Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Gerhart J.P*****, vertreten durch Dr.Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.April 1998, GZ 2 R 106/97s-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20.August 1997, GZ 37 Cg 154/97v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung, einschließlich des bestätigten Teiles, insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruches der Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung urheberrechtswidriger Handlungen wird der Beklagten für die Dauer des zu 37 Cg 154/97v des Handelsgerichtes Wien anhängigen Rechtsstreites verboten, Lichtbilder mit dem Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung im Zusammenhang mit den Briefbomben-Attentaten zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Veröffentlichung als ein wegen Briefbomben Verhafteter und/oder als briefbombenverdächtig bezeichnet wird, wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung die Behauptung "Das Unheimliche am Ingenieur" oder gleichsinnige Behauptungen veröffentlicht werden.
Das Mehrbegehren, der Beklagten ganz allgemein die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, wird abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.337,90 (darin S 889,65 USt) bestimmten anteiligen Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Kläger hat die Hälfte seiner Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat er endgültig selbst zu tragen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 14.683,50 (darin S 2.447,25 USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die am 6.8.1998 eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der Ausgabe der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung" vom 9.6.1997 veröffentlichte die Beklagte auf der Titelseite unter der Schlagzeile "Erste Ergebnisse der Einvernahmen: Das Unheimliche am 'Ingenieur'" ein farbiges - mit Augenbalken versehenes - Lichtbild des Klägers mit der Bildüberschrift: "Briefbomben: Verhafteter klagt wegen Foto". Im zugehörigen Bericht auf Seite acht der Ausgabe wird ausgeführt, der Kläger sei unter dem Verdacht in Untersuchungshaft genommen worden, mit der Briefbombenserie in Zusammenhang zu stehen.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, insbesondere wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Veröffentlichung als ein wegen Briefbomben Verhafteter und/oder als briefbombenverdächtig bezeichnet wird oder wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung die Behauptung "Das Unheimliche am Ingenieur" veröffentlicht wird. Er brachte dazu vor, sein Gesicht sei ungeachtet des Augenbalkens deutlich erkennbar. Vorwand für die Veröffentlichung sei der Umstand, daß er die Zeitschrift "N*****" wegen einer Veröffentlichung dieses Fotos auf der Titelseite der Ausgabe ihrer gleichnamigen Zeitschrift Nr 22 vom 28.5.1997 unter dem Aufreißer "Exklusiv - Der 'Bajuware' spricht" gerichtlich belange. Der flüchtige Betrachter werde durch den Hinweis über dem Foto und die Titelschlagzeile "Das Unheimliche am 'Ingenieur'", die mit den Worten "Erste Ergebnisse der Einvernahmen" eingeleitet werde, zu Spekulationen über die Untaten des Abgebildeten veranlaßt und bekomme die Information, dieser sei wegen des Verdachtes der Briefbombentäterschaft in Haft. Die Bildveröffentlichung zusammen mit der Berichterstattung auf Seite acht der inkriminierten Ausgabe diene ausschließlich der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Leserschaft der reichweitenstärksten Tageszeitung. Er habe der Veröffentlichung dieses seine berechtigten Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzenden Fotos weder durch die Beklagte noch durch die Zeitschrift "N*****" zugestimmt.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, insbesondere wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Veröffentlichung als ein wegen Briefbomben Verhafteter und/oder als briefbombenverdächtig bezeichnet wird oder wenn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung die Behauptung "Das Unheimliche am Ingenieur" veröffentlicht wird. Er brachte dazu vor, sein Gesicht sei ungeachtet des Augenbalkens deutlich erkennbar. Vorwand für die Veröffentlichung sei der Umstand, daß er die Zeitschrift "N*****" wegen einer Veröffentlichung dieses Fotos auf der Titelseite der Ausgabe ihrer gleichnamigen Zeitschrift Nr 22 vom 28.5.1997 unter dem Aufreißer "Exklusiv - Der 'Bajuware' spricht" gerichtlich belange. Der flüchtige Betrachter werde durch den Hinweis über dem Foto und die Titelschlagzeile "Das Unheimliche am 'Ingenieur'", die mit den Worten "Erste Ergebnisse der Einvernahmen" eingeleitet werde, zu Spekulationen über die Untaten des Abgebildeten veranlaßt und bekomme die Information, dieser sei wegen des Verdachtes der Briefbombentäterschaft in Haft. Die Bildveröffentlichung zusammen mit der Berichterstattung auf Seite acht der inkriminierten Ausgabe diene ausschließlich der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Leserschaft der reichweitenstärksten Tageszeitung. Er habe der Veröffentlichung dieses seine berechtigten Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzenden Fotos weder durch die Beklagte noch durch die Zeitschrift "N*****" zugestimmt.
Die Beklagte begehrt die Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung. Der Kläger sei auf dem beanstandeten Lichtbild nicht erkennbar, da der 5 x 2 cm große Augenbalken seine gesamte weitere Augenpartie abdecke. Er sei lediglich als "Ingenieur P" bezeichnet worden und deswegen aus der beanstandeten Publikation der Beklagten allein nicht identifizierbar und somit auch nicht in berechtigten Interessen verletzt. Weiters sei nicht schlüssig behauptet worden, daß der Kläger der Briefbombenattentäter sei. Bei den Briefbombenattentaten handle es sich um einen der aufsehenerregendsten Kriminalfälle der Nachkriegsgeschichte, an dem die Bevölkerung ein hohes und berechtigtes Intersse habe. Es sei auch bereits mehrfach über die Person des Klägers berichtet worden (Profil Nr 23 und 24/97 bzw Falter Nr 23/97). Damit sei er zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, wodurch in Zusammenhang mit dem betreffenden zeitgeschichtlichen Vorgang ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit - welches die Interessen des Klägers nach gebotener Abwägung überwiege - anzuerkennen sei und das Bildnis ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfe. Überdies sei der Rechtfertigungstatbestand des § 42c UrhG gegeben, da lediglich - wie auch in der Zeitung "Täglich Alles" vom 8.6.1997 - über Tagesereignisse - nämlich den Streit zwischen dem Kläger und "N*****" - berichtet worden sei. Zur Bescheinigung der Verdachtsmomente gegen den Kläger und des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung des Bildes beantragte die Beklagte die Beischaffung des "Briefbombenaktes" 26a Vr 7531/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.Die Beklagte begehrt die Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung. Der Kläger sei auf dem beanstandeten Lichtbild nicht erkennbar, da der 5 x 2 cm große Augenbalken seine gesamte weitere Augenpartie abdecke. Er sei lediglich als "Ingenieur P" bezeichnet worden und deswegen aus der beanstandeten Publikation der Beklagten allein nicht identifizierbar und somit auch nicht in berechtigten Interessen verletzt. Weiters sei nicht schlüssig behauptet worden, daß der Kläger der Briefbombenattentäter sei. Bei den Briefbombenattentaten handle es sich um einen der aufsehenerregendsten Kriminalfälle der Nachkriegsgeschichte, an dem die Bevölkerung ein hohes und berechtigtes Intersse habe. Es sei auch bereits mehrfach über die Person des Klägers berichtet worden (Profil Nr 23 und 24/97 bzw Falter Nr 23/97). Damit sei er zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, wodurch in Zusammenhang mit dem betreffenden zeitgeschichtlichen Vorgang ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit - welches die Interessen des Klägers nach gebotener Abwägung überwiege - anzuerkennen sei und das Bildnis ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfe. Überdies sei der Rechtfertigungstatbestand des Paragraph 42 c, UrhG gegeben, da lediglich - wie auch in der Zeitung "Täglich Alles" vom 8.6.1997 - über Tagesereignisse - nämlich den Streit zwischen dem Kläger und "N*****" - berichtet worden sei. Zur Bescheinigung der Verdachtsmomente gegen den Kläger und des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung des Bildes beantragte die Beklagte die Beischaffung des "Briefbombenaktes" 26a römisch fünf r 7531/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es hielt unter anderem für bescheinigt, daß sich der Kläger vom 6. Juni bis 12. Juni 1997 in Untersuchungshaft befunden habe, wobei bis dahin gegen ihn Voruntersuchungen wegen Landzwang und gefährlicher Drohung (§§ 107, 275 StGB) geführt worden seien; erst am 12. 6. 1997 sei die Voruntersuchung auf versuchten Mord (§§ 15, 75 StGB) ausgedehnt worden. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Gesicht des Klägers deutlich erkennbar sei und führte zur Rechtsfrage aus, eine flüchtige Betrachtung der Titelseite lasse den Schluß zu, der Abgebildete sei wegen der Briefbombentäterschaft und nicht wegen der Bekennerschreiben in Untersuchungshaft. Auch die Überschrift im Artikel auf Seite acht ("Briefbomben: Verdachtsmomente erhärtet. Erste Ergebnisse der Einvernahmen - Das Unheimliche am 'Ingenieur'") verstärke diesen Eindruck. Der Kläger sei aber tatsächlich wegen gefährlicher Drohung und Landzwang verhaftet worden. Es sei ein legitimes Interesse des Klägers, zu einer Zeit, als gegen ihn Voruntersuchungen "nur" wegen §§ 107, 275 StGB geführt worden seien, nicht in Zusammenhang mit den Briefbombenserien gebracht zu werden. Es liege auch kein Behördenersuchen um Veröffentlichung vor. Das Bild für sich habe keinen Informationswert, es werde lediglich die Sensationslust der Leser befriedigt. Nicht jede Verdächtigung im Zusammenhang mit einem schrecklichen Kriminalfall führe dazu, daß die betreffende Person zu einer relativen Person der Zeitgeschichte werde. § 42c UrhG sei nicht anwendbar, da die gesamte Aufmachung der Titelseite nicht dafür spreche, daß über das Tagesereignis "Urheberrechtsstreit" habe berichtet werden sollen, und außerdem das inkriminierte Foto nicht mit dem Titelbild der Zeitschrift "N*****" ident sei.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es hielt unter anderem für bescheinigt, daß sich der Kläger vom 6. Juni bis 12. Juni 1997 in Untersuchungshaft befunden habe, wobei bis dahin gegen ihn Voruntersuchungen wegen Landzwang und gefährlicher Drohung (Paragraphen 107,, 275 StGB) geführt worden seien; erst am 12. 6. 1997 sei die Voruntersuchung auf versuchten Mord (Paragraphen 15,, 75 StGB) ausgedehnt worden. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß das Gesicht des Klägers deutlich erkennbar sei und führte zur Rechtsfrage aus, eine flüchtige Betrachtung der Titelseite lasse den Schluß zu, der Abgebildete sei wegen der Briefbombentäterschaft und nicht wegen der Bekennerschreiben in Untersuchungshaft. Auch die Überschrift im Artikel auf Seite acht ("Briefbomben: Verdachtsmomente erhärtet. Erste Ergebnisse der Einvernahmen - Das Unheimliche am 'Ingenieur'") verstärke diesen Eindruck. Der Kläger sei aber tatsächlich wegen gefährlicher Drohung und Landzwang verhaftet worden. Es sei ein legitimes Interesse des Klägers, zu einer Zeit, als gegen ihn Voruntersuchungen "nur" wegen Paragraphen 107,, 275 StGB geführt worden seien, nicht in Zusammenhang mit den Briefbombenserien gebracht zu werden. Es liege auch kein Behördenersuchen um Veröffentlichung vor. Das Bild für sich habe keinen Informationswert, es werde lediglich die Sensationslust der Leser befriedigt. Nicht jede Verdächtigung im Zusammenhang mit einem schrecklichen Kriminalfall führe dazu, daß die betreffende Person zu einer relativen Person der Zeitgeschichte werde. Paragraph 42 c, UrhG sei nicht anwendbar, da die gesamte Aufmachung der Titelseite nicht dafür spreche, daß über das Tagesereignis "Urheberrechtsstreit" habe berichtet werden sollen, und außerdem das inkriminierte Foto nicht mit dem Titelbild der Zeitschrift "N*****" ident sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 260.000.- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es teilte in der Frage der Erkennbarkeit des Klägers die Auffassung des Erstgerichtes und bejahte das Überwiegen der Interessen des Klägers, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Mittäterschaft am Verbrechen des Versendens von Briefbomben verwendet werde, gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Berichterstattung über einen spektakulären und aufsehenerregenden Kriminalfall. Der Rechtfertigungstatbstand des § 42c UrhG liege hingegen nicht vor.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 260.000.- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es teilte in der Frage der Erkennbarkeit des Klägers die Auffassung des Erstgerichtes und bejahte das Überwiegen der Interessen des Klägers, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Mittäterschaft am Verbrechen des Versendens von Briefbomben verwendet werde, gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Berichterstattung über einen spektakulären und aufsehenerregenden Kriminalfall. Der Rechtfertigungstatbstand des Paragraph 42 c, UrhG liege hingegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der vom Rekursgericht gebilligte Unterlassungstitel von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt wurden, darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.).Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt wurden, darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.).
Die Beklagte vermengt in ihrem Revisionsrekurs diese beiden Prüfungsschritte, wenn sie die Meinung vertritt, der Kläger sei im Einzelfall bereits deshalb nicht objektiv als schutzwürdig anzusehen, weil er sich selbst durch Verfassen von Bekennerbriefen zum "Trittbrettfahrer" einer spektakulären Verbrechensserie gemacht habe, weshalb er die daraus resultierenden Nachteile einer negativen Publizität "aus seiner eigenen Ingerenz" zu gewärtigen habe. Mag der Kläger nämlich auch der Autor - inhaltlich unrichtiger - Bekennerbriefe sein, ist ihm deshalb grundsätzlich noch nicht ein schutzwürdiges Interesse dahin abzusprechen, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit einem Begleittext veröffentlicht wird, in dem er in die Nähe der Mittäterschaft an den Briefbombenattentaten gerückt wird, solange eine solche Mittäterschaft weder bewiesen ist noch ein ausreichender Verdacht in diese Richtung besteht. Der Unwertgehalt des Verfassens unrichtiger Bekennerbriefe kann nämlich dem Unwertgehalt der Beteiligung an Briefbombenattentaten nicht gleichgehalten werden, und die unrichtige Selbstbezichtigung eines Verbrechens führt noch nicht per se zum Verlust schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 78 UrhG.Die Beklagte vermengt in ihrem Revisionsrekurs diese beiden Prüfungsschritte, wenn sie die Meinung vertritt, der Kläger sei im Einzelfall bereits deshalb nicht objektiv als schutzwürdig anzusehen, weil er sich selbst durch Verfassen von Bekennerbriefen zum "Trittbrettfahrer" einer spektakulären Verbrechensserie gemacht habe, weshalb er die daraus resultierenden Nachteile einer negativen Publizität "aus seiner eigenen Ingerenz" zu gewärtigen habe. Mag der Kläger nämlich auch der Autor - inhaltlich unrichtiger - Bekennerbriefe sein, ist ihm deshalb grundsätzlich noch nicht ein schutzwürdiges Interesse dahin abzusprechen, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit einem Begleittext veröffentlicht wird, in dem er in die Nähe der Mittäterschaft an den Briefbombenattentaten gerückt wird, solange eine solche Mittäterschaft weder bewiesen ist noch ein ausreichender Verdacht in diese Richtung besteht. Der Unwertgehalt des Verfassens unrichtiger Bekennerbriefe kann nämlich dem Unwertgehalt der Beteiligung an Briefbombenattentaten nicht gleichgehalten werden, und die unrichtige Selbstbezichtigung eines Verbrechens führt noch nicht per se zum Verlust schutzwürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG.
Es verbleibt somit auch im vorliegenden Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob allenfalls ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten besteht, wobei nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates (so auch MR 1998, 126 - Ing. P. [Korn]; zuletzt 4 Ob 127/98z und 4 Ob 96/98s) dabei auch die im Mediengesetz, insbesondere in dessen § 7 a, zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind. Danach sollte der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbaren Handlungen beschränkt werden, die mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, die also nach der Begriffsbestimmung des § 17 StGB Vergehen sind. Dabei kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an; daß jemand einer gerichtlich strafbaren Handlung "verdächtig" iS des § 7a Abs 1 Z 2 MedienG ist, setzt nämlich nicht voraus, daß der Betroffene bereits behördlich verfolgt wird (MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:Es verbleibt somit auch im vorliegenden Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob allenfalls ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten besteht, wobei nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senates (so auch MR 1998, 126 - Ing. P. [Korn]; zuletzt 4 Ob 127/98z und 4 Ob 96/98s) dabei auch die im Mediengesetz, insbesondere in dessen Paragraph 7, a, zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind. Danach sollte der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbaren Handlungen beschränkt werden, die mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, die also nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 17, StGB Vergehen sind. Dabei kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an; daß jemand einer gerichtlich strafbaren Handlung "verdächtig" iS des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG ist, setzt nämlich nicht voraus, daß der Betroffene bereits behördlich verfolgt wird (MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die beanstandete Veröffentlichung am 9. 6. 1997; in diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zwar in Untersuchungshaft, doch wurden gegen ihn damals Voruntersuchungen nur wegen des Verdachtes der Vergehen des Landzwangs und der gefährlichen Drohung (§§ 107 und 275 StGB) geführt. Maßgeblicher Zeitpunkt in der Frage der Interessenabwägung ist jener der Veröffentlichung. Daß damals massive objektive und konkrete Verdachtsgründe dafür vorgelegen wären, der Kläger sei (auch) Mittäter der Briefbomben-Attentäter, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dies ist auch nicht bescheinigt. Daß zu einem späteren Zeitpunkt die Voruntersuchungen gegen den Kläger auch auf den Verdacht der Beteiligung an Verbrechen ausgeweitet wurde, spielt demnach in diesem Zusammenhang keine Rolle.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die beanstandete Veröffentlichung am 9. 6. 1997; in diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zwar in Untersuchungshaft, doch wurden gegen ihn damals Voruntersuchungen nur wegen des Verdachtes der Vergehen des Landzwangs und der gefährlichen Drohung (Paragraphen 107 und 275 StGB) geführt. Maßgeblicher Zeitpunkt in der Frage der Interessenabwägung ist jener der Veröffentlichung. Daß damals massive objektive und konkrete Verdachtsgründe dafür vorgelegen wären, der Kläger sei (auch) Mittäter der Briefbomben-Attentäter, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dies ist auch nicht bescheinigt. Daß zu einem späteren Zeitpunkt die Voruntersuchungen gegen den Kläger auch auf den Verdacht der Beteiligung an Verbrechen ausgeweitet wurde, spielt demnach in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Korn hat jüngst (MR 1998, 128f) in einer Entscheidungsbesprechung die zitierte Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung als "undifferenziert" und dem Prüfmodell des § 7a MedG widersprechend bezeichnet und die Ansicht vertreten, daß auch in Fällen, in denen jemand nur im Verdacht eines Vergehens stehe, ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung bestehen könne (in diesem Sinne wohl auch Hanusch, Kommentar zum MedienG, Rz 16 zu § 7a). Auf diese Kritik muß im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Bildberichterstattung der Beklagten ja nicht den (möglicherweise zutreffenden) Eindruck hervorrief, beim Kläger handle es sich um den Verfasser unrichtiger Bekennerbriefe, sondern ihn als Mittäter in den Dunstkreis von Briefbombenattentätern gestellt hat, wofür - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung - keine ausreichenden Verdachtsmomente vorlagen. Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten verneint.Korn hat jüngst (MR 1998, 128f) in einer Entscheidungsbesprechung die zitierte Rsp des erkennenden Senates zur Kriminalberichterstattung als "undifferenziert" und dem Prüfmodell des Paragraph 7 a, MedG widersprechend bezeichnet und die Ansicht vertreten, daß auch in Fällen, in denen jemand nur im Verdacht eines Vergehens stehe, ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung bestehen könne (in diesem Sinne wohl auch Hanusch, Kommentar zum MedienG, Rz 16 zu Paragraph 7 a,). Auf diese Kritik muß im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Bildberichterstattung der Beklagten ja nicht den (möglicherweise zutreffenden) Eindruck hervorrief, beim Kläger handle es sich um den Verfasser unrichtiger Bekennerbriefe, sondern ihn als Mittäter in den Dunstkreis von Briefbombenattentätern gestellt hat, wofür - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung - keine ausreichenden Verdachtsmomente vorlagen. Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten verneint.
Berechtigt ist aber der - schon in zweiter Instanz erhobene - Einwand der Beklagten, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN). Dabei gilt, daß das Anführen von Beispielsfällen unter "insbesondere" das Unterlassungsgebot nur verdeutlicht, nicht aber einschränkt (MR 1996, 249 mwN).Berechtigt ist aber der - schon in zweiter Instanz erhobene - Einwand der Beklagten, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach Paragraph 78, UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN). Dabei gilt, daß das Anführen von Beispielsfällen unter "insbesondere" das Unterlassungsgebot nur verdeutlicht, nicht aber einschränkt (MR 1996, 249 mwN).
Die Vorinstanzen haben der Beklagten geboten, "... die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, insbesondere ...". Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefaßt; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung (vgl. 4 Ob 95/98v). Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über Briefbomben-Attentate im Zusammenhang mit einer Verdächtigung des Klägers als Mittäter zu veröffentlichen.Die Vorinstanzen haben der Beklagten geboten, "... die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung in einer dessen Interessen beeinträchtigenden Art und Weise zu unterlassen, insbesondere ...". Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefaßt; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung vergleiche 4 Ob 95/98v). Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über Briefbomben-Attentate im Zusammenhang mit einer Verdächtigung des Klägers als Mittäter zu veröffentlichen.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43,, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).
Die Revisionsrekursbeantwortung des früheren Klagevertreters Dr.Sunder-Plassmann langte erst nach jener der derzeitigen Klagevertreterin bei Gericht ein und war nach dem Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmittelschriftsätzen zurückzuweisen.
Anmerkung
E51105 04A01748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00174.98M.0812.000Dokumentnummer
JJT_19980812_OGH0002_0040OB00174_98M0000_000