vogel singt  496-499 4

[gekürzt]

der vogel singt  802-804 3

[Anm.]

192-205 14  idiot   243-252 10

206-209 4  17.jänner 1962  280-282 3

214/215 2  [Faks.] Konzert  für 332  1

Metronome

seit ich weiss  393  -

216/217 2  [aus:] der sechste 612/613 2

sinn [ohne titel]

220-225 6  [Faks.] WENN ALLE 710/711 2

DIE HOFFNUNG

228/229 2  EINMANNSTAAT 17  1

230/231 2  [aus:] der sechste 666  1

sinn [ohne titel]

326    1  moritat   89/90  2

341-343 4  abenteuer im   113-117 5

weltraum

348  1  franz war  386/387 2

384/385 2  david kean  118/119 2

402  1  dann bin ich  91  1

gestorben

720/721 2  autobiographische 7/8  2

skizze

727  1  Bibliographie  832-834 3

750  1  katalogtext für  708/709 2

robert klemmer

Summe 74       70

der Seiten

*angefangene Druckseiten

an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, in dem vom Beklagten herausgegebenen Ausstellungs-Katalog zur Biennale 1997 "die wiener gruppe - the vienna group. a moment of modernity 1954-1960/the visual works and the actions" sowie im Internet unter der Adresse http://wienergruppe.at oder auf CD-ROM zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder sonstwie zu nutzen. Der Beklagte habe die Werke Konrad Bayers nicht nur im Ausstellungskatalog abgedruckt und übersetzt; er habe die Werke auch im Internet verbreitet und angekündigt, den Ausstellungskatalog im Herbst 1997 im Rahmen einer Buchhandelsausgabe samt beigefügter CD-ROM erscheinen zu lassen. Damit habe der Beklagte die Werknutzungsrechte der Klägerin verletzt.

Der Beklagte hat sich nicht rechtzeitig zum Sicherungsantrag der Klägerin geäußert.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nach § 81 UrhG begründet.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nach Paragraph 81, UrhG begründet.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag insoweit ab, als dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der auf den Seiten 832 bis 834 enthaltenen Bibliographie und deren englischer Übersetzung verboten wurde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dem Verlagsvertrag sei die Klägerin zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auch im Rahmen von Sammelwerken berechtigt; davon würden die Verbreitung im Internet und auf CD-ROM erfaßt. Unter den Verlagsvertrag fielen alle Nutzungen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt waren. Dazu gehörten CD-ROM und Internet. Als Herausgeber sei der Beklagte Beitragstäter; er hafte wie der Verlag für die unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung. Das Zitatrecht gelte nur für kleinere Ausschnitte von Werken, nicht aber für das gesamte Sprachwerk, auch wenn sein Umfang gering sei. Daß die im Spruch genannten Texte Werke seien, könne nicht bezweifelt werden. Das Werknutzungsrecht der Klägerin erstrecke sich nicht auf die Bibliographie, weil diese erst nach dem Tod von Konrad Bayer zusammengestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Werknutzungsrechte der Klägerin auf den Printbereich beschränkt seien. Urheberrechtsverträge seien im Zweifel einschränkend auszulegen. Dabei sei der Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung. Wenn in einem typischen Buch-Verlagsvertrag von Vervielfältigung und (gewerbsmäßiger) Verbreitung die Rede sei, so seien damit nur die üblichen Verbreitungsformen literarischer Werke (in Buchform) gemeint. Die Klägerin wäre auch dann nicht zur Vervielfältigung und Verbreitung auf CD-ROM und im Internet berechtigt, wenn der Vertrag auch diese Vervielfältigungs- und Verbreitungsarten umfaßte, weil beide Nutzungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt gewesen seien und jedenfalls keinen ins Gewicht fallenden wirtschaftlichen Stellenwert gehabt hätten. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte plante, die Werke Konrad Bayers auf eine weitere Art ("sonstwie") zu nutzen.

Dem Beklagten ist zuzustimmen, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur soweit berechtigt ist, als die Gefahr besteht, daß der Beklagte ihre Werknutzungsrechte verletzt. Das erfordert zum einen die Prüfung, wie weit die Werknutzungsrechte der Klägerin reichen, zum anderen muß geklärt werden, ob der Beklagte die Rechte der Klägerin bereits verletzt hat und daher Wiederholungsgefahr besteht oder ob, obwohl es bisher zu keiner Rechtsverletzung gekommen ist, ein Eingriff in die Rechte der Klägerin unmittelbar drohend bevorsteht.

Die Klägerin stützt sich auf den mit Traudl Bayer geschlossenen Vertrag, dessen Gegenstand das Werk "Konrad Bayer - das gesamte literarische Werk", herausgegeben von Gerhard Rühm, ist. Mit diesem Vertrag hat die Witwe des Künstlers der Klägerin "für alle Auflagen und Ausgaben die ausschließlichen und alleinigen Verlagsrechte" übertragen. Als Inhalt der Verlagsrechte sind Rechte aufgezählt, die für Druckwerke typisch sind: das Recht der Vervielfältigung und (gewerbsmäßigen) Verbreitung und der Vervielfältigung auf Mikrofilm, der Übersetzung, des Vorabdrucks oder Nachdrucks in periodisch oder nicht periodisch erscheinenden Druckschriften, der Lizenzvergabe, insbesondere für Sonder-, Taschenbuch- oder Schulausgaben und Buchgemeinschaften, der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks im Rahmen von Sammelwerken. Auch das ebenfalls aufgezählte Vortragsrecht ist im Zusammenhang mit Druckwerken von Bedeutung, vor allem dann, wenn sie, wie hier, literarische Texte zum Inhalt haben.

Sowohl der Vertragsgegenstand als auch die aufgezählten Nutzungsarten lassen darauf schließen, daß die Klägerin jene Werknutzungsrechte eingeräumt erhalten sollte, die sie für die Verwertung des Werkes im Printbereich benötigte. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Parteien beabsichtigt hätten, der Klägerin auch das Recht zu jeder anderen Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Sie hat sich auch auf keine Verkehrsübung berufen, in einem Verlagsvertrag derart umfassende Werknutzungsrechte zu übertragen. Die Klägerin hat nur geltend gemacht, aufgrund des Verlagsvertrages Inhaberin der ausschließlichen Werknutzungsrechte am literarischen Gesamtwerk von Konrad Bayer zu sein.

Für eine Vertragsauslegung, die die Rechte der Klägerin auf die Verwertung des Werkes im Printbereich beschränkt und insbesondere auch unter "Sammelwerken" Anthologien, Lexika udgl. versteht, spricht, daß die neuen Medien Internet und CD-ROM im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitgehend unbekannt waren. Soweit sie schon bekannt waren, war jedenfalls ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Urheber noch in keiner Weise absehbar (zur Frage, ob eine Nutzungsart bekannt ist, s Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 §§ 31/32 Rz 10 mwN). Es kann daher offenbleiben, ob die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten auch im österreichischen Recht - wie § 31 Abs 4 dUrhG ausdrücklich festsetzt - unwirksam ist.Für eine Vertragsauslegung, die die Rechte der Klägerin auf die Verwertung des Werkes im Printbereich beschränkt und insbesondere auch unter "Sammelwerken" Anthologien, Lexika udgl. versteht, spricht, daß die neuen Medien Internet und CD-ROM im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitgehend unbekannt waren. Soweit sie schon bekannt waren, war jedenfalls ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Urheber noch in keiner Weise absehbar (zur Frage, ob eine Nutzungsart bekannt ist, s Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 Paragraphen 31 /, 32, Rz 10 mwN). Es kann daher offenbleiben, ob die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten auch im österreichischen Recht - wie Paragraph 31, Absatz 4, dUrhG ausdrücklich festsetzt - unwirksam ist.

Soweit sich der Sicherungsantrag auf die Vervielfältigung und Verbreitung im Internet und auf CD-ROM bezieht, ist der Anspruch der Klägerin schon deshalb unbegründet, weil das ihr übertragene ausschließliche Werknutzungsrecht diese Verwertungsarten nicht erfaßt. Soweit die Klägerin begehrt, dem Beklagten auch zu untersagen, das Werk von Konrad Bayer "sonstwie" zu nutzen, fehlt es an der Begehungsgefahr:

Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Beklagte das Werk Konrad Bayers auf eine Art genutzt hätte, die über die Aufnahme in den Ausstellungskatalog und dessen Vervielfältigung und Verbreitung sowie über die Vervielfältigung und Verbreitung auf CD-ROM und im Internet hinausginge. Sie hat auch nicht vorgebracht, daß eine solche Nutzung unmittelbar drohend bevorstünde (zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage s ua ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II mwN). Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Störungen besteht aber nur dann, wenn die Gefahr einer Gesetzesverletzung - sei es einer erneuten oder einer erstmaligen - besteht. Der Anspruch der Klägerin ist daher auch insoweit unbegründet, als dem Beklagten untersagt werden sollen, das Werk Konrad Bayers "sonstwie" zu nutzen.Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Beklagte das Werk Konrad Bayers auf eine Art genutzt hätte, die über die Aufnahme in den Ausstellungskatalog und dessen Vervielfältigung und Verbreitung sowie über die Vervielfältigung und Verbreitung auf CD-ROM und im Internet hinausginge. Sie hat auch nicht vorgebracht, daß eine solche Nutzung unmittelbar drohend bevorstünde (zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage s ua ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch II mwN). Ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Störungen besteht aber nur dann, wenn die Gefahr einer Gesetzesverletzung - sei es einer erneuten oder einer erstmaligen - besteht. Der Anspruch der Klägerin ist daher auch insoweit unbegründet, als dem Beklagten untersagt werden sollen, das Werk Konrad Bayers "sonstwie" zu nutzen.

Dem Rekurs war Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens hatte zu entfallen, weil der Beklagte wegen der laufenden Vergleichsverhandlungen keine Kosten verzeichnet hat. Die Klägerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens hatte zu entfallen, weil der Beklagte wegen der laufenden Vergleichsverhandlungen keine Kosten verzeichnet hat. Die Klägerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Anmerkung

E51108 04A01938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00193.98F.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00193_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten